Rechtsprechung / VG Köln / 2013

VG Köln Beschluss vom 31.05.2013 – 11 L 711/13

ECLI:DE:VGK:2013:0531.11L711.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

1. Der Antrag auf Regelung der Vollziehung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_3

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (11 K 3049/13)

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_4

gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 04. April 2013 wiederherzu-

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_6

ist nicht begründet.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_7

Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil zum Ausdruck gebracht wird, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein erhebliches Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen könnte.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_8

Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt vorliegend zu Lasten des Antragstellers aus, da sich die Entziehungsverfügung nach der in diesem Verfahren gebotenen summarischen Überprüfung im Ergebnis als offensichtlich rechtmäßig erweist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_9

Der Antragsteller hat sich zum Führen von Kraftfahrzeugen als ungeeignet erwiesen. Die Voraussetzungen für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 3 Abs. 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV liegen vor.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_10

Der Antragsteller hat sich bereits durch die Fahrt unter Cannabiseinfluss am 3. März 2012 um 00.29 Uhr in Köln als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erwiesen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_11

Die Fahrerlaubnis ist – als gebundene Entscheidung - insbesondere zu entziehen, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Gemäß Nr. 9.2.2 i.V.m. der Vorbemerkung Nr. 3 dieser Anlage 4 ist ein Kraftfahrer, der gelegentlich Cannabis einnimmt, im Regelfall als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen, wenn zwischen Konsum und Fahren nicht getrennt wird.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_12

Diese Regelung steht mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts in Einklang. Danach rechtfertigt zwar der einmalige oder nur gelegentliche Cannabiskonsum keine Fahreignungsüberprüfung, wenn es sich um einen Konsum ohne Be-

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_13

zug zum Straßenverkehr handelt; Fahruntauglichkeit liegt jedoch vor, wenn der Betroffene trotz zeitweiliger Fahruntüchtigkeit wegen Cannabiskonsums am Straßenverkehr teilnimmt.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_14

BVerfG, Beschluss vom 20. Juni 2002 – 1 BvR 2062/96 -, NJW 2002, 2378/2379; OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 –.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_15

Vor diesem Hintergrund ist der Antragsteller als ungeeignet zum Führen eines Kraftfahrzeugs anzusehen, weil er nicht in der Lage ist, zwischen Drogenkonsum und Fahren zu trennen. Von einer Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit durch Cannabis ist bereits auszugehen, wenn der bei einem Fahrzeugführer festgestellte Tetrahydrocannabinol (=THC) - Wert über dem Grenzwert von 1,0 ng/ml liegt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_16

BVerfG, Beschluss vom 21. Dezember 2004 – 1 BvR 2652/03 – , NJW 2005, 349 ff. m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 04. Januar 2012 – 16 A 2075/11 -und vom 15. Februar 2013 – 16 B 1456/12 – sowie Urteil vom 21. März 2013 – 16 A 2006/12 – m.w.N.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_17

Hier hat der Antragsteller am genannten Tag ein Kraftfahrzeug geführt, obwohl er unter dem Einfluss von Cannabisprodukten stand. Das ergibt sich aus dem Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universitätsklinik Köln vom 9. Mai 2012 über  die am Vorfallstag um 01.45 Uhr entnommene Blutprobe. Danach lag die THC-Konzentration – des psychoaktiven Hauptwirkstoffs von Cannabis – bei 5,3 ng/ml, und damit deutlich über dem vorgenannten Grenzwert.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_18

Aufgrund dieser Fahrt unter Drogeneinfluss über dem Wert von 1,0 ng/ml THC ist davon auszugehen, dass der Antragsteller Drogenkonsum und das Führen von Kraftfahrzeugen nicht trennen kann und damit nicht fahrtauglich ist. Deshalb war es auch nicht erforderlich, vor der Entziehung der Fahrerlaubnis ein Eignungsgutachten einzuholen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_19

Auf die in der angefochtenen Ordnungsverfügung und im Klagevorbringen problematisierten Umstände im Zusammenhang mit der (jeweils überflüssigerweise) Anordnung zur Beibringung eines chemisch-toxologischen Gutachtens und der Aufforderung zur Abgabe von Blut- und Urinproben sowie deren Verwertbarkeit kommt es daher nicht an.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_20

