Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2026

VG Düsseldorf Beschluss vom 10.02.2026 – 29 L 275/26.A

ECLI:DE:VGD:2026:0210.29L275.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 915/26.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2026 wird angeordnet.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

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Der am 28. Januar 2026 sinngemäß gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_1

die aufschiebende Wirkung der Klage 29 K 915/26.A gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. Januar 2026 anzuordnen,

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hat Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_2

Der Antrag ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig. Die Klage des Antragstellers gegen die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2026 hat gemäß § 75 des Asylgesetzes (AsylG) keine aufschiebende Wirkung. Die gemäß § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG einwöchige Antragsfrist hat der Antragsteller durch seinen Eilantrag vom 28. Januar 2026 gewahrt, da ihm der Bescheid am 26. Januar 2026 ausgehändigt wurde.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_3

Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag im Rahmen einer eigenen Ermessensentscheidung die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen, wenn das Interesse des Antragstellers an der beantragten Aussetzung der Voll­ziehung das bezüglich der Abschiebungsanordnung durch § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG gesetzlich angeordnete öffentliche Interesse an der sofortigen Durchsetzbarkeit des Verwaltungsakts überwiegt. Für die vorzunehmende Interessenabwägung sind in erster Linie die Erfolgsaussichten im Hauptsacheverfahren maßgeblich. Das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung überwiegt regelmäßig, sofern der angegriffene Bescheid offensichtlich rechtswidrig ist. Ist der Bescheid hingegen offensichtlich rechtmäßig, überwiegt grundsätzlich das Interesse der Allgemeinheit an seiner Vollziehung. Wenn die Erfolgsaussichten in der Hauptsache offen sind, hat eine weitere Interessenabwägung im Sinne einer Folgenbetrachtung stattzufinden.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_4

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe fällt die vorzunehmende Interessenabwägung im gegebenen Fall zu Gunsten des Antragstellers aus. Die Abschiebungsanordnung in Ziffer 3 des Bescheids vom 16. Januar 2026 begegnet bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 2 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung durchgreifenden rechtlichen Bedenken.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_5

Rechtsgrundlage der Abschiebungsanordnung ist § 34a Abs. 1 Satz 1 Var. 2 AsylG. Danach ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) die Abschiebung in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrages auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-VO), für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_6

Die hiernach notwendige Zuständigkeitsbestimmung erfolgt nach den Regelungen über das Wiederaufnahmeverfahren gemäß Art. 23 ff. Dublin III-VO. Im Wiederaufnahmeverfahren ist der zuständige Staat - anders als im Aufnahmeverfahren - nicht nach den Kriterien des Kapitels III der Dublin III-VO zu bestimmen, sondern es ist ausreichend, dass der betreffende andere Mitgliedstaat den Erfordernissen nach Art. 20 Abs. 5 oder Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO genügt.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 58 ff.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_7

Art. 18 Abs. 1 Buchst. b bis d Dublin III-VO finden Anwendung, wenn in dem Mitgliedstaat, in dem zuvor ein Antrag gestellt wurde, das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständigen Mitgliedstaats bereits in einer die Zuständigkeit dieses Staats begründenden Weise abgeschlossen ist, jedoch unabhängig davon, ob dieser Staat mit der Prüfung des Antrags nach der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Verfahrensrichtlinie) bereits begonnen hat.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 51 ff.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_8

Da in einem solchen Fall die Zuständigkeit für die Prüfung des Antrags bereits feststeht, erübrigt sich eine erneute Anwendung der Regeln über das Verfahren zur Bestimmung dieser Zuständigkeit, darunter in erster Linie der in Kapitel III der Dublin III-VO niedergelegten Kriterien.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 2. April 2019 - C-582/17 und C-583/17 -, juris Rn. 67.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_9

Zunächst war nach diesen Grundsätzen gemäß Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO Belgien für das Asylverfahren des Antragstellers zuständig. Nach dieser Norm ist der zuständige Mitgliedstaat verpflichtet, einen Antragsteller, der während der Prüfung seines Antrags in einem anderen Mitgliedstaat einen Antrag gestellt hat oder der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats ohne Aufenthaltstitel aufhält, nach Maßgabe der Art. 23, 24, 25 und 29 Dublin III-VO wieder aufzunehmen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_10

