Rechtsprechung / VG Düsseldorf / 2014

VG Düsseldorf Beschluss vom 09.10.2014 – 13 L 2339/14.A

ECLI:DE:VGD:2014:1009.13L2339.14A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

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Die zulässige Anhörungsrüge ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_1

Mit ihr werden keine tatsächlichen Umstände dargelegt, aus denen sich ergibt, dass das Gericht den Anspruch des Antragstellers auf Gewährung rechtlichen Gehörs in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte (§ 152a Absatz 1 Satz 1 Nr. 2, Absatz 2 Satz 6 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_2

Im gerichtlichen Verfahren gewährleisten Artikel 103 Absatz 1 Grundgesetz (GG) und § 108 Absatz 2 VwGO den Beteiligten das Recht, sich vor der Entscheidung zu allen dafür erheblichen Fragen zu äußern. Das Gericht ist verpflichtet, rechtlich erhebliches Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Darüber hinaus muss es den Beteiligten Gelegenheit geben, zu allen aus seiner Sicht entscheidungserheblichen Fragen Stellung zu nehmen. Das Gericht ist nur ausnahmsweise verpflichtet, seine Rechtsansichten mitzuteilen, wenn andernfalls das rechtliche Gehör leerliefe. Das ist dann der Fall, wenn andernfalls ein gewissenhafter und kundiger Verfahrensbeteiligter, auch in Kenntnis und Beachtung der Vielfalt der möglichen Rechtsauffassungen, mit der vom Gericht eingenommenen Rechtsauffassung nach dem Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Das ist wiederrum beispielsweise dann der Fall, wenn es von einer gefestigten obergerichtlichen Rechtsprechung abweichen will.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_3

Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Beschluss vom 22. Mai 2014 – 4 A 1.14, 4 A 1.14 (4 A 1.13) –, juris, Rn. 3 m.w.N.; Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 2. August 2012 – 13 A 1560/12.A –, juris, Rn. 11; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Artikel 103, Rn. 46 m.w.N.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_4

Dahingestellt bleiben kann, inwieweit die vorstehend dargestellten Grundsätze auch bei einer Entscheidung des Gerichts in einem Eilverfahren, insbesondere bei einem Antrag auf Abänderung des Eilbeschlusses nach § 80 Absatz 7 VwGO, zu beachten sind,

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vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2013, § 108, Rn. 28 m.w.N.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_5

Jedenfalls sind hier keine Umstände dargetan, aus denen sich eine Gehörsverletzung ergeben könnte. Insbesondere liegt keine mit dem Gebot des rechtlichen Gehörs unvereinbare Überraschungsentscheidung vor.

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Der Antragsteller hätte vor dem Hintergrund der sog. Abdullahi-Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH),

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Urteil vom 10. Dezember 2013, – C-394/12 –, juris,

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und der daraufhin ergangenen Entscheidung des BVerwG,

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Beschluss vom 19. März 2014 – 10 B 6.14 –, juris, Rn. 7,

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sowie zahlreicher erstinstanzlicher Entscheidungen verschiedener Verwaltungsgerichte,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_6

VG Trier, Beschluss vom 23. Juli 2014 – 5 L 1271/14.TR –, juris, Rn. 6 f.; VG Würzburg, Beschluss vom 11. Juni 2014 – W 6 S 14.50065 –, juris, Rn. 19; VG Hamburg, Beschluss vom 8. April 2014 – 17 AE 1762/14 –, juris, Rn. 18,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_7

mit der Rechtsauffassung des Gerichts zum fehlenden subjektiven Recht bei Ablauf der Überstellungsfrist zumindest rechnen können. Das Gericht hat sich dieser Rechtsprechung, die es im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 24. März 2014 (13 L 644/14.A) – auch vor dem Hintergrund der in einem Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung (dazu noch sogleich) – noch nicht berücksichtigt hatte, angeschlossen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_8

Eine Pflicht zum Hinweis auf die (geänderte) rechtliche Wertung des Gerichts bestand auch nicht vor dem Hintergrund, dass das Gericht in seinem Beschluss vom 24. März 2014 noch eine andere rechtliche Auffassung vertreten hat. Zum einen hat sich das Gericht mit der Frage, ob sich ein Asylbewerber auf den Ablauf der Überstellungsfrist berufen kann, im Zeitpunkt des Erlasses des Beschlusses vom 24. März 2014 überhaupt nicht auseinander gesetzt; insbesondere diese Frage auch nicht positiv beantwortet. Zum anderen ist insoweit zu berücksichtigen, dass es sich um eine Entscheidung im Eilverfahren nach § 80 Absatz 5 und 7 VwGO gehandelt hat, die auf einer vom Gericht nach seinem Ermessen vorzunehmenden Interessenabwägung beruhte. Im Eilverfahren ist im Hinblick auf die Aufgabe des vorläufigen Rechtschutzes, die Rechtsschutzgarantie des Artikels 19 Absatz 4 Satz 1 GG zu gewährleisten, eine rasche Entscheidung notwendig, die daher nur eine summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ermöglicht. Dagegen ist die endgültige Prüfung dem Hauptsacheverfahren vorbehalten,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_9

vgl. zu der vorliegenden Problematik Verwaltungsgericht Düsseldorf, Kammerurteil vom 12. September 2014 – 13 K 8286/13.A –, zur Veröffentlichung bei juris und www.nrwe.de vorgesehen,

