Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 15. Kammer / 2025
VG Gelsenkirchen Beschluss vom 06.10.2025 – 15 L 1452/25
15. Kammer · ECLI:DE:VGGE:2025:1006.15L1452.25.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen einen drittbegünstigenden UIG-Bescheid
Gründe§
1. Der Antrag, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragstellerin vom 25. Juli 2025 gegen den zugunsten der Beigeladenen ergangenen Bescheid des Antragsgegners vom 21. Juli 2025 wiederherzustellen, hat Erfolg.
Gemäß § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) haben Widerspruch und Anfechtungsklage aufschiebende Wirkung. Das gilt auch bei rechtsgestaltenden und feststellenden Verwaltungsakten sowie bei Verwaltungsakten mit Doppelwirkung wie hier (§ 80a VwGO). Die aufschiebende Wirkung entfällt nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO in den Fällen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird.
Gemäß § 80a Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht auf Antrag eines Dritten die Vollziehung eines an einen anderen gerichteten, diesen begünstigenden Verwaltungsaktes - wie des hier vorliegenden - aussetzen und einstweilige Maßnahmen zur Sicherung der Rechte des Dritten treffen.
Der zulässige Antrag ist begründet.
Die vom Antragsgegner ausgesprochene Anordnung der sofortigen Vollziehung ist nach der im vorliegenden Verfahren vorzunehmenden summarischen Prüfung rechtswidrig. Sie entspricht nicht den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO.
Im Fall der behördlichen Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO statuiert § 80 Abs. 3 VwGO die Pflicht der Behörde, das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen.
Die Begründungspflicht ist nicht zuletzt Ausdruck des aus Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) folgenden Gebots effektiven Rechtsschutzes gegen Akte der öffentlichen Gewalt. Die nach § 80 Abs. 1 VwGO für den Regelfall vorgesehene aufschiebende Wirkung ist eine adäquate Ausprägung der Rechtsschutzgarantie des Art. 19 Abs. 4 GG. Die Pflicht zur Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO soll der Behörde den auch von Verfassungs wegen bestehenden Ausnahmecharakter der Vollziehungsanordnung vor Augen führen und sie veranlassen, mit Sorgfalt zu prüfen, ob tatsächlich ein überwiegendes öffentliches Interesse den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung erfordert. Diese vom Gesetzgeber beabsichtigte „Warnfunktion“ beruht letztlich auf dem besonderen Stellenwert, den die Verfassung der aufschiebenden Wirkung beimisst.
BVerwG, Beschluss vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6 m.w.N.
Der verfassungsrechtlichen Bedeutung der Begründungspflicht ist aber auch hinsichtlich der inhaltlichen Anforderungen an die Begründung Rechnung zu tragen. Dem Erfordernis einer schriftlichen Begründung ist nicht bereits genügt, wenn überhaupt eine Begründung gegeben wird. Es bedarf vielmehr einer schlüssigen, konkreten und substantiierten Darlegung der wesentlichen Erwägungen, warum aus Sicht der Behörde gerade im vorliegenden Einzelfall ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung gegeben ist und das Interesse des Betroffenen am Bestehen der aufschiebenden Wirkung ausnahmsweise zurückzutreten hat.
Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 31. Januar 2002 - 1 DB 2.02 -, juris Rn. 6, und vom 18. September 2001 - 1 DB 26.01 -, juris Rn. 6; OVG NRW, Beschluss vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 43.
Darauf, ob die zur Begründung der Vollziehungsanordnung angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen und ob die für die sofortige Vollziehung angeführten Gründe erschöpfend und zutreffend dargelegt sind, kommt es in diesem Zusammenhang nicht an. Die Abwägung, ob das Aussetzungsinteresse des Antragstellers die gegenläufigen Vollziehungsinteressen tatsächlich überwiegt, ist vielmehr Gegenstand der eigenständigen gerichtlichen Interessenabwägung.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8. Mai 2007 - 8 B 2477/06 -, juris Rn. 45, 47, vom 29. Juli 2004 - 13 B 888/04 -, juris, vom 9. Juni 2004 - 18 B 22/04 -, juris, und vom 5. Juli 1994 - 18 B 1171/94 -, NWVBl. 1994, 424, jeweils m.w.N.