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 – und vom 07. Februar 2006 – 16 B 1392/05; VGH BW, Beschluss vom 07. März 2003– 10 S 323/03 -, VBlBW 2003, 358.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_21

Ob der Antragsteller bei der Fahrt unter Cannabiseinfluss tatsächlich fahruntüchtig war, ist demgegenüber unerheblich,

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_22

OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004, NZV 2005, 435; OVG Saarland, Beschluss vom 03. Mai 2007 – 1 B 23/07,

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_23

ebenso das Vorliegen oder Fehlen von Ausfallerscheinungen

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_24

- vgl. Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 435 -

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_25

oder die Frage, ob die mangelnde Trennung von Konsum und Fahren vorsätzlich oder fahrlässig erfolgte.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_26

OVG NRW, Beschluss vom 15. November 2005 – 16 B 307/05,OVG Saarland, Beschluss vom 01. Juni 2006 – 1 W 26/06 -.

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_27

Es ist unmaßgeblich, ob dem Fahrer ein Verschuldensvorwurf zur Last fällt.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_28

BayVGH, Beschluss vom 28. August 2006 – 11 CS 05.3086 -.

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_29

Auf  Umstände des Einzelfalls, die den Antragsteller zu seiner Fahrt veranlassthaben, kommt es daher grundsätzlich nicht an. Es geht vorliegend nicht um diestraf- oder ordnungswidrigkeitsrechtliche Ahndung, sondern um die Wahrung der Verkehrssicherheit. Auch eine Wiederholungsgefahr muss nicht konkret feststehen, da sich der Antragsteller bereits durch die Fahrt unter akutem Cannabiseinfluss als fahrungeeignet erwiesen hat. Dass hier besondere Umstände des Einzelfalls vorlägen, die den Regelfall der Ungeeignetheit aufgrund Fahrens trotz Cannabiskonsums ausschlössen, ist nicht erkennbar. Der reine Zeitablauf seit der Fahrt am 3. März 2012 führt nicht zur Annahme der Wiedereignung. Hierzu bedürfte es der Vorlage einer medizinisch-psychologischen Begutachtung.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_30

Es spricht hier auch Überwiegendes für einen gelegentlichen Cannabiskonsum des Antragstellers.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_31

Ein gelegentlicher Konsum liegt vor, wenn er über den lediglich einmaligen, experimentellen Gebrauch hinausgeht und noch nicht das Stadium des regelmäßigen Konsums erreicht hat. Schon bei zweimaliger Einnahme von Cannabis in selbständigen Konsumakten ist von gelegentlichem Konsum auszugehen,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_32

OVG Rheinland Pfalz, Beschluss vom 9. März 2006 – 10 B 10099/06. OVG -; OVG NRW Beschlüsse vom 1. Juni 2010 – 16 B 402/10 -, 9. November 2009 – 16 B 1543/09 – und vom 16. Oktober 2009 – 16 E 278/09 – juris. M. w. N., Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 2 Rdnr. 17 e, m. w. N.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_33

Nach dem vom Gutachter weiterhin festgestellten Wert der THC-Carbonsäure von 94 ng/ml THC-COOH – die als wirkungsfreier Metabolit noch einige Wochen nach dem Konsum nachweisbar ist und Aussagen über die Häufigkeit der Einnahme zulässt -,

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_34

OVG NRW, Beschluss vom 07. Januar 2003, DAR 2003, 187,

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_35

lag zum Zeitpunkt des Verstoßes auch zumindest gelegentlicher Cannabiskonsum vor (Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV). Hier handelte es sich um eine spontan entnommene Blutprobe, bei der bei einem Wert zwischen 10 und 150 ng/ml nach hier vertretener Auffassung gelegentlicher Konsum erwiesen ist.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_36

Vgl. Zwerger, Rechtsfragen beim Entzug der Fahrerlaubnis bei Drogenauffälligkeit, DAR 2005, 431, 434; OVG Lüneburg, Beschluss vom 11. Juli 2003– 12 ME 287/03 -, DAR 2003, 480; Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung NRW vom 18. Dezember 2002.

