Rechtsprechung / VG Aachen / 2013

VG Aachen Urteil vom 05.04.2013 – 9 K 2325/11

ECLI:DE:VGAC:2013:0405.9K2325.11.00

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Tenor§

Der Bescheid des Landrats des Beklagten wird aufgehoben, soweit ein höherer Erstattungsanspruch als 13.495,58 € festgesetzt wird; im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_1

T a t b e s t a n d :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_2

Der Kläger meldete sich im  00.00.0000 bei der Zentralen Ausländerbehörde Düsseldorf als Asylsuchender und gab dabei an, am     00.00.0000 in C.        geboren und simbabwischer Staatsangehöriger zu sein.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_3

Mit Bescheid vom     00.00.0000 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen, und drohte für den Fall nicht fristgerechter freiwilliger Ausreise die Abschiebung nach Simbabwe an. Die hiergegen gerichtete Klage wies das Verwaltungsgericht Aachen mit Urteil vom    00.00.0000 ab.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_4

Da die Abschiebung des Klägers mangels Vorliegens von Personalpapieren nicht durchgeführt werden konnte, wurden dem Kläger nachfolgend Duldungen erteilt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_5

Im 00.00.0000 wurde seitens des Polizeipräsidiums Essen der Verdacht geäußert, der Kläger halte sich als Drogendealer in der Essener Innenstadt auf.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_6

Im  00.00.0000 bat der Beklagte die ZAB Köln, für den Kläger bei der simbabwischen Botschaft die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu beantragen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_7

Am      00.00.0000 erfolgte ein Telefoninterview des Klägers mit der simbabwischen Botschaft. Die Botschaft erklärte im Anschluss, der Kläger sei kein simbabwischer Staatsangehöriger.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_8

Mit Schreiben vom         00.00.0000 teilte der Beklagte der Bundespolizeidirektion in Koblenz mit, er gehe nunmehr davon aus, dass es sich bei dem Kläger um einen nigerianischen Staatsangehörigen handele, da in den Jahren 2004 und 2005 eine größere Anzahl von nigerianischen Asylbewerbern seinem Zuständigkeitsbereich zugewiesen worden seien, die alle vorgegeben hätten, simbabwische Staatsangehörige zu sein. Er bitte darum, bei der nigerianischen Botschaft die Ausstellung eines Passersatzpapiers zu beantragen. Im Rahmen dieses Verfahrens wurde für den        00.00.0000 die Teilnahme des Klägers an einer Sammelanhörung der nigerianischen Botschaft in Räumen der Stadtverwaltung Bielefeld vorgesehen. Da der Kläger auch gegenüber der nigerianischen Botschaft auf seinem Standpunkt beharrte, simbabwischer Staatsangehöriger zu sein, konnte seine nigerianische Staatsangehörigkeit nicht festgestellt werden.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_9

Am        00.00.0000 wurde der Kläger der Simbabwischen Botschaft in Berlin vorgeführt. Nach Angaben der simbabwischen Botschaft ergab die Vorführung, dass es sich bei dem Kläger eindeutig nicht um einen simbabwischen Staatsangehörigen handele.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_10

Am         00.00.0000 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte, seine Personalien seien korrekt. Er habe keine falschen Angaben gemacht.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_11

Am    00.00.0000 beantragte der Beklagte beim Amtsgericht Mönchengladbach die Anordnung von Sicherungshaft gem. § 62 Abs. 2 AufenthG.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_12

Mit Beschluss vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach im Wege der einstweiligen Anordnung die Festnahme des Klägers zum Zwecke der Vorführung zwecks Beantragung der Anordnung der Abschiebungshaft in Form der Sicherungshaft sowie die weitere Freiheitsentziehung bis zum Vorführtermin an.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_13

Der Vorführtermin vor dem Amtsgericht Mönchengladbach fand am    00.00.0000 statt. Der Kläger erklärte erneut, dass seine Personalien richtig seien. Das Protokoll des Vorführtermins enthält den Nachweis, dass dem Kläger die Anordnung vom    00.00.0000 bekannt gegeben und übersetzt worden sei sowie den Nachweis, dass der Kläger über seine Rechte gemäß Art. 36 I Buchstabe b des Wiener Übereinkommens über konsularische Beziehungen vom 24. Juni 1963 belehrt worden sei. Der Kläger habe erklärt, mit der Unterrichtung des Konsulats sowie der Angabe des Grundes der Inhaftierung nicht einverstanden zu sein.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_14

Mit Abschiebungshaftbefehl vom selben Tage ordnete das Amtsgericht Mönchengladbach gegenüber dem Kläger eine zunächst auf die Dauer von drei Monaten beschränkte Sicherungshaft an.