Die Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Auf das Wiederaufnahmegesuch des Bundesamtes vom 12. Dezember 2025 (Bl. 67 ff. der Beiakte) hin akzeptierte Belgien mit Schreiben vom 17. Dezember 2025 die Wiederaufnahme des Antragstellers unter Bezugnahme auf Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO (Bl. 76 der Beiakte). Auch der Antragsteller gab im Rahmen seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt vom 11. Dezember 2025 an, dass er bereits in Belgien einen Asylantrag gestellt habe. In der erneuten Anhörung vom 15. Januar 2026 gab er an, dass er in Belgien bisher keine Entscheidung über seinen Asylantrag erhalten habe. Auch hat der Antragsteller sodann in Deutschland einen Asylantrag gestellt.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_11

Die damit grundsätzlich nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b Dublin III-VO für Belgien anzunehmende Zuständigkeit ist jedoch nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 3 Dubin III-VO auf die Antragsgegnerin übergegangen, weil eine Überstellung des Antragstellers nach Belgien nicht vorgenommen werden kann. Die Antragsgegnerin ist nach Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO daran gehindert, den Antragsteller nach Belgien zu überstellen, weil es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylantragsteller dort systemische Schwachstellen aufweisen, die die Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) beziehungsweise Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) mit sich bringen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_12

Für die Anwendung von Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK ist es dabei gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss, das heißt im Falle der Gewährung internationalen Schutzes, dazu kommt, dass die betreffende Person aufgrund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin III-VO einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 88.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_13

Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Überstellungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_14

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 90 unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 5. April 2016 - C-404/15 und C-659/15 -, juris Rn. 89; BVerwG, Beschluss vom 13. November 2023 - 1 B 31.23 -, NVwZ 2024, 340, 342 Rn. 14.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_15

Die Beurteilung des erkennenden Gerichts enthält dabei zwar zwangsläufig eine auf die Zukunft bezogene, also prognostische Entscheidung. Es darf sich aber weder um eine unmögliche noch eine bloß rein hypothetische Annahme handeln.

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EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, NVwZ 2025, 397, 399 Rn. 45 f.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_16

Systemische Schwachstellen liegen dabei nur dann vor, wenn die in Rede stehenden Schwachstellen im entscheidungserheblichen Zeitpunkt noch vorhanden sind und allgemein das Asylverfahren sowie die Aufnahmebedingungen betreffen, die für Personen gelten, die internationalen Schutz beantragen, oder zumindest für bestimmte insgesamt betrachtete Personengruppen, die internationalen Schutz beantragen.

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EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, NVwZ 2025, 397, 398 Rn. 36.

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Bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen können insoweit systemischen Schwachstellen gleichgesetzt werden.

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Vgl. EuGH, Urteil vom 29. Februar 2024 - C-392/22 -, juris Rn. 60.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_17

Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta bzw. Art. 3 EMRK, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt.

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Vgl. EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris Rn. 253 f.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_18

Denn im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems und insbesondere der Dublin III-VO, die auf dem Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens beruht und durch eine Rationalisierung der Anträge auf internationalen Schutz deren Bearbeitung im Interesse sowohl der Antragsteller als auch der teilnehmenden Staaten beschleunigen soll, gilt die Vermutung, dass die Behandlung dieser Antragsteller in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der EMRK steht.

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_19

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, NVwZ 2025, 397, 397 f. Rn. 30 bis 32; Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 und C-493/10 -, juris Rn. 78 bis 80.

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_20

Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wäre erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hätte, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre. Diese Schwelle ist daher selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person gekennzeichneten Situationen nicht erreicht, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind, aufgrund deren sich diese Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann.

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_21

Vgl. EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2024 - C-185/24 und C-189/24 -, NVwZ 2025, 397, 398 f. Rn. 37; Urteil vom 19. März 2019 - C-163/17 -, juris Rn. 92 ff. unter Bezugnahme auf EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 -, juris Rn. 252 bis 263; BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 20.

