Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 12. Kammer / 2026
VG Gelsenkirchen Urteil vom 03.08.2026 – 12 K 1939/23
12. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2026:0803.12K1939.23.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
1. Ursache eines Unfalls muss ein in der Außenwelt auftretendes Ereignis sein.2. Das Merkmal äußere Einwirkung dient der Abgrenzung äußerer Vorgänge vonkrankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers. Dabei wird dienstlichenVorkommnissen nur in engen Grenzen der Charakter einer äußeren Einwirkungabgesprochen. Hierzu gehören sozialadäquate bzw. diensttypische Ereignisse, mit denenwährend der Dienstausübung typischerweise gerechnet werden muss, wie etwa dieMitteilung einer beabsichtigten Umsetzung oder der Eröffnung einesDisziplinarverfahrens. Auf die Vorhersehbarkeit kommt es nicht an.3. Ein erweiterter Familiensuizid, bei dem Kinder von einem eigenen Elternteil getötetwerden, überschreitet auch für einen Feuerwehrbeamten die Grenzen der Sozialadäquanz.
Tatbestand§
Der am 0. XY 0000 geborene Kläger steht als Beamter in der Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Dienst der Beklagten.
Im Zeitraum bis zu dem hier streitgegenständlichen Ereignis war er als Leitstellendisponent in der Leitstelle der Feuerwehr der Beklagten eingesetzt. Dort gehörte es u.a. zu seinen Aufgaben, Notrufe entgegenzunehmen, die Einsätze einzuleiten und zu koordinieren und bei Bedarf die Hilfesuchenden bis zum Eintreffen der Einsatzkräfte telefonisch zu begleiten.
Vom 9. Mai 2021, 13:00 Uhr, bis zum 10. Mai 2021, 13:00 Uhr, hatte der Kläger Dienst in der Leitstelle. Am 10. Mai 2021 gegen 07:00 Uhr ging in der Leitstelle ein Notruf der Polizei ein. Im Nachgang zu seiner Dienstunfallanzeige vom 11. Mai 2021 schilderte der Kläger das Ereignis wie folgt: „Es wurde eine Person hinter verschlossener Tür vermutet. Ich eröffnete den Einsatz daraufhin als HP-Tür. Kurze Zeit später meldete sich die RTW-Besatzung über Handy bei mir. An der Stimme des Kollegen bemerkte ich schnell, dass es sich um einen „besonderen Einsatz“ handeln muss. Der Kollege schilderte mir mit gebrochener Stimme, dass es sich hinter der verschlossenen Tür um drei tote Personen handeln würde. Er gab die Personen als Vater samt zwei Kindern (Mädchen im Alter von drei und sieben Jahren) an. Im Anschluss schilderte der Kollege den Zustand der drei Personen. Er äußerte die Vermutung, dass es sich um ein Tötungsdelikt samt Selbstmord handele. Auch die örtliche Umgebung (viel Blut) wurde mir seitens der Kollegen geschildert. Dabei hat die RTW-Besatzung um weitere Hilfskräfte, wie z.B. Seelsorger-Team, Notarzt und das PSU-Team der Feuerwehr gebeten. In diesem Moment habe ich alle erforderlichen Einsatzkräfte benachrichtigt. Im Anschluss fing ich an zu zittern und zu weinen. Ich fühlte mich, als ob ich den vorgefundenen Erlebnissen selbst beigewohnt habe. Es war mir nicht mehr möglich, meinen Dienst zu beenden, sodass mich ein Kollege der Leitstelle ablösen musste.