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_15

Unter dem    00.00.0000 beantragte der Kläger beim AG Mönchengladbach die Aufhebung des Abschiebungshaftbefehls. Diesen Antrag wies das AG Mönchengladbach mit Beschluss vom     00.00.0000 zurück. Der Kläger habe sich nicht mehr in der ihm zugewiesen Unterkunft aufgehalten und dem Beklagten seinen abweichenden Aufenthaltsort nicht preisgegeben. Hiergegen legte der Kläger Beschwerde ein.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_16

Ein erneute Vorführung des Klägers bei der simbabwischen Botschaft am    00.00.0000ergab wiederum, dass der Kläger kein simbabwischer Staatsangehöriger sei. Der Kläger beharrte dennoch weiter auf der Richtigkeit seiner Angaben.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_17

Mit Beschluss vom       00.00.0000 wies das Landgericht Mönchengladbach die Beschwerde des Klägers zurück und führte aus, der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei gegeben. Ob daneben auch der Haftgrund des § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG vorliege, könne dahinstehen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_18

Das Amtsgericht Paderborn ordnete mit Beschluss vom         00.00.0000 die Verlängerung der Sicherungshaft um drei weitere Monate an. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Klägers wies das Landgericht Paderborn mit Beschluss vom      00.00.0000 zurück.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_19

Der Kläger wurde am        00.00.0000 aus der Haft entlassen.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_20

Unter dem      00.00.0000 versicherte der Kläger erneut die Richtigkeit seiner Angaben zu seiner Person.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_21

Im 00.00.0000 übersandte die Stadt Münster dem Beklagten Unterlagen, die der Kläger dort zur Vorbereitung einer Eheschließung vorgelegt hatte. Diese Unterlagen belegen, dass der Kläger am    00.00.0000 geboren und nigerianischer Staatsangehöriger ist.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_22

Am   00.00.0000 sprach der Kläger beim Beklagten vor und erklärte, er sei nicht T.       N.       aus T1.        , sondern O.        B.   O1.     aus Nigeria.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_23

Mit Bescheid vom         00.00.0000 forderte der Beklagte den Kläger auf, die Kosten für die beabsichtigte Abschiebung in Höhe von 13.658,50 € ratenweise zu zahlen.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_24

Der Bescheid nahm Bezug auf eine beigefügte Zusammenstellung der Kosten:

25Permalink zu Rn. 25recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_25

1.              Beförderungs- und sonstige Reisekosten innerhalb des Bundesgebiets und bis zum Zielort außerhalb des Bundesgebiets

26Permalink zu Rn. 26recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_26

Datum                            Art der Kosten                                                                      Betrag

27Permalink zu Rn. 27recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_27

24.10.2008              Reisekosten (Zugticket Berlin-MG)                            106,00 €

28Permalink zu Rn. 28recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_28

Summe der Kosten:                                                                                                    106,00 €

29Permalink zu Rn. 29recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_29

2.              Kosten, die bei der Vorbereitung und Durchführung der Abschiebung entstehen einschließlich der Kosten für Abschiebungshaft und Übersetzungskosten und Ausgaben für die Unterbringung, Verpflegung und sonstige Versorgung

30Permalink zu Rn. 30recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_30

Datum/Tage              Art der Kosten                                                                      Betrag

31Permalink zu Rn. 31recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_31

179 Tage                            Haftosten 09.06.2009 bis 04.12.20009              8.339,60 €

32Permalink zu Rn. 32recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_32

15.07.2009              Dolmetscherkosten                                                                         41,60 €

33Permalink zu Rn. 33recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_33

siehe Anlage              Auslagen und Kosten im Zusammenhang                            1.098,55 €