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_22

Dabei ist die spezifische Situation des Betroffenen in den Blick zu nehmen, insbesondere ist zwischen gesunden und arbeitsfähigen Personen sowie besonders vulnerablen Gruppen mit besonderer Verletzbarkeit (zum Beispiel Kleinkinder, minderjährige unbegleitete Flüchtlinge, Hochschwangere, erheblich Erkrankte etc.) zu unterscheiden. Bei Letzteren ist der Schutzbedarf naturgemäß höher.

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_23

Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 - A 4 S 749/19 -, juris Rn. 41; OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 25. Juli 2019 - 4 LB 12/17 -, juris Rn. 66 f.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. Februar 2020 - 1a K 887/18.A -, juris Rn. 54 f.

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_24

Für die Erfüllung der vorbezeichneten Grundbedürfnisse gelten - gerade bei nichtvulnerablen Personen wie dem Antragsteller - nur an dem Erfordernis der Wahrung der Menschenwürde orientierte Mindestanforderungen. So kann etwa der Umstand, dass der betreffenden Person bezogen auf die Unterkunft ein Schlafplatz in einer von Kirchen, Nichtregierungsorganisationen oder Privatpersonen gestellten Notunterkunft oder in einer staatlich geduldeten „informellen Siedlung“ zur Verfügung steht, genügen, sofern die zur Verfügung gestellten Räumlichkeiten zumindest zeitweilig Schutz vor den Unbilden des Wetters bieten und Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lassen.

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Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 2025 - 1 C 18.24 -, juris Rn. 22; Beschluss vom 17. Januar 2022 - 1 B 66.21 -, juris Rn. 20.

38Permalink zu Rn. 38recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_25

Nach diesen Maßstäben bestehen wesentliche Gründe für die Annahme, dass die Aufnahmebedingungen für alleinstehende junge Männer - wie den Antragsteller - systemische Schwachstellen aufweisen (1.) und hieraus für den Antragsteller die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK folgt (2.).

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_26

1. Das belgische Aufnahmesystem weist hinsichtlich der Personengruppe der alleinstehenden Männer weiterhin systemische Schwachstellen auf. In seinem Beschluss vom 11. April 2024 - 29 L 604/24.A - hat das Gericht hierzu ausgeführt:

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_27

„Nach aktuellen Erkenntnissen wird der Personengruppe der alleinstehenden Männer derzeit systematisch der Zugang zum Aufnahmesystem verweigert. In der damit einhergehenden Gefahr der längeren Obdachlosigkeit und des fehlenden Zugriffs auf sanitäre Einrichtungen liegt für diese Personengruppe nach den dargelegten Maßstäben eine Schwachstelle des belgischen Aufnahmesystems. Denn es droht alleinstehenden Männern aufgrund der Gleichgültigkeit der belgischen Behörden unabhängig von ihrem Willen eine Situation extremer Not, in der es ihnen nicht möglich ist, ihre elementarsten Bedürfnisse nach Unterkunft und dem Zugang zu sanitären Einrichtungen zu befriedigen.

41Permalink zu Rn. 41recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_28

Vgl. im Ergebnis ebenso: VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 - AN 14 S 23.50884 -, juris Rn. 24 ff.; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 6 L 1243/23.A -, n. v.; a. A. VG Augsburg, Beschluss vom 15. November 2023 - Au 8 S 23.50409 -, juris Rn. 22 ff.; VG München, Beschluss vom 19. Oktober 2023 - M 10 S 23.51033 -, juris Rn. 23.

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_29

Belgien befindet sich seit Mitte Oktober 2021 in einer sogenannten „Aufnahmekrise“, die den Zugang zum Asylverfahren beeinträchtigt. Wegen mangelnder Unterbringungsplätze im Ankunftszentrum Petit Ch-teau/Klein Kasteeltje konnten bereits in der Vergangenheit immer wieder Asylsuchende keine Asylanträge stellen. In der Folge galten diese nicht als Asylbewerber und konnten bestimmte mit diesem Status verbundene Grundrechte, wie das Recht auf Unterbringung, nicht in Anspruch nehmen. Den Betroffenen wurde lediglich die Registrierung auf einer Warteliste angeboten.

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Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7.

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_30

Die Unterbringungskrise hat sich insbesondere durch den Ausbruch des Krieges in der Ukraine und die Aufnahme von rund 70.000 Menschen aus der Ukraine erheblich verschärft.