Formelhafte und pauschale Begründungen oder Wendungen, mit denen etwa lediglich der Gesetzestext wiederholt wird, reichen insoweit nicht aus.
VG Aachen, Beschluss vom 23. März 2015 - 6 L 76/15 -, juris Rn. 6.
Den vorgenannten Anforderungen wird die streitbefangene Begründung des Antragsgegners in dem Bescheid vom 21. Juli 2025 nicht gerecht. Sie beschränkt sich auf abstrakte allgemein geltende Erwägungen und benennt als Bezugspunkt keine konkreten Umstände des vorliegenden Einzelfalles. Dies belegt bereits der Wortlaut:
„Die Anordnung ist geboten, um die aufgrund zwingender Vorgaben der EU-Umweltinformationsrichtlinie in § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 12 UIG geregelte Monatsfrist für den Informationszugang wahren zu können. Die sofortige Vollziehung muss generell angeordnet werden, wenn sie zur effektiven Umsetzung zwingender europarechtlicher Vorgaben erforderlich ist, auch wenn die für die rein innerstaatliche Sachverhalte geltenden Voraussetzungen der sofortigen Vollziehbarkeit nicht vorliegen. […] Dies ist insbesondere der Fall „wenn die Durchsetzung des Unionsrechts gefährdet wäre, weil der Zweck der Maßnahme nur innerhalb einer bestimmten Frist erreicht werden kann“ […]. Vorliegend erfordert die Effektivität der richtlinienrechtlichen Fristvorgabe die sofortige Vollziehung.“ (Hervorhebung nur hier durch das Gericht).
Dies verdeutlicht, dass der Antragsgegner bei Erlass des Bescheides selbst davon ausging, die sofortige Vollziehung habe „generell“ - also auch hier unabhängig vom konkreten Einzelfall - aufgrund der Fristvorgabe des Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen und zur Aufhebung der Richtlinie 90/313/EWG des Rates (Umweltinformationsrichtlinie) zu erfolgen. Aus welchen Gründen vorliegend die Effektivität der vorgenannten Fristvorgabe die sofortige Vollziehung konkret erfordert, wie der Antragsgegner anführt, erläutert er in dem Bescheid nicht.
Ungeachtet dessen ist eine unbedingte Einhaltung der Monatsfrist des Art. 3 Abs. 2 lit. a) der Umweltinformationsrichtlinie entgegen der Ansicht des Antragsgegners auch nicht geboten, um dem Grundsatz der größtmöglichen Wirksamkeit des Unionsrechts (effet utile) zu genügen. Im Gegenteil ist dem in Art. 6 der Umweltinformationsrichtlinie ebenfalls verankerten Grundsatz der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes in gleicher Weise zu Wirksamkeit zu verhelfen.
Die Umweltinformationsrichtlinie sieht vor, den Betroffenen des Verfahrens wirksamen Rechtsschutz gegen die behördlichen Entscheidungen zur Verfügung zu stellen. So bestimmt Art. 6 der Umweltinformationsrichtlinie, dass dem Antragsteller gegen Entscheidungen der Behörde Zugang zu einem behördlichen Überprüfungsverfahren (Abs. 1) und - nachgelagert - zu einem gerichtlichen Überprüfungsverfahren (Abs. 2) zu gewähren ist.
Art. 6 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie eröffnet den Mitgliedstaaten darüber hinaus die Möglichkeit, vorzusehen, dass Dritte, die durch die Offenlegung von Informationen belastet werden, ebenfalls Rechtsbehelfe einlegen können.
Von dieser Möglichkeit hat der deutsche Gesetzgeber Gebrauch gemacht. So sehen § 6 Abs. 2 UIG auf Bundesebene und § 3 Abs. 2 UIG NRW auf Landesebene als behördliches Prüfungsverfahren die Durchführung eines Widerspruchsverfahrens vor. Nach § 80a Abs. 3, Abs. 1 Nr. 2, § 80 Abs. 5 VwGO besteht für den Betroffenen eines einen anderen begünstigenden Bescheids die Möglichkeit, einstweiligen Rechtsschutz vor den Verwaltungsgerichten zu erlangen.