Nach einer schlaflosen Nacht bin ich am nächsten Tag wieder zur Wache gefahren, um meinen Dienst zu beginnen. Bereits auf dem Weg nach ZX bemerkte ich, dass ich unruhig bin. Je näher ich meinem Dienstort kam, desto mehr körperliche Veränderungen nahm ich wahr. Ich musste abwechselnd zittern, schwitzen, weinen und mein Herz fing an zu rasen. Beim Betreten der Dienststelle fing ich erneut an zu weinen. Meine Stimme versagte und ich zitterte am ganzen Körper. Nach Rücksprache mit meinen Kollegen und Vorgesetzten wurde ich dienstunfähig nach Hause geschickt.“
Der Kläger suchte die Fachärztin für P. - S. - Dr. med. O. auf, die ihm aufgrund einer akuten Belastungsreaktionen das Vorliegen von Arbeitsunfähigkeit bis zum 14. Juni 2021 bescheinigte. In der Folge wurde die Arbeitsunfähigkeit durch verschiedene Ärzte, u.a. den X. Chefarzt der Abteilung für H. Q. des T. L., K., bis zum 3. August 2021 verlängert. Auch in der Folgezeit war der Kläger mindestens bis zum 31. März 2022 arbeitsunfähig.
Die Fachärztin für J., V. Q. Frau Dr. Y. stellte in ihrem psychiatrischen Zusatzgutachten vom 22. September 2021 aufgrund einer Exploration vom 20. September 2021 eine psychische Erkrankung im Sinne einer mittelschweren depressiven Symptomatik fest. Die diagnostischen Kriterien einer Posttraumatischen Belastungsstörung nach ICD 10 bzw. DSM-5 (Diagnostisches und Statistisches Manual psychischer Störungen) seien grundsätzlich erfüllt. In Bezug auf das sogenannte A- oder Trauma-Kriterium sei der Betroffene als Zeuge, jedoch nicht unmittelbar Beteiligter, einer Gewalttat anzusehen bzw. er habe Kenntnis von dieser erlangt. Im Rahmen seiner Berufsausübung sei der Betroffene wiederholt solchen extremen Erlebnissen ausgesetzt gewesen (unter anderem Auflesen von Körperteilen nach Suizidversuchen), womit laut DSM-5 Trauma-Definitionen bzw. -Kriterien erfüllt seien. Es seien noch deutliche psychische Beeinträchtigungen/Verletzungsfolgen vorhanden. Bei bislang nur unzureichender Besserung bzw. Stabilisierung und weiterem Behandlungsbedarf werde eine Nachuntersuchung in etwa vier bis sechs Monaten angeregt. Unter Berücksichtigung des bisherigen Krankheits- und Behandlungsverlaufes sowie dem Eindruck in der Begutachtungssituation könne vorher keine wesentliche Verbesserung erwartet werden, die eine Wiederaufnahme der Diensttätigkeit ermögliche bzw. zulasse.
Unter dem 8. November 2021 bescheinigte die von der Beklagten beauftragte Amtsärztin Frau Dr. C. dem Kläger auf Grundlage dieser fachpsychiatrischen Zusatzbegutachtung infolge des streitgegenständlichen Ereignisses das fortdauernde Vorliegen einer Posttraumatischen Belastungsstörung mit mittelgradig depressiver Episode. Das Ereignis sei allein durch äußere Einwirkungen eingetreten. Es habe kein anlagebedingtes Leiden vorgelegen, das eine wesentliche Rolle gespielt habe. Für April 2022 sei eine Nachuntersuchung erforderlich, die primär bei der psychiatrischen Kollegin stattfinden sollte. Auf die Bitte der Beklagten, die Verursachung durch ein äußeres Ereignis zu überprüfen, da in keinem anderen Fall vergleichbare Ausfallzeiten zu beobachten seien wie bei dem Kläger, verblieb die Amtsärztin unter dem 6. Dezember 2021 wie auch unter dem 1. März 2022 bei ihrer Beurteilung. Diese beruhe auf dem psychiatrischen Zusatzgutachten. Es bleibe der Verwaltung freigestellt, ein externes psychiatrisches Gutachten zu beauftragen.