34Permalink zu Rn. 34recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_34

mit der PEP-Beschaffung

35Permalink zu Rn. 35recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_35

Summe der Kosten:                                                                                                  9.479,75 €

36Permalink zu Rn. 36recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_36

3.              Kosten, die für die erforderliche Begleitung des Ausländers entstehen einschließlich der Personalkosten

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Datum                            Art der Kosten                                                                      Betrag

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17.10.2007              Transportkosten Kreis Heinsberg                               31,28 €

39Permalink zu Rn. 39recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_39

17.10.2007              Transportkosten Kreis Heinsberg                              131,64 €

40Permalink zu Rn. 40recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_40

08.06.2009              Transportkosten Kreis Heinsberg                               89,55 €

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08.06.2009              Transportkosten Kreis Heinsberg                              181,65 €

42Permalink zu Rn. 42recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_42

siehe Anlage              Transportkosten ZAB Köln                                            870,30 €

43Permalink zu Rn. 43recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_43

siehe Anlage              Personalkosten ZAB Köln                                                        2.813,62 €

44Permalink zu Rn. 44recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_44

Summe der Kosten:                                                                                                  4.118,04 €

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Gesamtbetrag der Kosten                                                                                                  13.703,79 €

46Permalink zu Rn. 46recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_46

abzüglich anzurechnende Sicherheitsleistung                                              45,29 €

49Permalink zu Rn. 49recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_49

Die Anlagen zu dieser Zusammenstellung enthielten folgende Positionen:

50Permalink zu Rn. 50recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_50

Personalkosten der ZAB Köln

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Datum                                          Maßnahme                                                                                    Betrag

52Permalink zu Rn. 52recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_52

17.10.2007                            Personalkosten (Vorführung)                                            145,55 €

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17.10.2007                            Sonstiges                                                                                       35,70 €

54Permalink zu Rn. 54recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_54

08.06.2009                            Personalkosten Zuführung Abschiebehaft                123,48 €

55Permalink zu Rn. 55recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_55

15.06.2009                            Kosten ZAB Dortmund                                                          134,59 €

56Permalink zu Rn. 56recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_56

15.06.2009                            Dolmetscherkosten                                                                         47,19 €

57Permalink zu Rn. 57recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_57

08.07.2009                            Kosten ZAB Dortmund                                                            9,37 €

58Permalink zu Rn. 58recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_58

08.07.2009                            Transportkosten (Fahrkarten)                                             40,16 €

59Permalink zu Rn. 59recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_59

09.07.2009                            Personalkosten (Vorführung)                                            987,12 €

60Permalink zu Rn. 60recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_60

09.07.2009                            Tagegelder                                                                                       22,43 €

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09.07.2009                            Übernachtungsgelder                                                          165,00 €

62Permalink zu Rn. 62recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_62

10.07.2009                            Personalkosten (Vorführung)                                            763,62 €

63Permalink zu Rn. 63recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_63

10.11.2009                            Kosten ZAB Bielefeld                                                           43,23 €

64Permalink zu Rn. 64recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_64

17.11.2009                            Personalkosten (Vorführung)                                            292,18 €

65Permalink zu Rn. 65recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_65

17.11.2009                            Tagegelder                                                                                        4,00 €

66Permalink zu Rn. 66recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_66

Summe                                                                                                                              2.813,62 €

67Permalink zu Rn. 67recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_67

Transportkosten der ZAB Köln

68Permalink zu Rn. 68recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_68

Datum                                          Maßnahme                                                                                    Betrag

69Permalink zu Rn. 69recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_69

17.10.2007                            Transportkosten (Vorführung)                                             66,00 €

70Permalink zu Rn. 70recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_70

08.06.2009                            Transportkosten (Zuführung Abschiebehaft)  77,18 €

71Permalink zu Rn. 71recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_71

15.06.2009                            Kosten ZAB Dortmund                                                           27,45 €