37Permalink zu Rn. 37recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_37

Zwar wird teilweise die Ansicht vertreten, dass bei spontan entnommenen Blutproben eine Abgrenzung zwischen einmaligem und gelegentlichem Konsum bei einem THC-COOH-Wert bis 100 ng/ml wissenschaftlich nicht möglich sei,

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_38

vgl. HessVGH, Beschluss vom 24.09.2008, NJW 2009, 1523;OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 19. Dezember 2006– 1 M 142/06; BayVGH, Beschluss vom 16. August 2006 – 11 CS 05.3394 -.

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_39

Davon kann wegen des schnellen Abbaus von THC jedoch nur bei einer konsumnahmen Blutentnahme ausgegangen werden.

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_40

OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2011 – 16 B 1347/10 und vom 22. Juli 2011 – 16 B 99/11.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_41

Der Antragsteller hat zu den Umständen des ihm nachgewiesenen Drogenkonsums gegenüber den Polizeibeamten lediglich angegeben, etwa eine Woche vor dem Vorfallstag Cannabis konsumiert zu haben.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_42

Die – wohl sinngemäß erhobene – Behauptung eines erstmaligen Probierkonsums müsste hinreichend substantiiert, plausibel und schlüssig sein. Es spricht nämlich nach allgemeiner Lebenserfahrung ganz Überwiegendes dagegen, dass ein Erstkonsument bei zwangsläufig noch weitgehender Unerfahrenheit mit den Wirkungen des Cannabiskonsums das besondere Risiko einer anschließenden Fahrt mit dem Pkw eingeht und darüber hinaus angesichts der geringen Kontrolldichte der Polizei ausgerechnet bei dieser einzigen Fahrt unter Cannabiseinfluss auffällt. Im Hinblick darauf ist von einem Verkehrsteilnehmer, der sich im Zusammenhang mit der festgestellten Einnahme von Cannabis auf einen erstmaligen Konsum beruft, eine konkrete, gleichbleibenden und glaubhafte Darstellung der Umstände dieses erstmaligen Konsums und der anschließenden Fahrt zu verlangen,

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_43

vgl. insgesamt OVG NRW, Beschlüsse vom 11. September 2008 – 16 B 868/08 –; vom 25. Juni 2009 – 16 B 620/09 -; vom 25. Juli – 16 B 784/11; 30 März 2011 – 16 B 238/11 –; 12. März 2012 – 16 B 1294/11 und 6. März 2013 – 16 B 1378/12 – m.w.N.,

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_44

an der es hier fehlt.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_45

Es bestehen keine ernsthaften Zweifel daran, dass der vernehmende Polizeibeamte am Vorfallstage die weiteren Umstände richtig protokolliert hat.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_46

Außerdem ergibt sich der mindestens zweifache und somit gelegentliche Konsum aus den erwähnten Einlassungen des Antragstellers bei der Polizei und den Ergebnissen der Blutuntersuchung. Der Antragsteller hat eingeräumt, etwa „eine Woche“ vor dem 2. März 2012 Cannabis konsumiert zu haben (erster Konsum). Die am Vorfallstage entnommene Blutprobe hat einen THC-Wert von 5,3 ug/ml ergeben. Die Nachweisdauer des Wirkstoffs THC im Blutserum beträgt beim Einzelkonsum aber lediglich vier bis sechs Stunden,

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_47

vgl.: OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2013 – 16 B 1456/12 – m. w. N.,

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_48

so dass ein (zumindest) weiterer und damit zweiter Konsum auf der Hand liegt.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_49

Eine ordnungswidrigkeitenrechtliche Ahndung des Vorfalls hat auf die Entziehung durch den Antragsgegner keine Auswirkung. Die Bindungswirkung des § 3 Abs. 4 StVG gilt aber nur für strafgerichtliche Entscheidungen, bei denen rechtlich überhaupt die Möglichkeit besteht, die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB zu entziehen. Deshalb muss die Fahrerlaubnisbehörde in Fällen wie dem vorliegenden die Fahreignung eigenständig überprüfen und die Fahrerlaubnis gegebenenfalls unabhängig von einem im Bußgeldverfahren verhängten Fahrverbot entziehen.