Mit Bescheid vom 1. März 2022 lehnte die Beklagte die Anerkennung des Ereignisses vom 9. Mai 2021 als Dienstunfall ab. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführt, es fehle an dem Tatbestandsmerkmal „äußerer Einwirkung“. Dieses diene der Abgrenzung zu Körperschäden, für die eine in körperlicher Hinsicht besondere Veranlagung vorliege. Hier spreche insbesondere die Dauer der Erkrankung für ein anlagebedingtes Leiden, sodass das Ereignis vom 9. Mai 2021 lediglich als letzter Auslöser für die Erkrankung zu werten sei.
Am 21. März 2022 legte der Kläger Widerspruch ein und machte geltend, der Verweis auf ein vermeintliches anlagebedingtes Leiden widerspreche der medizinischen Beurteilung der Amtsärztin. Es sei unzulässig, eine eigene - nicht vorhandene - medizinische Fachexpertise gegen die der Ärztin zu setzen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass eines der zwei Kinder des Klägers fast im Alter der beiden getöteten Kinder sei.
Am 15. Juni 2022 wurde der Kläger zum Zweck einer Begutachtung der Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit erneut durch Frau Dr. Y. exploriert. Im Rahmen der „Zwischenanamnese“ führte der Kläger unter anderem aus, der Eindruck der gebrochenen, hilflosen Stimme des Kollegen vor Ort lasse langsam nach. Insgesamt erlebe er sich noch als traurig, aber nicht mehr depressiv. Sein Befinden sei tagesformabhängig bei 60 bis 70 %. In der Zusammenfassung und Beurteilung ihres aufgrund dieser Exploration erstellten fachpsychiatrischen Zusatzgutachtens vom 23. Juni 2022 führte Frau Dr. Y. aus, bei dem Betroffenen liege weiterhin ein psychiatrisches Krankheitsbild mit einer noch leichtgradigen depressiven Symptomatik vor, das im Rahmen einer Posttraumatischen Belastungsstörung bzw. im Zusammenhang mit einem beruflichen Ereignis am 9. Mai 2021 zu werten sei. Von Seiten der ambulant behandelnden Klinik werde als vorbestehendes anlagebedingtes Leiden lediglich eine grundsätzlich hohe emotionale Empathiefähigkeit des Betroffenen beschrieben, dieser Beurteilung könne soweit gefolgt werden. Inzwischen sei eine leichte Rückbildung bzw. Besserung der affektiven Störung erkennbar, der Betroffene sei jedoch noch belastet, auch in Anbetracht seiner unklaren beruflichen Perspektive, es ergebe sich weiterhin die Notwendigkeit ambulanter Behandlungsmaßnahmen. Vom Umstand dauernder Dienstunfähigkeit sei nicht auszugehen. Anzustreben sei zeitnah, etwa in vier bis sechs Wochen, eine Wiederaufnahme des Dienstes im Rahmen einer stufenweisen Wiedereingliederung. Ein Einsatz in der Leitstelle der Feuerwehr im Alarmdienst sei dem Betroffenen nicht zumutbar bzw. krankheitsbedingt nicht möglich. Dieser Beurteilung schloss sich Frau Dr. C. in der Mitteilung des Ergebnisses der Begutachtung zur Überprüfung der Dienstfähigkeit im Rahmen der vorzeitigen Zurruhesetzung unter dem 4. Juli 2022 vollständig an. Aufgrund der Posttraumatischen Belastungsstörung sei ein Einsatz im Alarmdienst oder in der Leitstelle nicht mehr möglich. Bei einer den psychischen Einschränkungen des Klägers Rechnung tragenden Einsatzwahl des Arbeitsgebietes sei mit einer uneingeschränkten Dienstfähigkeit des Untersuchten zu rechnen.
Am 10. Mai 2023 hat der Kläger Klage erhoben.