72Permalink zu Rn. 72recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_72

08.07.2009                            Transportkosten (Fahrkarten)                                             21,48 €

73Permalink zu Rn. 73recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_73

09.07.2009                            Transportkosten (Vorführung)                                            305,10 €

74Permalink zu Rn. 74recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_74

10.07.2009                            Transportkosten (Vorführung)                                            290,25 €

75Permalink zu Rn. 75recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_75

10.11.2009                            Kosten ZAB Bielefeld                                                            9,64 €

76Permalink zu Rn. 76recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_76

17.11.2009                            Transportkosten (Vorführung)                                             73,20 €

77Permalink zu Rn. 77recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_77

Summe                                                                                                                                870,30 €

78Permalink zu Rn. 78recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_78

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79Permalink zu Rn. 79recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_79

Datum                                          Bezeichnung                                                                                    Betrag

80Permalink zu Rn. 80recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_80

17.10.2007                            Auslagen der Bundespolizei                                            268,38 €

81Permalink zu Rn. 81recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_81

im Rahmen der PEP-Beschaffung

82Permalink zu Rn. 82recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_82

24.10.2008                            Auslagen der ZAB Dortmund                                            830,19 €

83Permalink zu Rn. 83recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_83

im Rahmen der PEP-Beschaffung

84Permalink zu Rn. 84recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_84

Summe                                                                                                                              1.098,55 €

85Permalink zu Rn. 85recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_85

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86Permalink zu Rn. 86recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_86

Anlass der Maßnahme Vorführung Botschaft

87Permalink zu Rn. 87recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_87

Transportkosten (Erl. IM v 02.01.2001):

88Permalink zu Rn. 88recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_88

gefahrene Kosten                            Kilometersatz                            Transportkosten

89Permalink zu Rn. 89recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_89

139                                                        0,45 €                                          62,55 €

90Permalink zu Rn. 90recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_90

Personalkosten (KGSt):

91Permalink zu Rn. 91recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_91

Mitarbeiter                            Stundensatz                            Stunden                            Lohnkosten

92Permalink zu Rn. 92recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_92

Mitarbeiter 1               31,00 €                            4,47                                          138,57 €

93Permalink zu Rn. 93recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_93

Mitarbeiter 2              27,90 €                            4,47                                          124,71 €

94Permalink zu Rn. 94recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_94

Datum 17.10.2007

95Permalink zu Rn. 95recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_95

Beginn              5:20 Uhr

96Permalink zu Rn. 96recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_96

Ende                 9:15 Uhr

97Permalink zu Rn. 97recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_97

Dienstdauer              4,47 Std

98Permalink zu Rn. 98recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_98

Lohnkosten gesamt              263,28 €

99Permalink zu Rn. 99recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_99

Transportkosten                62,55 €

100Permalink zu Rn. 100recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_100

Gesamtkosten              325,83 €

101Permalink zu Rn. 101recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_101

Anzahl der transportierten Personen  2

102Permalink zu Rn. 102recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_102

Kosten je transportierte Person                                162,92

103Permalink zu Rn. 103recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_103

Transportkosten je transportierte Person              31,28 €

104Permalink zu Rn. 104recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_104

Personalkosten je transportierte Person              131,64 €

105Permalink zu Rn. 105recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_105

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106Permalink zu Rn. 106recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_106

Anlass der Maßnahme Abschiebehaft (Zuführung JVA/ZAB)

107Permalink zu Rn. 107recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_107

Transportkosten (Erl. IM v 02.01.2001):

108Permalink zu Rn. 108recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_108

gefahrene Kosten                            Kilometersatz                            Transportkosten

109Permalink zu Rn. 109recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_109

199                                                        0,45 €                                          89,55 €

110Permalink zu Rn. 110recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_110

Personalkosten (KGSt):

111Permalink zu Rn. 111recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_111

Mitarbeiter                            Stundensatz                            Stunden                            Lohnkosten

112Permalink zu Rn. 112recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_112

Mitarbeiter 1               27,20 €                            3,50                                          95,20 €

113Permalink zu Rn. 113recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_113

Mitarbeiter 2              24,70 €                            3,50                                          86,45 €

115Permalink zu Rn. 115recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_115

Beginn              12:20 Uhr

116Permalink zu Rn. 116recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_116

