Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2016

VG Düsseldorf Beschluss vom 07.11.2016 – 22 L 3258/16

ECLI:DE:VGD:2016:1107.22L3258.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 1.250,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

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Der Antrag,

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-11-07/22-l-3258-16#rd_1

den Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragstellern Akteneinsicht in die dortigen Verwaltungsakten in der Weise zu gewähren, dass er diese im Original an die Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller zur Einsichtnahme übersendet,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist unzulässig.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-11-07/22-l-3258-16#rd_2

Dies folgt aus § 44a VwGO. Nach Satz 1 dieser Vorschrift können Rechtsbehelfe gegen behördliche Verfahrenshandlungen nur gleichzeitig mit den gegen die Sachentscheidung zulässigen Rechtsbehelfen geltend gemacht werden. Die Gewährung von Akteneinsicht in Verwaltungsvorgänge eines schon begonnenen und noch nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahrens ist eine behördliche Verfahrenshandlung im Sinne des § 44a Satz 1 VwGO,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-11-07/22-l-3258-16#rd_3

vgl. BVerwG, Urteil vom 12. April 1978 ‑ VIII C 7.77 ‑, juris; OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 ‑ 1 A 11/14 ‑, Rdn. 26 ff, juris unter Verweis auf BVerwG, Beschluss vom 20. November 2012 ‑ 1 WB 4.12 ‑, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 5. Januar 2012 ‑ 8 R 14/11 ‑, Rdn. 4 f, juris; VG Düsseldorf, Beschluss vom 8. Juni 2016 ‑ 24 L 1631/16 ‑, n.v.; VG Gießen, Urteil vom 18. Januar 2011 ‑ 8 K 1836/10 ‑, juris.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-11-07/22-l-3258-16#rd_4

Streitgegenständlich ist hier die Gewährung von Akteneinsicht (in bestimmter Form) im Rahmen eines solchen Verwaltungsverfahrens. Denn das Begehren der Antragsteller ist darauf gerichtet, ihnen als Beteiligte im Sinne des § 13 Abs. 1 VwVfG NRW an dem Verwaltungsverfahren, in dem sie zur Versagung der von ihnen beantragten Niederlassungserlaubnis und zum Erlass einer Ausreiseaufforderung und einer Abschiebungsandrohung angehört wurden, Akteneinsicht nach § 29 VwVfG NRW zu gewähren.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2016-11-07/22-l-3258-16#rd_5

Ein Ausnahmefall nach § 44a Satz 2 VwGO liegt nicht vor. Es sind auch keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass vorliegend aus verfassungsrechtlichen Gründen (Art. 19 Abs. 4 GG) eine Ausnahme von dem Grundsatz des § 44a Satz 1 VwGO geboten ist,

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vgl. hierzu ausführlich: OVG NRW, Urteil vom 1. Juni 2015 ‑ 1 A 11/14 ‑, Rdn. 35 ff, juris.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs.1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung ist nach §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG erfolgt. In Anlehnung an die Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts NRW,

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Beschluss vom 10.04.2006 ‑ 18 B 167/06 ‑, nrwe.de,

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bewertet das Gericht das auf Akteneinsicht gerichtete Anordnungsbegehren insgesamt mit einem Viertel des Regelwertes.