Mit Widerspruchsbescheid vom 18. Juli 2023 hat die Beklagte den Widerspruch zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, der streitgegenständliche Notruf stelle ein Ereignis dar, mit dem der Kläger im Rahmen seines Dienstes in der Leitstelle rechnen musste. Solche Ereignisse könnten keine äußere Einwirkung im Sinne des Dienstunfallrechts darstellen. Der Notruf und insbesondere das folgende Telefonat mit dem Kollegen möge belastend gewesen sein. Der Kläger sei aber nicht vor Ort gewesen, sondern lediglich in der Leitstelle. Jeder gesunde und durch Schulungen auf solche Situationen vorbereitete Beamte müsse in der Lage sein, gewisse Notfälle zu ertragen und zu verarbeiten. Eine insoweit nicht hinreichende psychische Verarbeitungskapazität könne nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zugerechnet werden, da die Beeinträchtigung der seelischen Gesundheit ihre maßgebende Ursache in der besonderen psychischen Verfassung des Betroffenen habe.
Zur Begründung der Klage wiederholt der Kläger seine Widerspruchsbegründung und verweist auf die amtsärztliche Beurteilung. Die Beklagte setze sich über die ärztliche Expertise hinweg und suggeriere ein überholtes Bild, wonach Feuerwehrleute im Einsatz jegliche belastende Situation zu ertragen hätten. Auch wenn ein erweiterter Familiensuizid, bei dem Kinder von einem eigenen Elternteil gerichtet werden, zum Aufgabenspektrum der Feuerwehr gehöre, sei ein solches Ereignis keineswegs alltäglich. Die Auffassung der Beklagten laufe in der Konsequenz darauf hinaus, dass jegliche, auch körperliche, Verletzungen, auf die sich ein Feuerwehrmann aufgrund ihrer Vorhersehbarkeit vorbereiten könne, von der Dienstunfallanerkennung ausgenommen werden müssten. Die Anerkennungsfähigkeit von Verbrennungen, Rauchvergiftungen oder auch einem Umknicken habe aber bislang nicht in Frage gestanden. Die Funkdisziplin habe hier keine Rolle gespielt, da die Nachforderung telefonisch erfolgt sei.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 1. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2023 zu verpflichten, das Ereignis vom 9./10. Mai 2021 als Dienstunfall anzuerkennen,
die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie trägt vor, das Merkmal der äußeren Einwirkung diene dazu, Ereignisse auszugrenzen, die sich letztlich als Teil der inneren Veranlagung oder des willentlichen Verhaltens der verletzten Person darstellten. Für ein Eingreifen der Unfallfürsorge bestehe kein Anlass bei Vorgängen, die im Rahmen des Dienstverhältnisses üblich und selbstverständlich seien. Derartige Vorkommnisse, die sich im Rahmen der sozialen Adäquanz halten, könnten den Dienstunfallbegriff von vornherein nicht erfüllen. Etwas anderes könne nur gelten bei Hinzutreten weiterer Umstände, die den Rahmen der normalen Ausgestaltung des Dienstverhältnisses überstiegen. Es sei bemerkenswert, dass kein anderer Mitarbeiter der Feuerwehr, insbesondere keiner der im Gegensatz zum Kläger vor Ort aktiven Beamten, aufgrund des Vorfalls dienstunfähig erkrankt sei. Es sei anzunehmen, dass der lediglich durch ein Telefonat beteiligte Kläger bereits vorher psychisch labil gewesen sei. Notrufe und Einsatzmeldungen gehörten zum Berufsbild des