Rechtsprechung / VG Kassel / 7. Kammer / 2005
VG Kassel Urteil vom 07.12.2005 – 7 E 1342/05
7. Kammer · ECLI:DE:VGKASSE:2005:1207.7E1342.05.0A
VerwaltungsrechtHessenVerwaltungsrecht HessenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern
Tatbestand§
Randnummer1
Der Kläger begehrt die Zahlung von Familienzuschlag.
Randnummer2
Er steht als Oberfeldwebel im Dienste der Beklagten. Der Kläger lebt mit seiner Lebensgefährtin und deren zwei Kindern in einer gemeinsamen Wohnung. Nachdem dem Kläger mit Schreiben vom 09.02.2005 (Blatt 35 der Behördenakte) bereits informell mitgeteilt worden war, dass ihm kein Anspruch auf Familienzuschlag zustehe, stellte er mit Schreiben vom 10.03.2005 (Blatt 36 der Behördenakte) einen förmlichen Antrag. In der Begründung trug er vor, seine Lebensgefährtin lebe in Scheidung. Das Verfahren werde derzeit vom Ehemann verzögert, so dass eine Heirat noch nicht möglich sei. Der Ehemann zahle keinen Unterhalt für die Kinder und verweigere auch den Unterhalt für die Zahlung der Lebensgefährtin. Das Sozialamt habe die Unterstützung für seine Lebensgefährtin abgelehnt, da sie im gemeinsamen Haushalt mit dem Kläger wohne. Aus gleichem Grunde lehne auch das Jugendamt die Zahlung der Kindergartenbeiträge ab. Da seine Lebensgefährtin über keinerlei eigene Einkünfte verfüge, beantrage er ab dem 01.08.2004 die Zahlung des Familienzuschlags der Stufe 1. Er sorge aus sittlicher Verpflichtung für seine Lebensgefährtin. Ebenso beantrage er ab diesem Zeitpunkt die Zahlung von Familienzuschlag der Stufen 2 und 3 für die Kinder der Lebensgefährtin. Auch diese unterstütze er finanziell.
Randnummer3
Mit Bescheid vom 11.05.2005 (Blatt 41 der Behördenakte) lehnte die Wehrbereichsverwaltung West den Antrag des Klägers ab und führte in der Begründung aus, der Kläger sei weder gesetzlich noch sittlich verpflichtet, seine Lebensgefährtin sowie deren Kinder in den Haushalt aufzunehmen, um ihnen Unterhalt zu gewähren.
Randnummer4
Mit Schreiben vom 19.05.2005 legte der Kläger Beschwerde gegen den Bescheid vom 11.05.2005 ein. In der Begründung führte er u.a. aus, er lebe in einem eheähnlichen Verhältnis mit seiner Lebensgefährtin und gewähre ihr Unterhalt. Außer dem Unterhaltsvorschuss von der Unterhaltssicherungsbehörde und dem gesetzlichen Kindergeld erhalte seine Lebensgefährtin keinerlei Unterstützung. Sie könne in letzter Konsequenz nicht allein für sich und die Kinder aufkommen. Er sei damit sittlich verpflichtet, seiner Lebensgefährtin und den Kindern Unterhalt zu gewähren. Dies ergebe sich daraus, dass sämtliche Behörden bei Anträgen seiner Partnerin auf Unterstützung Informationen über sein Einkommen verlangten. Anträge würden mit Verweis auf sein Gehalt abgelehnt, da er als Versorger für den Lebensunterhalt gerade zu stehen habe.
Randnummer5
Mit Beschwerdebescheid vom 25.08.2005 wurde die Beschwerde zurückgewiesen. In der Begründung führte die Behörde aus (Blatt 48 ff. der Behördenakte), es bestehe keine sittliche Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt. Dies setze eine persönliche Bindung voraus, aus der sich nach der Verkehrsauffassung ein aus der allgemeinen Anstandspflicht herrührendes Helfenmüssen ergebe, etwa gegenüber Personen, die den Kläger selbst einmal wesentlich und nachhaltig unterstützt hätten oder gegenüber Geschwistern. Bei der Prüfung dieser Voraussetzungen sei ein strenger Maßstab anzulegen. Aus einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft ergebe sich gerade keine sittliche Verpflichtung zur Gewährung von Unterhalt.
