Rechtsprechung / VG Aachen / 2018

VG Aachen Beschluss vom 06.07.2018 – 6 L 606/18.A

ECLI:DE:VGAC:2018:0706.6L606.18A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden abgelehnt.

Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

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G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_1

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden Gründen nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. §§ 114, 121 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

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Der - sinngemäß gestellte - Antrag,

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_2

unter Abänderung des Beschlusses vom 9. Oktober 2017 (8 L 1199/17.A) die aufschiebende Wirkung der Klage gleichen Rubrums 6 K 4044/17.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 3. des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15. Mai 2017 anzuordnen,

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hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber nicht begründet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_3

Nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO kann jeder Beteiligte die Änderung oder Aufhebung von Beschlüssen nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände beantragen. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_4

Das antragsbezogene Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO ist kein Rechtsmittelverfahren, sondern ein zukunftsorientiertes Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem geprüft wird, ob im jetzigen Zeitpunkt die ursprüngliche Eilentscheidung wegen veränderter oder damals ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände nach dem Maßstab des § 80 Abs. 5 VwGO noch aufrecht zu erhalten oder aber zu ändern ist. Es wird also gerade nicht retrospektiv die Rechtmäßigkeit des vorausgehenden Beschlusses nach § 80 Abs. 5 VwGO überprüft.

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Vgl.              VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 21. Februar 2017 - 3 S 101/17 -, juris Rn. 11

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Nach diesen Grundsätzen ist der Antrag auf Abänderung des Beschlusses vom       9. Oktober 2017 abzulehnen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_5

Die Antragsteller haben zur Begründung des Abänderungsantrags fachpsychologische Gutachten der Dipl.-Psychologin Z.      D.        vom 30. März 2018 vorgelegt. Aus den in den Gutachten festgestellten Diagnosen (posttraumatische Belastungsstörungen) und der Behandlungsbedürftigkeit dieser Erkrankungen ergibt sich aber weder ein zielstaatsbezogenes noch ein inlandsbezogenes Abschiebungsverbot.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_6

Denn nach der Erkenntnislage ist davon auszugehen, dass psychische Erkrankungen, auch posttraumatische Belastungsstörungen, von Asylantragstellern und anerkannten Schutzberechtigten in Rumänien adäquat behandelt werden können. Das Auswärtige Amt hat in einer Auskunft vom 5. Dezember 2017 auf eine Anfrage des VG Ansbach hierzu Folgendes ausgeführt:

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_7

"              Asylantragsteller haben laut Asylgesetz Nr. 122/2006 (nachträglich überarbeitet und ergänzt) Anspruch auf medizinische Primärversorgung und notfallbedingte Krankenhausversorgung sowie auf medizinische Versorgung und kostenlose Behandlung bei chronischen und akuten Krankheiten. Ein Asylantragsteller hat demzufolge Zugang zur medizinischen Versorgung und kostenlosen Behandlung gemäß Befund.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_8

Für die Fortsetzung einer zum Zeitpunkt der Überstellung in Deutschland begonnenen medizinischen Behandlung muss der Asylantragsteller alle medizinischen Unterlagen über die erfolgten Untersuchungen, den Befund, Beginn sowie die durchgeführte spezifische medizinische Behandlung vorlegen.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_9

Asylantragsteller mit besonderen medizinischen Behandlungsbedürfnissen können in Aufnahmeeinrichtungen der Einwanderungsbehörde mit medizinischem Fachpersonal, das die Durchführung der Behandlung und den weiteren medizinischen Verlauf der Patienten verfolgt, untergebracht werden.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_10

Zusätzlich zu den durch den rumänischen Staat über den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds gewährten Leistungen werden Projekte mithilfe von NROs zur Unterstützung Asylantragsteller mit besonderen Bedürfnissen durchgeführt.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_11

Gemäß der Regierungseilverordnung Nr. 44/2004 über die soziale Integration von Personen mit Schutzstatus in Rumänien genießen schutzberechtigte Personen das gleiche Recht auf medizinische Versorgung wie rumänische Staatsangehörige. Demzufolge müssen schutzberechtigte Personen krankenversichert sein, um die entsprechende medizinische Behandlung zu genießen. Nichtversicherte Personen haben lediglich Zugang zu medizinischer Notfallversorgung. […]

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_12

Die o. g. Eilverordnung der Regierung Nr. 44/2004 sieht für den entsprechenden Personenkreis analog rumänischen Staatsangehörigen die medizinische Versorgung vor. In Rumänien existiert eine Pflicht, sich staatlich kranken zu versichern, der Zugang zu medizinischer Versorgung ist dadurch auch tatsächlich jederzeit gewährleistet."