Feuerwehrbeamten, weshalb der Kläger im Rahmen seines Dienstes in der Leitstelle damit habe rechnen müssen. Der Maßstab für die Einordnung eines Geschehens als „besonders“ oder „außergewöhnlich“ richte sich nicht nach der subjektiven Wahrnehmung des Einzelnen, sondern nach der objektiven Erwartbarkeit für die betroffene Institution. Da Notfälle - auch in drastischer Ausprägung - zum alltäglichen Einsatzspektrum gehörten, sei die Feuerwehr darauf eingerichtet. Folglich fehle es an der Unvorhersehbarkeit, die Voraussetzung für die Annahme eines außergewöhnlichen Ereignisses sei. Die auch vom Kläger absolvierte Qualifizierung zum Leitstellendisponenten habe im ersten Teil ein vierwöchiges Seminar umfasst, in dem gezielt Themenfelder wie Gesprächsführung einschließlich praktischer Übungen, Umgang mit Suizidgefährdeten, praktische Abläufe usw. behandelt werden. Jeder gesunde und - wie der Kläger - auf solche Situationen besonders vorbereitete Beamte müsse in der Lage sein, selbst gewisse Notfälle zu ertragen und zu verarbeiten. Dienstliche Gespräche seien im Rahmen der Funkdisziplin kurz und sachlich zu halten. Bildhafte und nicht zur unmittelbaren Beurteilung der Sach- und Einsatzlage notwendige Informationen seien auszulassen. Soweit dies hier nicht durch eine eigene gesteuerte Verhaltenswiese des Klägers unterbunden wurde und er sämtliche emotional aufgeladenen Schilderungen ungefiltert aufgenommen habe, könne dies nicht zu Lasten der Beklagten gehen. Eine dienstlich nicht mehr erforderliche, gleichwohl aber erfolgte Kommunikation sei im Rahmen des Dienstunfallrechts nicht mehr der Beklagten zuzurechnen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Rechtsstreits wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e:
Die nach Erlass des Widerspruchsbescheides zulässigerweise als Verpflichtungsklage fortgeführte Klage ist begründet.
Der Bescheid der Beklagten vom 1. März 2022 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18. Juli 2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Anerkennung des Ereignisses vom 9./10. Mai 2021 als Dienstunfall (§ 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -).
Anspruchsgrundlage für das Begehren des Klägers ist § 36 Abs. 1 S. 1 des Beamtenversorgungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - BeamtVG NRW -. Danach ist ein Dienstunfall ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.
Der vom Kläger erlittene Körperschaden beruht - was die Beklagte als einziges Tatbestandsmerkmal bestreitet - auf äußerer Einwirkung.
Ursache eines Dienstunfalls muss ein in der Außenwelt auftretendes Ereignis sein. Das Merkmal „äußere Einwirkung“ dient der Abgrenzung äußerer Vorgänge von krankhaften Vorgängen im Innern des menschlichen Körpers. Entscheidend für die Abgrenzung eines Unfalls von sonstigen Körperbeschädigungen ist danach, ob die Einwirkung auf Umständen beruht, für die eine in körperlicher oder seelischer Hinsicht besondere Veranlagung des Betroffenen oder das willentliche Verhalten des Betroffenen die wesentliche Ursache war.
Vgl. zu § 31 Abs. 1 BeamtVG: BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 2 B 3.18 -, juris Rn. 13; OVG NRW, Beschluss vom 2. August 2019 - 1 A 1713/17 -, juris Rn 28.