Randnummer6
Am 16.09.2005 hat der Kläger die hier vorliegende Klage erhoben. Er trägt vor, es sei eine Eheschließung mit seiner jetzigen Lebensgefährtin beabsichtigt, sobald diese von ihrem jetzigen Ehemann rechtskräftig geschieden sei. Hinsichtlich der finanziellen Situation der Lebensgefährtin wird ausgeführt, diese erhalte seit dem 01.04.2005 Arbeitslosengeld in geringer Höhe. Für den Zeitraum ab dem 01.08.2004, der Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft und Wohngemeinschaft, habe sie keinen Anspruch auf Leistungen nach den Vorschriften des BSHG. Sie werde zusammen mit dem Kläger als Bedarfsgemeinschaft angesehen. In diesem Rahmen finde das Einkommen des Klägers Berücksichtigung. Der Kläger sei seiner Partnerin sowie den Kindern gegenüber aus sittlichen Gründen zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Dies sei für den Fall einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft dann anerkannt, wenn durch das nichteheliche Zusammenleben dem aufgenommenen Partner Sozialleistungen nach den Vorschriften des BSHG verweigert werde. Seit Begründung der nichtehelichen Lebensgemeinschaft habe seine Partnerin keine Ansprüche mehr auf Sozialleistungen. Dies müsse auch nicht nachgewiesen werden, denn die Verweigerung von Sozialleistungen folge bereits aus den gesetzlichen Vorschriften.
Randnummer7
Der Kläger beantragt,
Randnummer8
unter Aufhebung der Bescheide der Wehrbereichsverwaltung West vom 11.05.2005 und 25.08.2005 die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger Familienzuschlag in gesetzlichem Umfang zu zahlen.
Randnummer9
Die Beklagte beantragt,
Randnummer10
die Klage abzuweisen.
Randnummer11
Sie bezieht sich auf den Beschwerdebescheid.
Randnummer12
Die Kammer hat mit Beschluss vom 08.11.2005 den Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen.
Randnummer13
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf Gerichts- und Behördenakte (2 Hefter).
Entscheidungsgründe§
Randnummer14
Die Klage ist zulässig, jedoch unbegründet, denn die Beklagte hat mit den streitgegenständlichen Bescheiden vom 11.05.2005 und 25.08.2005 zu Recht die Gewährung eines Familienzuschlages abgelehnt. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Familienzuschlag aus § 40 BBesG.
Randnummer15
Voraussetzung für einen Familienzuschlag wäre, da der Kläger nicht verheiratet, verwitwet oder geschieden ist, dass er eine andere Person nicht nur vorübergehend in seine Wohnung aufgenommen hätte und ihr aufgrund einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung Unterhalt gewährt (§ 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG). Das Gericht geht davon aus, dass der Kläger seine Lebensgefährtin sowie deren Kinder in seine Wohnung aufgenommen hat und er diesen Personen auch Unterhalt gewährt. Jedoch fehlt es an einer gesetzlichen oder sittlichen Verpflichtung. Eine gesetzliche Verpflichtung scheidet von vornherein aus. Es handelt sich vorliegend nicht um die Kinder des Klägers, so dass er den Kindern nicht gesetzlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet ist. Auch gegenüber seiner Lebensgefährtin besteht keine Unterhaltspflicht, das Fehlen jeglicher gesetzlicher Verpflichtungen untereinander ist gerade das Kennzeichen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft.
Randnummer16
Anders als dies der Prozessbevollmächtigte des Klägers meint, besteht vorliegend auch keine sittliche Verpflichtung i.S.d. § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG.
