Rechtsprechung / VG Gelsenkirchen / 2015

VG Gelsenkirchen Beschluss vom 17.11.2015 – 7 L 2232/15

ECLI:DE:VGGE:2015:1117.7L2232.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

1.

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2.

Der Streitwert wird auf 2.500 € festgesetzt.

1

G r ü n d e :

2

Der sinngemäß gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-11-17/7-l-2232-15#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers 7 K 4738/15 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 13. Oktober 2015 wiederherzustellen,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-11-17/7-l-2232-15#rd_2

ist gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung ‑ VwGO ‑ zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil die Ordnungsverfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist, bei summarischer Prüfung mit großer Wahrscheinlichkeit rechtmäßig ist. Er ist nämlich der Aufforderung des Antragsgegners, ein medizinisch-psychologisches Gutachten über seine Kraftfahreignung beizubringen, nicht gefolgt. Wegen der Begründung verweist die Kammer zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen in der angegriffenen Ordnungsverfügung, denen sie im Wesentlichen folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO).

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-11-17/7-l-2232-15#rd_3

Mit Rücksicht auf das Antrags- und Klagevorbringen wird ergänzend Folgendes ausgeführt: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) schreibt in § 13 Satz 1 Nr. 2 a Alt. 2 zwingend die Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens vor, wenn Tatsachen die Annahme von Alkoholmissbrauch begründen. Alkoholmissbrauch im Sinne der Fahrerlaubnis-Verordnung meint nicht ‑ wie sonst umgangssprachlich ‑ den übermäßigen Gebrauch von Alkohol, sondern liegt nach Nr. 8.1 der Anlage 4 zur FeV (nur dann) vor, wenn das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

6

Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Mai 2008 ‑ 3 C 32.07 ‑; OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 ‑ 16 B 358/14 ‑.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-11-17/7-l-2232-15#rd_4

Zu der in der Vergangenheit festgestellten hohen Alkoholkonzentration, die auf ein deutlich normabweichendes Trinkverhalten und eine weit überdurchschnittliche Alkoholgewöhnung schließen lässt, müssen weitere Umstände treten, die in der Gesamtschau die Annahme rechtfertigen, dass das Führen von Kraftfahrzeugen und ein die Fahrsicherheit beeinträchtigender Alkoholkonsum nicht hinreichend sicher getrennt werden können.

8

Vgl. OVG NRW, a.a.O., m.w.N.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-11-17/7-l-2232-15#rd_5

Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben. Denn der Antragsteller hat am 21. Juli 2015 Alkohol in einer solchen Menge getrunken, dass er um 18:45 Uhr einen Promillewert von 2,18 erreicht hatte. Bereits Blutalkoholkonzentrationen von 1,6 ‰ setzen nach verkehrsmedizinischen Erkenntnissen regelmäßig normabweichende Trinkgewohnheiten voraus und sprechen für eine Alkoholproblematik. Das gilt erst recht für deutlich darüber liegende Werte.

10

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. Juni 2014 m.w.N.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-11-17/7-l-2232-15#rd_6

Zudem steht fest, dass der Antragsteller an diesem Tag mit einer BAK von mindestens 1 ‰ ein Kraftfahrzeug geführt hat, was die Annahme eines fehlenden Trennungsvermögens rechtfertigt.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-11-17/7-l-2232-15#rd_7

Die Eignungsbedenken sind nicht allein durch Zeitablauf entfallen. Ein Ermessen steht dem Antragsgegner nicht zu. Das demnach zu Recht angeforderte Gutachten hat der Antragsteller bislang nicht beigebracht. Deshalb ist er gemäß § 11 Abs. 8 FeV als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen und ihm ist die Fahrerlaubnis gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG zwingend zu entziehen.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-11-17/7-l-2232-15#rd_8

Vor diesem Hintergrund bestehen auch keine Bedenken an der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehungsverfügung. Die damit verbundenen Schwierigkeiten hat der Antragsteller hinzunehmen, weil gegenüber seinen Belangen das Interesse am Schutz von Leib, Leben und Gesundheit anderer Verkehrsteilnehmer eindeutig überwiegt.

14

Angesichts dessen ist auch die Zwangsmittelandrohung nicht zu beanstanden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-gelsenkirchen/2015-11-17/7-l-2232-15#rd_9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes ‑ GKG ‑ und entspricht der neuen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen bei Streitigkeiten um eine Fahrerlaubnis in einem vorläufigen Rechtsschutzverfahren, vgl. Beschluss vom 4. Mai 2009 ‑ 16 E 550/09 ‑, juris.