Ende                 15:50 Uhr

117Permalink zu Rn. 117recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_117

Dienstdauer              3,50 Std

118Permalink zu Rn. 118recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_118

Lohnkosten gesamt              181,65 €

119Permalink zu Rn. 119recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_119

Transportkosten                89,55 €

120Permalink zu Rn. 120recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_120

Gesamtkosten              271,20 €

121Permalink zu Rn. 121recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_121

Anzahl der transportierten Personen  1

122Permalink zu Rn. 122recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_122

Kosten je transportierte Person                                271,20

123Permalink zu Rn. 123recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_123

Transportkosten je transportierte Person              89,55 €

124Permalink zu Rn. 124recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_124

Personalkosten je transportierte Person              181,66 €

125Permalink zu Rn. 125recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_125

Der Kläger hat am         00.00.0000 Klage erhoben.

126Permalink zu Rn. 126recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_126

Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die in Rechnung gestellten Abschiebekosten seien nicht nachvollziehbar. Die geltend gemachten Personal- und Transportkosten der ZAB Köln könnten ihm nicht zugeordnet werden. Im Übrigen sei die Abschiebehaft unzulässig gewesen. Zwar sei seinerzeit gegen den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach kein Rechtsmittel eingelegt worden, dennoch müsse die Rechtmäßigkeit der Abschiebehaft im vorliegenden Verfahren überprüft werden.

127Permalink zu Rn. 127recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_127

Der Kläger beantragt,

128Permalink zu Rn. 128recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_128

den Leistungsbescheid des Beklagten vom        00.00.0000 aufzuheben.

129Permalink zu Rn. 129recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_129

Der Beklagte beantragt,

130Permalink zu Rn. 130recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_130

die Klage abzuweisen.

131Permalink zu Rn. 131recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_131

Dem Leistungsbescheid seien Anlagen beigefügt gewesen, denen zu entnehmen sei, dass die Kosten eindeutig dem Kläger zuzuordnen seien. Die Voraussetzungen für die Anordnung der Abschiebehaft hätten aufgrund des Verhaltens des Klägers vorgelegen. Insoweit verweise er auf den Beschluss des Amtsgerichts Mönchengladbach vom   00.00.0000.

132Permalink zu Rn. 132recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_132

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und den Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen.

133Permalink zu Rn. 133recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_133

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :

134Permalink zu Rn. 134recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_134

Die Klage hat zu einem geringen Teil Erfolg; sie ist zulässig aber nur im tenorierten Umfang begründet.

135Permalink zu Rn. 135recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_135

Der angefochtene Bescheid des Landrats des Beklagten vom         00.00.0000 ist teilweise rechtswidrig und verletzt den Kläger nur insoweit in eigenen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

136Permalink zu Rn. 136recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_136

Die Rechtmäßigkeit des angefochtenen Leistungsbescheids bestimmt sich - anders als bei aufenthaltsbeendenden Verwaltungsakten - nach der im Zeitpunkt seines Erlasses maßgeblichen Rechtslage, mithin der letzten behördlichen Entscheidung,

137Permalink zu Rn. 137recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_137

vgl.              BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 2012 - 10 C 6.12 -, www.bverwg.de.

138Permalink zu Rn. 138recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_138

Maßgeblich ist daher das Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. Juli 2004 in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), in der Fassung des Gesetzes zur Bekämpfung der Zwangsheirat und zum besseren Schutz der Opfer von Zwangsheirat sowie zur Änderung weiterer aufenthalts- und asylrechtlicher Vorschriften vom 23. Juni 2011 (BGBl. I S. 1266). Die im Rahmen der Prüfung des Leistungsbescheids zu beurteilende Rechtmäßigkeit der der geplanten Abschiebung vorausgegangenen Amtshandlungen bestimmt sich hingegen nach der zum Zeitpunkt der Durchführung der Amtshandlungen jeweils geltenden Rechtslage,

139Permalink zu Rn. 139recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_139

vgl.              BVerwG, a.a.O.