Randnummer17
Grundsätzlich besteht nach höchstrichterlicher Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, - 2 C 39/91 -, NVwZ 1994, 584) keine sittliche Verpflichtung zwischen Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, einander Unterhalt zu gewähren. Es entspricht gerade dem Sinn einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft, ihren Fortbestand vom freien Entschluss der Beteiligten abhängig zu machen; es steht jedem Partner frei, jederzeit das Zusammenleben zu beenden und das eigene Einkommen ausschließlich für eigene Zwecke zu verwenden (vgl. Schinkel/Seifert, GKÖD, Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, Loseblatt, Stand: November 2005, K § 40 Rn. 26 m.w.N.).
Randnummer18
Die abweichende Rechtsprechung des OVG Schleswig-Holstein, nach der eine sittliche Verpflichtung i.S.d. § 40 Abs. 2 Nr. 4 BBesG stets bei einem einjährigen Zusammenleben im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft anzunehmen sei (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Urt. v. 01.08.1991, - 3 L 143/91 -, NJW 1992, 258 f), hat sich nicht durchgesetzt und wurde mittlerweile auch vom Bundesverwaltungsgericht abgelehnt (vgl. BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, a.a.O. ). Ihr ist entgegenzuhalten, dass mit dieser Begründung über den "Umweg" einer sittlichen Verpflichtung eine rechtliche Verbindlichkeit im Rahmen einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft statuiert wird, obwohl der Gesetzgeber gerade eine solche Verbindlichkeit nicht geschaffen hat. Ferner wird, soweit in dem Urteil des OVG Schleswig-Holstein darauf abgestellt wird, dass die nichteheliche Lebensgemeinschaft heutzutage allgemein akzeptiert werde, übersehen, dass die Toleranz gegenüber nichtehelichen Lebensgemeinschaften nichts damit zu tun hat, ob eine Unterhaltsverpflichtung angenommen wird. Wie bereits ausgeführt, soll die nichteheliche Lebensgemeinschaft gerade den Personen offen stehen, die eben keine Verbindlichkeit und Verpflichtungen wünschen (Schinkel/Seifert, a.a.O).
Randnummer19
Dieser Auslegung des § 40 Abs. 1 Nr. 4 BBesG steht auch nicht die hierzu erlassene Verwaltungsvorschrift entgegen. Diese verlangt in Nr. 40.2.10 VwV eine persönliche Bindung, aufgrund derer sich nach der Verkehrsauffassung eine Pflicht zum Helfenmüssen ergibt; nur dann sei eine sittliche Verpflichtung gegeben. Wie bereits ausgeführt, ist eine nichteheliche Lebensgemeinschaft gerade dadurch gekennzeichnet, dass nach allgemeiner Auffassung die Partner eben nicht gegenseitig zur Unterstützung verpflichtet sind; dies macht den Unterschied zur Ehe aus und die nichteheliche Lebensgemeinschaft für einen Teil der Beziehungen gerade interessant.
Randnummer20
Auch in dem hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalt, der dadurch gekennzeichnet ist, dass die Partnerin des Klägers deshalb keine Sozialleistungen erhält, weil der Bedarfsgemeinschaft das Eigentum des Klägers angerechnet wird, gilt nichts anderes. Die Anrechnungsvorschriften des SGB verfolgen einen anderen Zweck als die Regelung des § 40 BBesG. Sie sollen sicherstellen, dass Ehepaare nicht schlechter gestellt werden als eheähnliche Lebensgemeinschaften und dienen damit dem Schutz von Ehe und Familie gem. Art. 6 GG. Es ist auch mit dem Gleichheitssatz vereinbar, dass der Gesetzgeber nichteheliche Lebensgemeinschaften anders behandelt als eheliche. Es liegt vielmehr in der weiten Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers, aufgrund der vorhandenen Unterschiede auch im Besoldungsrecht unterschiedliche Rechtsfolgen vorzusehen (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, a.a.O. m.w.N.).