45Permalink zu Rn. 45recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_31

Vgl. UNHCR, „Reception crisis in Belgium is concerning, but solutions are at hand“, Artikel vom 30. November 2023, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/be/98821-unhcr-reception-crisis-in-belgiumisconcerning-but-solutions-are-at-hand-2.html, zuletzt abgerufen am 08.04.2024; Neue Züricher Zeitung, In Brüssel schlafen viele Migranten selbst in kalten Nächten auf der Strasse, 13.03.2023, https://www.nzz.ch/international/asylkrise-in-belgien-migranten-schlafen-trotz-kaelte-im-freien-ld.1729953, zuletzt geprüft: 08.04.2024.

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_32

Ende August 2023 erklärte die belgische Regierung, dass sie asylsuchende alleinstehende Männer - im Jahr 2022 machte diese Personengruppe 71 % der Asylanträge in Belgien aus - nicht mehr unterbringen kann, da die Aufnahmekapazitäten vorrangig für Familien, Frauen und Kinder genutzt werden sollen. Mitte September 2023 hob das oberste belgische Verwaltungsgericht diese Entscheidung der Regierung zwar auf. Nichtsdestotrotz hält die belgische Regierung an dieser Politik fest und verweist auf die Warteliste für die Unterbringung, da es keine überschüssigen Plätze in den Unterkünften gebe.

47Permalink zu Rn. 47recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_33

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7 m.w.N.; vgl. BRF (Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF)), Unterbringungskrise: Ein Drittel der Asylbewerber bekam 2023 keine Unterkunft zugewiesen, 23.02.2024, https://brf.be/national/1806362/, zuletzt geprüft: 08.04.2024; Politico, Belgiums’s eternal asylum crisis, 19.09.2023, https://www.politico.eu/article/belgium-asylum-crisis-nicole-de-moor/, zuletzt geprüft: 08.04.2024.

48Permalink zu Rn. 48recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_34

Dublin-Rückkehrer sind von dem Aufnahmestopp in gleicher Weise betroffen wie andere Asylbewerber. Nach der Registrierung des Asylantrags oder wenn ein Antragsteller mit noch laufendem Verfahren nach Belgien überstellt wird, kann Fedasil, die staatliche Aufnahmeagentur, aufgrund des großen Drucks auf sein Aufnahmesystem derzeit keine sofortige individuelle Unterbringung garantieren. Es wird unbegleiteten Minderjährigen, Familien mit Kinder und Frauen Vorrang eingeräumt. Falls kein Platz verfügbar ist, wird die Person aufgefordert, sich in eine Warteliste einzutragen und wird zu einem späteren Zeitpunkt in das Registrierungszentrum eingeladen.

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_35

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 19; AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 110.

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Da Obdachlosenunterkünfte in Brüssel vollständig ausgelastet sind, haben die Abgewiesenen keine andere Möglichkeit, als im Freien zu übernachten.

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Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 100 f.

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_36

Im Jahr 2022 waren 3.888 Personen auf der Warteliste von Fedasil eingetragen, von denen 2.826 eine Einladung für einen Aufnahmeplatz erhielten. 2.722 Personen haben auf diese Einladung reagiert und einen Aufnahmeplatz erhalten. Zum April 2023 standen 1.200 Personen auf der Warteliste und die durchschnittliche Wartezeit betrug 4 Monate. Im November 2023 waren etwa 2.500 Asylbewerber auf der Warteliste verzeichnet.

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Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 16.

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_37

Die Eintragung auf der Warteliste garantiert nicht, in einem absehbaren Zeitraum einen Unterkunftsplatz zu erhalten. Registrieren sich im Aufnahmezentrum Personen, die von den belgischen Behörden einer vulnerableren Gruppe zugeordnet werden, haben diese Personen Vorrang vor allen auf der Warteliste stehenden Personen niedrigerer Vulnerabilität. Alleinstehende Männer stellen nach der belgischen Kategorisierung nach unbegleiteten Minderjährigen und alleinstehenden Frauen, Familien mit Kindern und Familien ohne Kinder die am wenigsten vulnerable Personengruppe dar.

