Rechtsprechung / VG Berlin / 35. Kammer / 2026

VG Berlin Beschluss vom 19.05.2026 – 35 L 179/26 A

35. Kammer · ECLI:DE:VGBE:2026:0519.35L179.26A.00

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Tenor§

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

Gründe§

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Der am 15. Mai 2026 gestellte Antrag des aserbaidschanischen Antragstellers, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg.

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Der sinngemäß (vgl. § 88 i.V.m. § 122 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –) dahin zu verstehende Antrag,

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den Beschluss des Verwaltungsgerichts Berlin vom 16. Oktober 2025 (VG 35 L 5...) zu ändern und die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 35 K 5...) gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. August 2025 anzuordnen,

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ist bereits unzulässig.

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Ein Antrag nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist zwar grundsätzlich nicht fristgebunden, kann aber nur solange gestellt werden, bis der Verwaltungsakt – hinsichtlich dessen aufschiebende Wirkung begehrt wird – unanfechtbar geworden ist oder sich durch Aufhebung bzw. in sonstiger Weise erledigt hat. Ist die Hauptsache mithin rechtskräftig abgeschlossen, entfällt das Rechtsschutzbedürfnis für einen Abänderungsantrag (vgl. OVG NW, NJW 1962, 72; Sperlich, in: Dombert/Külpmann, Vorläufiger Rechtsschutz, 8. Aufl. 2025, § 54 Rn. 26; Schoch, in: Schoch/Schneider, VerwR [Juli 2025], § 80 Rn. 577). So liegt es hier. Die Klage des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamts vom 20. August 2025 war unter dem Aktenzeichen VG 35 K 5... beim Verwaltungsgericht anhängig und wurde mit Urteil vom 5. November 2025, der Antragstellervertreterin am 6. November 2025 zugestellt, abgewiesen. Innerhalb der Rechtsmittelfrist wurde kein Rechtsmittel eingelegt, so dass der Asylantrag vom 4. März 2024 durch den Bescheid vom 20. August 2025 bestandskräftig abgelehnt worden ist. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es dem Antragsteller offensteht, einen Folgeantrag nach § 71 AsylG beim Bundesamt zu stellen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).