Rechtsprechung / VG Köln / 2002

VG Köln Beschluss vom 31.01.2002 – 18 L 185/02

ECLI:DE:VGK:2002:0131.18L185.02.00

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Tenor§

Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt,

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_4

dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_5

hat keinen Erfolg, weil der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den Gründen zu 2. keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i.V.m. §§ 114 ff ZPO).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_7

Der Antrag des Antragstellers,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_8

anzuordnen, dass die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung über die am 18. Oktober 2001 und 23. November 2001 eingelegten Widersprüche den vol- len Regelsatz der Hilfe zum Lebensunterhalt nach § 25 Abs.1 BSHG an den Antragsteller auszuzahlen hat,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_10

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen auch zur Re- gelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zu- lässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, zur Ab- wendung wesentlicher Nachteile oder zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Ein nach dieser Vorschrift zulässiger Antrag ist begründet, wenn ein Anordnungsanspruch und ein Anordnungsgrund glaubhaft ge- macht werden (vgl. § 123 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 VwGO, §§ 920, 294 ZPO).

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_11

Der Antragsteller hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_12

Hierzu hat die Kammer im Beschluss vom 29.11.2001 - 18 L 2564/01 - bereits ausgeführt:

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_13

" Gemäß § 25 Abs. 1 BSHG hat keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunter- halt, wer sich weigert, zumutbare Arbeit zu leisten oder zumutbaren Maßnahmen nach den §§ 19 und 20 nachzukommen. Die Hilfe ist in einer ersten Stufe um mindestens 25 vom Hundert des maßgebenden Regelsatzes zu kürzen. Der Hilfeempfänger ist vorher entsprechend zu belehren.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_14

Die gesetzlichen Voraussetzungen für die vom Antragsgegner verfügte Kür- zung des Regelsatzes um 25 vom Hundert in der ersten Stufe liegen vor.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_15

Der Bescheid der Antragsgegnerin vom 09.10.2001, mit dem dem Antragstel- ler gemeinnützige und zusätzliche Arbeit angeboten wurde, ist nicht zu beanstan- den. Der Antragsteller - über die Folgen der Weigerung zur Leistung zumutba- rer Arbeit belehrt - hat die ihm angebotene Arbeit nicht angenommen und im vor- lie- genden Verfahren weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht, dass ihm die an gebotenen Arbeiten nicht zumutbar sind. "

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_16

Vor diesem Hintergrund ist auch die mit Bescheid vom 23.01.2002 durch die An- tragsgegnerin vorgenommene Kürzung des Regelsatzes um insgesamt 40 % ab dem 01.02.2002 nicht zu beanstanden. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholun- gen verwiesen auf die zutreffenden Ausführungen der Antragsgegnerin im Bescheid vom 23.01.2002 sowie im Schreiben an das Gericht vom 31.01.2002.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-koeln/2002-01-31/18-l-185-02#rd_17

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.