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Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101, zu den Vulnerabilitätskategorien S. 100.

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_38

Die belgischen Behörden konnten nach eigenen Angaben im Jahr 2023 von 30.000 Asylbewerbern, die eingereist sind, lediglich 9.000 eine Unterkunft zuweisen. Viele dieser Personen leben nun auf der Straße.

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_39

Vgl. BRF (Belgisches Rundfunk- und Fernsehzentrum der Deutschsprachigen Gemeinschaft (BRF)), Unterbringungskrise: Ein Drittel der Asylbewerber bekam 2023 keine Unterkunft zugewiesen, 23.02.2024, https://brf.be/national/1806362/, zuletzt geprüft: 08.04.2024; Süddeutsche Zeitung, Warum Belgien systematisch gegen das Recht von Migranten verstößt, 04.09.2023, https://www.sueddeutsche.de/politik/belgien-migranten-rechtsbruch-obdachlosigkeit-1.6193777, zuletzt geprüft: 08.04.2024.

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_40

Allein in Brüssel sollen rund 2.000 alleinstehende männliche Asylbewerber obdachlos und zumeist mittellos auf der Straße leben, im gesamten Land gab es im Herbst 2023 rund 3.000 obdachlose Asylbewerber.

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_41

Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 16.

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_42

Das Flüchtlingshilfswerk der Vereinten Nationen (UNHCR) zeigt sich besorgt darüber, dass Asylbewerber gezwungen sind, auf der Straße zu schlafen und dadurch keinen Zugang zu sanitären Einrichtungen haben und bezeichnet deren Lage - auch mit Blick auf den fehlenden Zugang zu medizinischer Versorgung - als prekär.

61Permalink zu Rn. 61recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_43

Vgl. UNHCR, Reception crisis in Belgium is concerning, but solutions are at hand, 30.11.2023, abrufbar unter: https://www.unhcr.org/be/98821-unhcr-reception-crisis-in-belgiumisconcerning-but-solutions-are-at-hand-2.html, zuletzt geprüft: 08.04.2024.

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_44

Zivilgesellschaftliche Organisationen wie „Ärzte ohne Grenzen“ kritisieren die unzureichende medizinische Versorgung obdachloser Asylbewerber. „Ärzte ohne Grenzen“ zählte bereits im Herbst 2022 innerhalb eines Monats 40 Fälle von kutaner Diphtherie und 99 Fälle von Krätze im direkten Zusammenhang mit den schlechten Lebensbedingungen auf der Straße. Im Winter 2022 warnte die Organisation „Doctors of the World“ vor der Gefahr der Unterkühlung von mittellosen Asylbewerbern.

63

Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101 f.

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_45

Alleinstehende männliche Asylbewerber können nach den aktuellen Erkenntnissen zur Unterbringungssituation in Belgien auch nicht auf informelle Siedlungen oder Behelfsunterkünfte verweisen werden.

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_46

Im Rahmen der Aufnahmekrise kam es bereits seit Herbst 2022 zu verschiedenen Hausbesetzungen in Brüssel. Im Frühjahr 2023 lebten rund 2.000 Menschen in besetzten Häusern.

66

Vgl. AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 102.

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_47

Besetzte Häuser oder inoffizielle Behelfsunterkünfte - regelmäßig in Form von Zelten auf der Straße oder unter Brücken - werden von den Behörden in der Regel schnell geräumt.

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_48

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 14 f.; Neue Züricher Zeitung, In Brüssel schlafen viele Migranten selbst in kalten Nächten auf der Strasse, 13.03.2023, https://www.nzz.ch/international/asylkrise-in-belgien-migranten-schlafen-trotz-kaelte-im-freien-ld.1729953, zuletzt geprüft: 08.04.2024; AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101 f.

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_49

Nach Angaben von medizinischen Organisationen verbreiten sich in den besetzten Häusern aufgrund der schlechten hygienischen Situation Krankheiten wie Tuberkulose, Diphtherie und Krätze, im Februar 2023 kam es zu einem Todesfall in einem der besetzten Häuser, welches daraufhin geräumt wurde.