Diese Rechtsprechung knüpft an die dem Dienstunfallrecht zugrundeliegende Risikoverteilung an. Der Gesetzgeber wollte mit den Dienstunfallvorschriften dem Dienstherrn nicht unbeschränkt das Risiko für alle von den Beamten erlittenen Körperschäden auferlegen. Er ist vielmehr von dem allgemeinen Grundsatz ausgegangen, dass die Folge „schicksalsmäßiger“ Einwirkungen von dem Geschädigten selbst zu tragen sind. Dabei wird dienstlichen Vorkommnissen nur in engen Grenzen der Charakter einer „äußeren Einwirkung“ abgesprochen. Hierzu gehören Ereignisse, mit denen während der Dienstausübung typischerweise gerechnet werden muss. Dem liegt die Einschätzung zugrunde, dass derartige „sozialadäquate“ bzw. „diensttypische“ Vorgänge, wie etwa die Mitteilung einer beabsichtigten Umsetzung oder der Eröffnung eines Disziplinarverfahrens, von einem „durchschnittlichen“ Beamten verarbeitet werden können, andernfalls wäre ein geordneter Dienstbetrieb unmöglich. Solche Vorgänge lassen vermuten, dass mangelnde persönliche Verarbeitungsfähigkeit des Beamten oder eine andere nicht der Risikosphäre des Dienstherrn zuzurechnende persönliche Veranlagung den Körperschaden hervorgerufen hat. Nur dann, wenn das Ereignis den Rahmen des „Sozialadäquaten“ bzw. „Diensttypischen“ überschreitet, ist ein auf dieser psychischen Einwirkung beruhender Körperschaden, namentlich ein seelischer Schaden, wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn und nicht der Sphäre des Beamten aufgrund seiner besonderen individuellen Veranlagung zuzurechnen. Allein in einem solchen Fall gibt es eine innere Rechtfertigung, dem Beamten über die auch in diesen Fällen stets zu gewährenden Beihilfeleistungen hinaus den besonderen Schutz des Dienstunfallfürsorgerechts zukommen zu lassen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Oktober 2018 - 2 B 3.18 -, juris Rn. 14; OVG NRW, Beschluss vom 10. August 2011 - 1 A 1455/09 -, juris Rn. 10; OVG Bremen, Urteil vom 29. August 2017 - 2 LB 36/16 -, juris Rn. 38; VG Münster, Urteil vom 7. April 2020 - 4 K 1699/18 -, juris Rn. 37.
Nach Maßgabe dieser Grundsätze liegt hier bei der gebotenen wertenden Betrachtung ein „äußeres Ereignis“ vor. Ein „Familien-Suizid“ mit Beteiligung getöteter Kleinkinder überschreitet auch für Beamte der Feuerwehr den Bereich des Sozialadäquaten bzw. Diensttypischen deutlich. Es handelt sich um ein singuläres Ereignis. Dem Einzelrichter ist nicht erinnerlich, dass in lokalen Medien in den letzten Jahren von einem vergleichbaren, in der Region stattgefundenen, Ereignis berichtet worden wäre. Auch die Beklagte hat weder schriftsätzlich noch in der von ihr ausdrücklich erbetenen mündlichen Verhandlung Ereignisse von vergleichbarer emotionaler Intensität bezeichnet.
Dieser Bewertung kann die Beklagte nicht mit Erfolg entgegenhalten, es handele sich um ein Ereignis, auf das der Kläger durch entsprechende Schulungen vorbereitet gewesen sei, da in der Leitstelle grundsätzlich mit Not- und Unglücksfällen in jedweder Ausgestaltung gerechnet werden müsse. Die Frage der „Vorhersehbarkeit“ ist als Abgrenzungskriterium ungeeignet. Eine solche Argumentation überdehnt die engen Grenzen der Sozialadäquanz. Sie hätte im Ergebnis zur Folge, dass im Bereich der Gefahrenabwehr nahezu jegliche Ereignisse als vorhersehbar und damit - vermeintlich - diensttypisch und sozialadäquat zu bewerten wären. Letzteres widerspreche aber auch dem Zweck des Tatbestandsmerkmals „äußere Einwirkung“, die Folgen „schicksalsmäßiger“ Einwirkungen dem Geschädigten aufzuerlegen. Wenn sich der Beamte im Rahmen seiner Dienstausübung außergewöhnlichen Gefahren und Ereignissen zu stellen hat, können diese nicht allein deshalb als sozialadäquat eingestuft werden. Vielmehr sind die Folgen solcher außergewöhnlichen Gefahren, die nicht mehr als „schicksalsmäßig“ eingestuft werden können, im Rahmen des Dienstunfallrechts wertungsmäßig der Sphäre des Dienstherrn zuzuordnen.
