Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2019

VG Düsseldorf Beschluss vom 13.12.2019 – 2 L 2781/19

ECLI:DE:VGD:2019:1213.2L2781.19.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert 2 Entscheidungen 8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der am 17. Oktober 2019 wörtlich gestellte Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_1

dem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO aufzugeben, der Antragstellerin einen Wechsel des Ausbildungsortes vom Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung T.        , F.--------straße  00, 00000 T.        , zum Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung T1.        , J.---------straße 00, 00000 T1.        , zu bewilligen,

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hat keinen Erfolg.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_2

Die Antragstellerin dringt mit ihrem Antrag nicht durch, weil die Anordnung der begehrten Maßnahme eine mit dem Sinn und Zweck einer einstweiligen Anordnung als vorläufige Regelung grundsätzlich nicht zu vereinbarende Vorwegnahme der Hauptsache bedeuten würde. Mit dem beantragten Wechsel des Ausbildungsortes würde der Antragstellerin bereits die Rechtsposition vermittelt, die sie in der Hauptsache anstreben müsste. Dass ihr ohne die begehrte Maßnahme unzumutbare Nachteile drohen, die aus Gründen des effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG) eine Ausnahme von dem Verbot der Vorwegnahme der Hauptsache verlangen, hat die Antragstellerin nicht glaubhaft gemacht. Soweit sie mit der Antragsbegründung pauschal darauf verweist, im elterlichen Haushalt zu wohnen und in der Region familiär und sozial verwurzelt zu sein, zeigt sie unzumutbare Nachteile im vorgenannten Sinne nicht auf. Der Antragstellerin bleibt es unbenommen, weiterhin im elterlichen Haushalt zu wohnen und ihren Lebensmittelpunkt in der Region beizubehalten. Aus ihrem Vorbringen wird nicht ersichtlich, dass diese Umstände - etwa aufgrund der Bewältigung der Wegstrecke zu dem in T.        gelegenen Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung (im Folgenden: ZfsL) - eine nachhaltige Beeinträchtigung erfahren. Die Wegstrecke zwischen dem Wohnort der Antragstellerin und dem in Rede stehenden ZfsL beträgt etwa 80 Kilometer; für sie ist ein Zeitaufwand von ungefähr 60 Minuten mit dem Kraftfahrzeug in Ansatz zu bringen (vgl. Wegberechnung über www.google.de/maps). Dies ist nicht unzumutbar. Auch die Antragstellerin selbst räumt ein, dass für den von ihr begehrten Wechsel des Ausbildungsortes „schwerwiegende soziale Gesichtspunkte (…) nicht ersichtlich sind“ (Schriftsatz ihrer Prozessbevollmächtigten vom 12. September 2019 an die Bezirksregierung E.         ; Blatt 32 des Verwaltungsvorganges). Ferner ist auch die Wertung des Landesgesetzgebers in den Blick zunehmen, der in § 3 Abs. 1 Satz 2 TEVO geregelt hat, dass die tägliche Rückkehr zum Wohnort in der Regel (erst dann) nicht zuzumuten ist, wenn die die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststelle und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Auch nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen

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- vgl. Beschluss vom 25. April 2005 - 6 B 243/05 -, juris -

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_3

ist ein zeitlicher Aufwand von etwa 90 Minuten für die Anreise zur Dienststelle grundsätzlich zumutbar. Gründe, die eine andere Beurteilung gebieten, sind – woran es im Streitfall fehlt – konkret darzulegen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_4

Allein der Umstand, dass ohne die beantragte einstweilige Anordnung ein - nach Auffassung der Antragstellerin - rechtswidriger Zustand bis zur Entscheidung über die Hauptsache aufrecht erhalten würde, begründet noch keinen unzumutbaren Nachteil, sondern ist vielmehr regelmäßige Folge des Verbots der Vorwegnahme der Hauptsache.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. Januar 2014 - 6 B 1457/13 -, juris, Rn. 7.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_5

Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Die Kammer hat davon abgesehen, den dort geregelten Auffangwert zu halbieren, um dem Charakter des hiesigen Verfahrens als vorläufiges Rechtsschutzverfahren Rechnung zu tragen. Denn das Begehren der Antragstellerin ist auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet.

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Vgl. auch Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Rechtsmittelbelehrung:

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_6

(1)       Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_7

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_8

Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_9

Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_10

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_11

Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_12

(2)       Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_13

Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_14

Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden.

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Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt.

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Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften.

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2019-12-13/2-l-2781-19#rd_15

War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.