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_50

Vgl. Neue Züricher Zeitung, In Brüssel schlafen viele Migranten selbst in kalten Nächten auf der Strasse, 13.03.2023, https://www.nzz.ch/international/asylkrise-in-belgien-migranten-schlafen-trotz-kaelte-im-freien-ld.1729953, zuletzt geprüft: 08.04.2024; vgl. auch AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 101 f.

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_51

Die Betroffenen können auch nicht auf die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes verwiesen werden, um eine Unterkunft zu erhalten. Denn gerichtliche Entscheidungen werden durch die zuständigen Behörden systematisch nicht umgesetzt.

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_52

Im Januar 2023 eröffnete die EU ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Belgien wegen nicht ordnungsgemäßer und nicht vollständiger Umsetzung der Richtlinie zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Richtlinie 2013/33/EU).

73

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7.

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_53

Im Laufe der Aufnahmekrise wurde die belgische Unterbringungsagentur Fedasil bis zum Frühjahr 2023 bereits mehr als 8.000-mal auf nationaler Ebene wegen Verletzung des Rechts auf Unterbringung verurteilt, mehr als 1.100 einstweilige Anordnungen erließ der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR).

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_54

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7; vgl. auch AIDA, Country Report Belgium, 2022 Update, 21.04.2023, S. 102.

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_55

Im Juli 2023 urteilte der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) im Fall Camara gegen Belgien (Az.: 49255/22), dass Belgien das Recht auf ein faires Verfahren verletzte, indem die Behörde den Beschwerdeführer trotz einer dahingehenden Entscheidung eines nationalen Gerichtes nicht unterbrachte. Der EGMR stellte fest, dass es sich um ein systematisches Versäumnis der belgischen Behörden handelt, die rechtskräftigen Gerichtsurteile bezüglich der Unterbringung von Asylbewerbern umzusetzen.

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_56

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 19.12.2023, S. 7. vgl. EGMR, Urteil vom 18.7.2023 - Camara v. Belgien, Nr. 49255/22, Rn. 81, 118.

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_57

Die vorstehenden Erkenntnisse lassen keinen anderen Schluss zu, als dass die Mängel im Aufnahmesystem auch aufgrund der Gleichgültigkeit der belgischen Behörden bestehen. Trotz des Urteils des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte haben die belgischen Behörden im August 2023 offiziell erklärt, alleinstehende Männer nicht mehr unterzubringen und hiermit zu erkennen gegeben, auch dieser gerichtlichen Entscheidung nicht Folge leisten zu wollen. Auch nationale gerichtliche Entscheidungen werden systematisch nicht umgesetzt.

79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_58

Keine andere Bewertung ergibt sich aus den im Bescheid des Bundesamtes genannten Erkenntnismitteln. Denn die dem Bescheid zugrunde gelegten Erkenntnisse stammen aus den Jahren 2013 bis 2017 und sind damit für die Beschreibung der 2021 begonnenen Aufnahmekrise veraltet.

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_59

Vgl. VG Ansbach, Beschluss vom 2. Januar 2024 - AN 14 S 23.50884 -, juris Rn. 40; VG Arnsberg, Beschluss vom 9. Februar 2024 - 6 L 1243/23.A -, n. v.“

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_60

An dieser Einschätzung hält das Gericht auch unter Berücksichtigung weiterer Erkenntnisse seit dem Ergehen des vorzitierten Beschlusses fest. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass derzeit die sogenannte Aufnahmekrise in Belgien beendet ist.

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_61

Die Zahl der verfügbaren Aufnahmeplätze über sogenannte lokale Aufnahmeinitiativen ist, mit Stand Januar 2025, im Vergleich zu 2021 um mehr als 30% zurückgegangen. So standen am 1. Januar 2025 4.115 Plätze zur Verfügung. Aus der Gruppe der alleinstehenden Männer standen zu diesem Zeitpunkt 2.650 Personen auf der Warteliste für einen Aufnahmeplatz über die staatliche Unterbringungsbehörde Fedasil.

83

Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 24. Januar 2025, S. 4 f.

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_62

Im Jahr 2024 wurde 10.191 männlichen alleinstehenden Personen keine Unterbringung ermöglicht. Die durchschnittliche Wartezeit für einen Unterbringungsplatz über Fedasil betrug Anfang 2025 vier Monate.