Diese Art. 6 Abs. 2 der Umweltinformationsrichtlinie umsetzende Regelungen liefen bei einer unbedingten Einhaltung der Auskunftsfrist ins Leere. Bei sofortiger Vollziehung eines stattgebenden Umweltinformationszugangsbescheides droht für den Drittbetroffenen der Eintritt eines irreversiblen Schadens. Durch den Informationszugang würden vollendete Tatsachen geschaffen, die eine gerichtliche Entscheidung auch in einem Eilverfahren weder verhindern noch rückgängig machen könnte.
Auch die weitere Begründung des sofortigen Vollzugsinteresses in dem Bescheid, die sofortige Vollziehung diene der Stärkung des Vertrauens in die Güteüberwachung von Ersatzbaustoffen, erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO nicht. Das vom Richtlinien- und vom Gesetzgeber angenommene generelle öffentliche Interesse an dem Zugang zu Umweltinformationen liegt dem gesamten gesetzlichen Regelungswerk der Umweltinformationsgesetze auf europäischer und nationaler Ebene zugrunde und stellt keine einzelfallbezogene Besonderheit dar.
Soweit der Antragsgegner in der Antragserwiderung vom 22. August 2025 ergänzend ausführt, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei im vorliegenden Einzelfall konkret geboten, um dem besonderen Vollzugsinteresse Rechnung zu tragen, da in UIG-Konstellationen der individuelle Antragsteller die interessierte Öffentlichkeit repräsentiere, gilt nichts Anderes. Dies trifft auf alle Verfahren zu, in denen Anträge auf Zugang zu Umweltinformationen nach dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) oder / und dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (UIG NRW) beschieden werden und in denen die Rechte Dritter betroffen sein können.
Soweit der Antragsgegner die Notwendigkeit der Anordnung der sofortigen Vollziehung im Rahmen der Antragserwiderung schließlich damit begründet hat, mit zunehmendem zeitlichen Abstand zu den aus den streitgegenständlichen Dokumenten ersichtlichen Vorgängen nehme deren Bedeutung für die Öffentlichkeit ab und werde die Erreichung der mit der Umweltinformationsrichtlinie und dem UIG verfolgten Ziele erschwert, bezieht sich auch dies nicht auf einen Einzelfall. In jedem behördlichen Prüfverfahren ergeben sich zwangsläufig zeitliche Verzögerungen, da es jedem Verfahren immanent ist, dass es die jeweils notwenige Zeit in Anspruch nimmt. Allgemein abnehmende Bedeutung von mit einem Zugangsbegehren umfassten Informationen für die Öffentlichkeit rechtfertigen überdies nicht, den verfassungsrechtlich in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Rechtsschutz gegen Hoheitsakte - wie den streitbefangenen Bescheid - faktisch zu unterlaufen.
Einer weiteren Prüfung - namentlich hinsichtlich einer offensichtlichen Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit des angegriffenen Bescheides vom 21. Juli 2025 - bedarf es nicht. Dies ist auch vor dem Hintergrund der Gewaltenteilung im Verwaltungsverfahren dem Antragsgegner zunächst im dort anhängigen Widerspruchsverfahren zu überlassen.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 154 Abs. 3, § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner und der Beigeladenen jeweils hälftig aufzuerlegen, da Letztere einen Sachantrag gestellt und sich damit dem Kostenrisiko unterworfen hat. Hieraus folgt zugleich die Erstattungsfähigkeit der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der festgesetzte Streitwert entspricht dem Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Eine Reduzierung des Streitwerts ist nicht geboten, da das vorliegende Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den Rechtsstreit in der Hauptsache vorwegnimmt. Wäre der Bescheid vorläufig vollziehbar, wäre der eintretende Schaden irreversibel.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das X. in Münster entscheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist eingeht bei dem Oberverwaltungsgericht für das X., Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen.
Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.
Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.
Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem diese Entscheidung Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das X. in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Hierfür besteht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.