Randnummer21
Soweit die Beklagte in ihren Bescheiden eine anderslautende Rechtsprechung zitiert hat, so ist zum einen diese Rechtsprechung im Rahmen des § 40 BBesG nicht einschlägig, im übrigen handelt es sich offensichtlich um ein Fehlzitat. Die Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Urteil vom 21.09.1993, - III R 15/93 -, NJW 1994, 2911 ff) betrifft die Frage der steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltsleistungen und ist auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Soweit in dem Beschwerdebescheid vom 25.08.2005 ferner eine Entscheidung des Hess. VGH vom 23.03.1992 zitiert wird, so hat der Vertreter der Beklagten in der heutigen mündlichen Verhandlung angegeben, dass es sich insoweit um einen Irrtum handele, richtigerweise sei eine Entscheidung des Hess. VGH vom 27.03.192 gemeint, die in der NJW 1992, S. 3253 abgedruckt sei. Diese Entscheidung wiederum, ein Beschluss des 9. Senats (Az. 9 TG 1112/89), gibt für den vorliegenden Fall nichts her. Der Hess. VGH hat in diesem Beschluss festgestellt, dass bei der Entscheidung, ob eine eheähnliche Gemeinschaft i.S.d. § 122 BSHG vorliege, es regelmäßig nicht auf die Erklärungen der Partner ankomme. Diese Rechtsfrage ist für die Auslegung des § 40 BBesG ohne jeden Belang. Übernommen wurde das Fehlzitat wohl aus dem Kommentar von Schwegmann/Summer (Bundesbesoldungsgesetz, Loseblatt, Stand: Oktober 2005), wo sich bei der Kommentierung von § 40 BBesG in der Fußnote 59 ähnliche, ebenso fehlerhaft dem Hess. VGH zugeschriebene, Ausführungen finden.
Randnummer22
Zusammenfassend wird damit in der (veröffentlichten) Rechtsprechung an keiner Stelle die Auffassung vertreten, im Falle des Bezuges von Sozialleistungen des Partners treffe den Beamten eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung i.S.d. § 40 Abs.1 BesG. Wie bereits erörtert, fehlt für eine solche Annahme auch jede Rechtfertigung.
Randnummer23
Nur ganz ausnahmsweise kann eine sittliche Verpflichtung zur Unterhaltsleistung im Rahmen einer eheähnlichen Gemeinschaft anerkannt werden. Die Verwaltungsvorschrift nennt hier eine Fallgruppe, bei der dies der Fall sein kann, nämlich dann, wenn es sich bei dem Partner um eine Person handelt, die den Beamten selbst einmal nachhaltig unterstützt hat. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist nicht ersichtlich.
Randnummer24
In der Rechtsprechung (BVerwG, Urt. v. 28.10.1993, a.a.O. m.w.N.) ist ferner eine sittliche Verpflichtung dann angenommen worden, wenn ... die Partnerin einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft schwer erkrankt ist oder... sie deshalb keinen Beruf ausüben kann, weil sie den Beamten oder gemeinsame Kinder pflegt. Auch diese Voraussetzungen liegen nicht vor, so dass zusammenfassend eine sittliche Verpflichtung nicht besteht und demzufolge auch kein Anspruch auf Familienzuschlag aus § 40 BBesG.
Randnummer25
Auf die Frage, ob die Partnerin des Klägers tatsächlich bedürftig ist, kommt es nicht mehr an, denn selbst wenn dies so wäre, würde nach oben zitierter Rechtsprechung kein Familienzuschlag zu gewähren sein. Eine vom Prozessbevollmächtigten des Klägers insoweit angeregte Beweiserhebung war damit entbehrlich.
Randnummer26
Auch gegenüber den Kindern seiner Partnerin ist der Kläger nicht sittlich zur Unterhaltsleistung verpflichtet. Insoweit gilt bereits Gesagtes, denn auch gegenüber den Kindern seiner Lebensgefährtin besteht in Ermangelung besonderer Umstände keine sittliche Pflicht, deren Unterhalt zu gewährleisten (einhellige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urt. v. 13.09.1990, - 2 C 4/88 -, DVBl 1991, 110 ff ; VG Weimar, Urt. v. 28.09.1994, 4 K 1023/93.We -; beide m.w.N.).
Randnummer27
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit des Urteils wegen der Kosten ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.