85

Vgl. AIDA, Country Report Belgium, S. 116.

86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_63

Unter anderem der niederländische Staatsrat ging daher im Juli 2025 vom Fortbestehen der Aufnahmekrise und dem Vorliegen systemischer Schwachstellen im Sinne des Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 Dublin III-VO aus.

87

Niederländischer Staatsrat, Urteil vom 23. Juli 2025 - 202404274/1/V3 -.

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_64

Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass die Situation sich im entscheidungserheblichen Zeitpunkt verbessert hat, liegen nicht vor. Dabei wird nicht verkannt, dass die Zahl der Asylbewerber im Jahr 2025 im Vergleich zum Vorjahr um 13% zurückgegangen ist. Insgesamt haben im vergangenen Jahr 34.439 Personen einen Asylantrag gestellt.

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_65

Generalkommissariat für Flüchtlinge und staatenlose Personen (CGRS) Belgien, Asylum Statistics: Overview 2025, https://www.cgrs.be/en/news/asylum-statistics-overview-2025, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_66

Ebenso hat das Gericht die Aussagen der Ministerin Van Bossuyt vom 9. Januar 2026 zur Kenntnis genommen, wonach keine Person, die ein Recht auf Aufnahme hat, mehr auf der Straße schlafen müsse.

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_67

Euronews, Belgien ist laut Ministerin offen für die Unterbringung ausländischer Gefangener in anderen Ländern, https://de.euronews.com/my-europe/2026/01/09/belgien-ist-laut-ministerin-offen-fur-die-unterbringung-auslandischer-gefangener-in-andere, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_68

Insgesamt standen zu Beginn des Jahres 2026 nach Angaben von Fedasil 34.450 Aufnahmeplätze zur Verfügung. Hiervon waren 32.257 Plätze belegt, was einer Belegungsquote von 94% entspricht. 55% der untergebrachten Personen sind dabei Familien, 30% alleinstehende Männer, 11% alleinstehende Frauen und 4% unbegleitete Minderjährige.

93

Vgl. Fedasil, Statistics, https://www.fedasil.be/en/node/30, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_69

25.003 Personen haben im Jahr 2025 einen Aufnahmeplatz über Fedasil erhalten, was einen Rückgang von 5% im Vergleich zu 2024 darstellt. Hierbei sank unter anderem die Zahl alleinstehender Männer (weiter) ab. 26.602 Personen haben die Unterkünfte von Fedasil in 2025 verlassen, die durchschnittliche Verweildauer lag bei 449 Tagen. Die Warteliste für alleinstehende Männer wurde erheblich verkürzt.

95

Fedasil, Reception figures in 2025, https://www.fedasil.be/en/news/reception-asylum-seekers/reception-figures-2025, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_70

Diese Zahlen geben keinen Anlass davon auszugehen, dass die Aufnahmekrise mittlerweile beendet ist und die Gefahr einer Art. 4 GR-Charta beziehungsweise Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung nicht mehr besteht. Allein die unkonkreten Angaben von Fedasil zur Reduzierung der Warteliste für alleinstehende Männer genügen hierfür nicht. Vielmehr spricht das Fortbestehen einer solchen Warteliste im Gegenteil dafür, dass weiterhin jedenfalls für einen gewissen Zeitraum eine Unterkunft für Angehörige dieser Personengruppe nicht gewährt werden kann. Da sich die sinkenden Asylantragszahlen mit Blick auf die lange Verweildauer auch nur mit gewissem zeitlichem Abstand auswirken, kann nicht ohne Weiteres auf eine im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung bestehende Unterbringungsmöglichkeit für alleinstehende Männer in Belgien geschlossen werden.

97

Noch im Dezember 2025 wurde von einer Warteliste von über 2.600 alleinstehenden Männern berichtet.