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_10

weshalb ein Verfahrensbeteiligter ohne nähere Anhaltspunkte auch nicht davon ausgehen kann, das zuständige Gericht werde den Streitstoff im Klageverfahren ebenso bewerten wie in einem vorangegangenen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_11

Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 3. Februar 2005 – 6 UZ 2010/03.A –, juris, Rn. 7; Schulze-Fielitz, in: Dreier, GG, 2. Aufl. 2008, Artikel 103, Rn. 46.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_12

Daher kann auch kein Vertrauen dahingehend gefestigt werden, dass das Gericht die rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage nach einer vertieften Auseinandersetzung mit dem Streitstoff – unter Berücksichtigung sämtlicher bis dahin ergangener Rechtsprechung – im Hauptsacheverfahren nicht ändert und diese Rechtsprechung in nachfolgenden Eilverfahren sodann ebenfalls anwendet.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_13

Überdies fehlt es an der Entscheidungserheblichkeit einer etwaigen Verletzung des rechtlichen Gehörs des Antragstellers. Entscheidungserheblichkeit liegt vor, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass das Gericht ohne die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu einer anderen Entscheidung gekommen wäre.

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BT.-Drs. 14/4722, S. 85

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_14

Eine andere Entscheidung kann vorliegend aber ausgeschlossen werden. Denn das Gericht hat sich im Vorfeld seiner Entscheidung, insbesondere mit Blick auf das kurz vorher ergangene Kammerurteil vom 12. September 2014 (13 K 8286/13.A), dezidiert und erschöpfend mit der Frage auseinander gesetzt, ob sich Asylbewerber auf das Überschreiten der Überstellungsfrist berufen können.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_15

Dabei hat das Gericht auch den Beschluss des OVG NRW vom 8. September 2014 (13 A 1347/14.A) bei seiner Entscheidung über den Antrag des Antragsstellers nach § 80 Absatz 7 VwGO berücksichtigt,

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vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 18. September 2014 – 13 L 1785/14.A –, S. 3 des Abdrucks.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_16

Indes setzt sich das OVG NRW in der vorstehend zitierten Entscheidung nicht mit der vom hiesigen Gericht entschiedenen Frage, ob sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen die Fristenregelung aus Artikel 19 Dublin II-Verordnung berufen kann, auseinander. Vielmehr klärt das OVG NRW allein die Frage, ob die sechsmonatige Überstellungsfrist des Artikels 19 Absatz 3 Satz 1 Dublin II-Verordnung bereits mit Bekanntgabe des Beschlusses zu laufen beginnt, mit dem der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt worden ist. Das OVG NRW prüft nur diese Frage, weil die Beklagte ihren Antrag auf Zulassung der Berufung allein hierauf beschränkt hatte.

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OVG NRW, Beschluss vom 8. September 2014 – 13 A 1347/14.A –, juris, Rn. 2.

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_17

Denn bei der Entscheidung über die Zulassung der Berufung können grundsätzlich nur solche Gründe berücksichtigt werden, auf die sich der Antragsteller auch beruft.

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Kopp/Schenke, VwGO, 13. Aufl. 2013, § 124a, Rn. 50 m.w.N.

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_18

Zwar hat das OVG NRW in seinem Beschluss vom 4. Juli 2014 (11 B 789/14.A) angenommen, dass infolge des Ablaufs der Überstellungsfrist veränderte Umstände im Sinne des § 80 Absatz 7 Satz 2 VwGO vorlägen. Das OVG NRW setzt sich aber nicht mit der maßgeblichen Problematik, ob sich der Asylbewerber auf den Ablauf der Überstellungsfrist auch berufen kann, weiter auseinander. Auch das Verwaltungsgericht Arnsberg hat sich in seinem Beschluss vom 27. März 2013 (4 L 177/13.A), welchen das OVG NRW nach Ablauf der Überstellungsfrist abgeändert hat, mit dieser Frage nicht auseinander gesetzt.

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Die weiteren vom Antragsteller genannten Entscheidungen,

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_19

vgl. nur Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, Beschluss vom 6. August 2013 – 12 S 675/13 –, juris, Rn. 13; VG Münster, Beschluss vom 25. Juni 2014 – 9 L 465/14.A –, juris, Rn. 12; VG Göttingen, Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 B 86/14 –, juris, Rn. 16,

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-duesseldorf/2014-10-09/13-l-2339-14-a#rd_20

hat das Gericht ebenfalls im Vorfeld seiner Entscheidung über den Antrag des Antragstellers nach § 80 Absatz 7 VwGO zur Kenntnis genommen und in seine Erwägungen miteinbezogen. Es hat die vorstehend genannte abweichende Rechtsprechung zum Anlass genommen, sich ausführlich mit dieser Problematik auseinander zu setzen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Absatz 1 VwGO. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, § 83b Asylverfahrensgesetz (AsylVfG).

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Dieser Beschluss ist nach § 152a Absatz 4 Satz 3 VwGO, § 80 AsylVfG unanfechtbar.