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_50

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1994 - 11 B 116/93 -, NJW 1994, 1672; OVG NRW, Beschluss vom 21. Juli 2004 – 19 B 862/04 -, DAR 2004, 721; VG Köln, Beschluss vom 06. August 2008 – 11 L 1095/08 -.

51Permalink zu Rn. 51recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_51

Von einer Entziehung der Fahrerlaubnis könnte nach alledem derzeit nur dann abgesehen werden, wenn der Antragsteller die Fahreignung nachweislich wiedererlangt hat.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_52

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 – 19 B 29/04 -.

53Permalink zu Rn. 53recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_53

In derartigen Fällen ist entsprechend § 14 Abs. 2 FeV durch die Vorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nachzuweisen, dass eine stabile Verhaltensänderung vorliegt.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_54

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2004 a.a.O. und Beschlussvom 06. Oktober 2006 – 16 B 1538/06 -; s. auch BayVGH, Beschlussvom 09. Mai 2005 – 11 CS 04.2526 -, BayVBl 2006, 18.

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_55

Die bloße Behauptung des Antragstellers, keine Drogen (mehr) zu sich zu nehmen, würde als Nachweis der Abstinenz oder der Verhaltensänderung nicht ausreichen,

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_56

vgl. BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1999, NZV 2000, 345,

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_57

ebenso wenig wie ein Angebot oder auch die Vorlage einzelner oder regelmäßiger Drogenscreenings. Ohne medizinisch-psychologisches Gutachten lässt sich die verloren gegangene Fahreignung nicht wieder annehmen, denn nur dadurch kann die notwendige (psychologische) Feststellung getroffen werden, ob sich die erforderliche nachhaltige Einstellungs- und Verhaltensänderung vollzogen hat.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_58

OVG NRW, Beschluss vom 06. Oktober 2006, a.a.O. S. 2/3 des Abdrucks.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_59

Allein der Zeitablauf seit dem letzten nachgewiesenen Drogenkonsum führt für sich gesehen nicht zu einer Wiedergewinnung der Fahreignung, da es keinen Grundsatz gibt, dass sich ein problematischer Drogenkonsum – mit Auffallen im Straßenverkehr – allein durch Zeitablauf sozusagen „erledigt“.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_60

Selbst wenn man eine offensichtliche Rechtmäßigkeit der angefochtenen Entziehungsverfügung in Zweifel zöge, fällt eine dann anzustellende, vom Ausgang der Hauptsache unabhängige Interessenabwägung jedenfalls zum Nachteil des Antragstellers aus.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_61

Denn das öffentliche Interesse an der Sicherheit des Straßenverkehrs überwiegt das private Interesse des Antragstellers an der vorläufigen Beibehaltung seiner Fahrerlaubnis. Eine weitere Teilnahme des Antragstellers am motorisierten Straßenverkehr bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens ist mit nicht hinnehmbaren Risiken für wichtigste Rechtsgüter, insbesondere Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer verbunden. Das Risiko, dass der Antragsteller unter dem Einfluss von Drogen im Straßenverkehr ein Kraftfahrzeug führt, ist unter dem ordnungsrechtlichen Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr zu hoch. Es ist nicht auszuschließen, dass der Antragsteller jedenfalls gelegentlicher Cannabis-Konsument ist und nicht die Fähigkeit besitzt, Fahren und den Konsum von Drogen zu trennen. Angesichts des überragenden Interesses der Allgemeinheit an der Sicherheit des Straßenverkehrs muss der Antragsteller nicht nur bei erwiesener Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen, sondern auch schon bei beachtlichen, nicht hinreichend ausgeräumten Eignungszweifeln den vorläufigen Entzug seiner Fahrerlaubnis hinnehmen muss. Das gilt selbst dann, wenn ihm aufgrund dessen konkrete berufliche Nachteile drohen würden,

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_62

vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 06. Oktober 2006 - 16 B 1538/06 – und vom 02. April 2012 – 16 B 356/12 -, m. w. N.

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_63

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2013-05-31/11-l-711-13#rd_64

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG und entspricht der Hälfte des in einem Hauptsacheverfahren für die Fahrerlaubnis anzusetzenden Betrages (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. April 2009 – 16 B 271/09 -).