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_71

So VisaHQ, Belgium Marks Volunteer Day, Highlighting 1,900 Helpers Sustaining Asylum Reception Network, https://www.visahq.com/news/2025-12-05/be/belgium-marks-volunteer-day-highlighting-1900-helpers-sustaining-asylum-reception-network/, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_72

Nach anderen Berichten sollen wenigstens 1.650 Personen Ende Januar 2026 auf der Warteliste von Fedasil gestanden haben. Dennoch wurde, trotz der von Fedasil weiter als sehr hoch beschriebenen Auslastung, die Zahl der Aufnahmeplätze reduziert, indem Mitte Januar Hotels mit 400 Unterbringungsplätzen geschlossen wurden. Die Schaffung von 2.000 weiteren Plätzen ist beabsichtigt, soweit ersichtlich aber noch nicht abgeschlossen.

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_73

ecre, BELGIUM: Government’s negotiations with Taliban spark criticism ― Financial incentives to encourage returns to Syria ― NGOs concerned about conditions in migration detention centres ― Last asylum hotels closed despite ongoing concerns about shortage of reception places, https://ecre.org/belgium-governments-negotiations-with-taliban-spark-criticism-%E2%80%95-financial-incentives-to-encourage-returns-to-syria-%E2%80%95-ngos-concerned-about-conditions-in-migration-detention-centres/, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_74

In seiner 1.537. Sitzung vom 15. bis zum 17. September hat zudem das Ministerkomitee des Europarates neben der Feststellung, dass die Anzahl der Personen, die auf einen Platz in einer Aufnahmeeinrichtung warten, deutlich gesunken ist, auch festgestellt, dass die Zahl der Aufnahmeplätze seit Ende 2024 deutlich reduziert wurde, obwohl in vielen Fällen trotz entsprechenden Anspruchs eine Unterbringung nicht gewährleistet werden konnte.

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_75

Ministerkomitee des Europarates, Entscheidung CM/Del/Dec(2025)1537/H46-6 vom 17. September 2025, https://search.coe.int/cm?i=0912594880282ef8, zuletzt geprüft: 9. Februar 2026.

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_76

Da das Bundesamt im angefochtenen Bescheid im Wesentlichen Informationen bis zum Jahr 2017 und damit vor Beginn der Aufnahmekrise in Belgien berücksichtigt, ergeben sich auch aus dem Bescheid keine Anhaltspunkte dafür, dass die Aufnahmesituation sich derzeit positiver darstellt.

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_77

2. Diese systemischen Schwachstellen der Unterbringung alleinstehender Männer in Belgien begründen die Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 GR-Charta, Art. 3 EMRK für den Fall, dass der Antragsteller nach Belgien zurückgeführt würde.

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_78

Er ist als alleinstehender Mann Teil der von den Schwachstellen betroffenen Personengruppe. Als sogenannter Dublin-Rückkehrer ist davon auszugehen, dass der Antragsteller sich zunächst nur auf die Warteliste von Fedasil setzen lassen kann und sich jedenfalls für einen erheblichen Zeitraum selbst um seine Unterbringung kümmern muss.

106

Zur Frage der Behandlung von Dublin-Rückkehrern vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation Belgien, 24. Januar 2025, S. 1.

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_79

Dass es ihm in dieser Zeit möglich sein wird, selbst für eine Unterkunft zu sorgen, kann aber nicht angenommen werden. Es ist stattdessen davon auszugehen, dass er für diesen Zeitraum obdachlos sein wird. In dieser Zeit wird er sich in einer Situation extremer materieller Not befinden, in der er seine grundlegenden menschlichen Bedürfnisse, insbesondere was Unterkunft und den Zugang zu sanitären Einrichtungen angeht, nicht wird decken können.

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2026-02-10/29-l-275-26-a#rd_80

Diese Gefahr wird nicht durch individuelle, in der Person des Antragstellers liegende Gründe entkräftet. In seiner Befragung durch das Bundesamt gab er an, bei seinem bisherigen Aufenthalt in Belgien bereits keine Unterbringung erhalten und auf der Straße gelebt zu haben. Da es dem Antragsteller schon zum damaligen Zeitpunkt nicht möglich war, eigenständig eine Unterkunft zu organisieren, ist nicht davon auszugehen, dass sich die Situation nunmehr geändert hat. Über eigenes Einkommen oder Vermögen verfügt der Antragsteller soweit ersichtlich nicht. Hierfür enthält auch der beigezogene Verwaltungsvorgang keine Anhaltspunkte.

109

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG.

110

Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes.

111

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).