Dies wird durch einen Vergleich mit der Rechtsprechung aus dem Bereich der Polizei bestätigt. So wurde etwa in einem Fall eines Polizeibeamten, der nach einem Einsatz bei einem Verkehrsunfall mit schwer verletzten und getöteten Opfern eine Posttraumatische Belastungsstörung erlitten hatte, das Vorliegen eines Dienstunfalles bejaht.
Vgl. VG Bayreuth, Urteil vom 1. April 2025 - B 1 K 23.26 -, juris.
Im konkreten Fall war das Vorliegen eines äußeren Ereignisses vom Dienstherrn erst gar nicht in Zweifel gezogen worden, obwohl Einsätze bei Verkehrsunfällen - auch mit schwer verletzten und getöteten Opfern - zweifellos zum Aufgabengebiet der Polizei gehören. Auch im Fall eines Führers des SEK, der bei einem Einsatz drei mit Schusswunden Schwerverletzte vorgefunden, sich danach mit den Angehörigen des Täters unterhalten und zwei Wochen nach dem Ereignis Symptome einer Posttraumatischen Belastungsstörung aufgewiesen hatte, war das Vorliegen eines äußeren Ereignisses vom Gericht ausdrücklich bejaht worden.
Vgl. OVG Bremen, Urteil vom 29. August 2017 - 2 LB 36/16 -, juris Rn. 38f.
Auch hier war der enge Bereich sozialadäquater Ereignisse überschritten, obwohl Einsätze mit Schusswaffengebrauch (und entsprechenden Folgen) zum Bereich der Kernaufgaben eines SEK gehören.
Soweit die Beklagte mehrfach argumentiert, der erlittene Gesundheitsschaden müsse auf einer individuellen inneren Veranlagung, namentlich psychischer Labilität, beruhen, weil die Eindrücke des Familiensuizids mit Beteiligung von Kleinkindern dem Kläger lediglich indirekt durch andere Beamte vermittelt wurden, thematisiert sie im Kern die Frage der Kausalität. Ein etwaiges Vorliegen von Vorerkrankungen ist durch das auf einer psychiatrischen Zusatzbegutachtung der Fachärztin für J., H. Q. Frau Dr. Y. beruhende Gutachten der Amtsärztin Frau Dr. C. vom 8. November 2021 sowie zwei auf kritische Nachfragen der Verwaltung antwortende ergänzende Stellungnahmen verneinend geklärt. Insbesondere führte die Zusatzgutachterin Frau Dr. Y. in ihrem zur Beantwortung der Frage einer dauernden Dienstunfähigkeit erstellten weiteren fachpsychiatrischen Zusatzgutachten vom 23. Juni 2022 aus, als vorbestehendes anlagebedingtes Leiden sei lediglich eine grundsätzlich hohe emotionale Empathie des Betroffenen beschrieben. Dieser wurde kein erkennbarer Krankheitswert im Sinne einer Vorerkrankung zugeschrieben. Sämtliche im Verfahren erstatteten Gutachten sind schlüssig, überzeugend und daher inhaltlich verwertbar. Etwaige Mängel der Gutachten oder Zweifel an der Sachkunde oder Unparteilichkeit der Gutachterinnen, die der Verwertbarkeit entgegenstehen könnten, sind weder beklagtenseits geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
Schließlich findet auch der Einwand der Beklagten, der Kläger hätte die traumaauslösende Kommunikation bei korrekter Beachtung aller Dienstvorschriften im Rahmen der Funkdisziplin im Ansatz unterbinden müssen, im Dienstunfallrecht keine Grundlage. § 36 Abs. 1 S. 1 BeamtVG NRW setzt nicht voraus, dass der Beamte sich fehlerfrei verhalten hat.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711, 709 S. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO -. Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war gemäß § 162 Abs. 2 VwGO notwendig, da sie aus der Sicht eines verständigen Beteiligten in der Lage des Klägers im Hinblick auf die Bedeutung und die tatsächliche und rechtliche Schwierigkeit der Sache zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlich war.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.