Rechtsprechung / OVG NRW / 2006

OVG NRW Beschluss vom 10.04.2006 – 18 B 167/06

ECLI:DE:OVGNRW:2006:0410.18B167.06.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Verfahren wird eingestellt.

Der angefochtene Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 17. Januar 2006 ist mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung wirkungslos.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung für beide Rechtszüge auf je 1.250, EUR festgesetzt.

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G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-10/18-b-167-06#rd_1

Nachdem die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 VwGO unter gleichzeitiger Einstellung des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten zu entscheiden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-10/18-b-167-06#rd_2

Es entspricht billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens dem Antragsgegner aufzuerlegen, weil dieser in zutreffender Einschätzung der Rechtslage von sich aus den Antragsteller der Notwendigkeit enthoben hat, sein Rechtsschutzbegehren weiter zu verfolgen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-04-10/18-b-167-06#rd_3

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3, 63 Abs. 3 Satz 1 GKG. Dabei geht der Senat davon aus, dass das auf Akteneinsicht gerichtete Anordnungsbegehren nach § 123 VwGO auch unter Berücksichtigung der endgültigen Erledigung des Rechtsstreites mit einem Viertel des Regelwertes angemessen bewertet wird.

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Dieser Beschluss unanfechtbar.