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Diese Auskunft stimmt mit anderen Erkenntnisquellen überein, nach denen psychische Erkrankungen in Rumänien grundsätzlich behandelbar sind.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_13

Vgl.              Asylum Information Database (AIDA), Country Report: Romania, Stand: 31. Dezember 2017, S. 82 ff., 122 (abrufbar unter http://www.asylumineurope.org/reports/country/romania); U.S.              Department of State, Romania Human Rights Report 2017, S. 17 f. (abrufbar unter https://www.google.com/url?sa=t&rct=j&q=&esrc= s&source=web&cd=1&ved=0ahUKEwjy-7Wip4rcAhXGKVAKHTM0 CAkQFggrMAA&url=https%3A%2F%2Fwww.state.gov%2Fdocume nts%2Forganization%2F277453.pdf&usg=AOvVaw1sYIwYKyyqYjnNjE2OWOIv); vgl. VG Augsburg, Urteil vom 4. Mai 2018 - Au 4 K 17.34984 -, juris Rn. 17; VG Ansbach, Urteil vom 26. März 2018    - AN 17 K 18.50055 -, juris   Rn. 42; VG Magdeburg, Urteil vom 13. März 2018 - 7 A 356/17 -, juris Rn. 30

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_14

Anhaltspunkte dafür, dass im Fall der Antragsteller ausnahmsweise eine notwendige ärztliche oder psychotherapeutische Behandlung für diese nicht erreichbar sein könnte, haben die Antragsteller nicht aufgezeigt.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_15

Vor diesem Hintergrund vermag die Kammer weder einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK noch eine durch das Vorliegen einer lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankung, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würde, hervorgerufene erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit i.S.d. § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_16

Auch inlandsbezogene Abschiebungshindernisse vermag die Kammer nicht festzustellen. Aus den vorgelegten fachpsychologischen Gutachten folgen entgegen der Auffassung der Antragsteller keine erheblichen Anhaltspunkte dafür, dass die vorgetragenen Erkrankungen aktuell tatsächlich zu einer Reiseunfähigkeit führen, die einer Überstellung nach Rumänien entgegenstehen könnte. Die diesbezügliche Aussage der Dipl.-Psychologin ist ersichtlich getragen von der Erwägung, die Fortführung der ambulanten traumaspezifischen Betreuung könne nur in Deutschland erfolgen ("Es ist nicht davon auszugehen, dass eine vergleichbare Behandlung in Rumänien möglich sein wird"). Dass dies nicht so ist und die erforderliche psychotherapeutische Behandlung der Antragsteller in Rumänien möglich ist, hat die Kammer gestützt auf ihr vorliegende Erkenntnismittel zuvor festgestellt.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_17

Einer etwaigen Gesundheitsgefahr im Rahmen der Durchführung einer Abschiebung wird regelmäßig durch ärztliche Hilfen oder in sonstiger Weise - etwa durch vorbeugende Maßnahmen nach dem Gesetz über die Hilfe und Schutzmaßnahmen bei psychisch Kranken (PsychKG NRW) - begegnet werden können.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_18

Vgl.              OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3 ff., 4; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Dezember 2010 - 18 B 1599/10 - juris, Rn. 3 ff.; VG Aachen, Beschluss vom 29. September 2017 - 6 L 1274/17.A -, juris Rn. 66

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_19

Auch bei einer nicht völlig auszuschließenden Suizidgefahr liegt nicht zwangsläufig ein krankheitsbedingtes Abschiebungshindernis vor, wenn die Abschiebung von der Ausländerbehörde so gestaltet werden kann, dass der Suizidgefahr wirksam begegnet werden kann. So kann es in Einzelfällen geboten sein, dass die deutschen Behörden mit den im Zielstaat zuständigen Behörden Kontakt aufnehmen, um gegebenenfalls zum Schutz des Ausländers Vorkehrungen zu treffen. Insbesondere besteht eine Verpflichtung der mit dem Vollzug betrauten Stelle, von Amts wegen aus dem Gesundheitszustand eines Ausländers folgende Gefährdungen in jedem Stadium der Durchführung der Abschiebung zu beachten und durch entsprechende tatsächliche Gestaltung der Abschiebung die notwendigen präventiven Vorkehrungen zu treffen.

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_20

Vgl.              OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 26. März 2018 - 4 MB 24/18 -, juris Rn. 3 ff., 4; Bayerischer VGH, Beschluss vom 5. Juli 2017 - 19 CE 17.657 -, juris Rn. 29

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2018-07-06/6-l-606-18-a#rd_21

Dass vorliegend im Fall einer Abschiebung der Antragsteller einer möglichen Suizidgefahr durch die vollziehende Behörde nicht wirksam begegnet werden kann, vermag die Kammer auf der Grundlage der vorgelegten fachpsychologischen Gutachten jedoch nicht festzustellen.

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Angesichts dessen hat der Abänderungsantrag keinen Erfolg.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Gerichtskostenfreiheit aus § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).