140Permalink zu Rn. 140recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_140

Rechtsgrundlage für die Heranziehung zu den Abschiebekosten ist § 66 Abs. 1 AufenthG in der vorgenannten Fassung. Danach hat der Ausländer - hier der Kläger - unter anderem die Kosten zu tragen, die durch die Durchsetzung der Abschiebung entstehen. Zu den Kosten der Abschiebung gehören, wie sich aus § 67 Abs. 1 AufenthG ergibt, unter anderem die bei der Vorbereitung und Durchführung der Maßnahme entstehenden Verwaltungskosten einschließlich der Übersetzungs- und Dolmetscherkosten (Nr. 2) sowie sämtliche durch eine erforderliche Begleitung des Ausländers entstehenden Kosten einschließlich der Personalkosten (Nr. 3). Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden diese Kosten von der Ausländerbehörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben, wobei hinsichtlich der Berechnung der Personalkosten die allgemeinen Grundsätze zur Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand gelten. Die im Einzelnen geltend gemachten Kostenpositionen sind von diesem Katalog der ersatzfähigen Kosten erfasst.

141Permalink zu Rn. 141recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_141

Der Beklagte war als für die Abschiebung des Klägers zuständige Behörde hier für die Erhebung der Kosten zuständig, auch soweit diese unmittelbar anderen Behörden entstanden sind. Nach § 67 Abs. 3 AufenthG werden die in § 67 Abs. 1 und 2 AufenthG genannten Kosten von der nach § 71 AufenthG zuständigen Behörde durch Leistungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen Kosten erhoben. Gemäß § 71 Abs. 1 AufenthG sind die Ausländerbehörden für aufenthalts- und passrechtliche Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem Gesetz und nach ausländerrechtlichen Bestimmungen in anderen Gesetzen und damit auch für Abschiebungen zuständig. Betreibt eine Ausländerbehörde - wie hier der Beklagte - die Abschiebung eines Ausländers, so ist sie nach § 71 Abs. 1 AufenthG die für diese Maßnahme insgesamt zuständige Behörde, auch wenn sie zur Durchführung der Abschiebung die Polizei eines Landes, die Bundespolizei oder andere Behörden heranzieht,

142Permalink zu Rn. 142recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_142

vgl.              BVerwG, a.a.O.

143Permalink zu Rn. 143recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_143

Auch in der Sache stellt sich die Heranziehung des Klägers zu den in dem Leistungsbescheid im Einzelnen aufgeführten Kosten ganz überwiegend als rechtmäßig dar. Der Kläger war aufgrund der seit 00.00.00 vollziehbaren Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom     00.00.0000 ausreisepflichtig und wurde nur wegen seiner Passlosigkeit geduldet. Die Maßnahmen dienten der Vorbereitung der Abschiebung des Klägers; die Vorbereitungsmaßnahmen waren auch durch den Kläger in zurechenbarer Weise veranlasst worden (§ 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 13 Abs. 1 Nr. 1 Verwaltungskostengesetz - VwKostG) und die Maßnahmen stellen sich nicht als offenkundig rechtswidrig dar, so dass aus diesem Grund eine Erstattungspflicht entfiele (§ 69 Abs. 2 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 14 Abs. 2 Satz 1 VwKostG),

144Permalink zu Rn. 144recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_144

vgl.              BVerwG, a.a.O.

145Permalink zu Rn. 145recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_145

Zunächst setzt die Geltendmachung der Kosten nicht voraus, dass die Abschiebung abgeschlossen und der Aufenthalt des Ausländers in der Bundesrepublik Deutschland tatsächlich beendet worden ist,

147Permalink zu Rn. 147recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_147

vgl.              OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 2. August 2012 - 2 O 48/12 -, juris; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 31. März 2010 - 8 PA 28/10 -, juris Rn. 10; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 27. Juli 2006 - 7 A 11671/05 -, juris Rn. 23; Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH BW), Urteil vom 19. Oktober 2005 - 11 S 646/04 -, juris Rn. 46; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand März 2012, § 66 Rn. 5; Renner, Ausländerrecht, 9. Aufl. 2011, § 66 Rn. 4.

148Permalink zu Rn. 148recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_148

Die Kosten sind auch zurechenbar durch den Kläger veranlasst worden. Dieser hat während des gesamten Zeitraums, in dem die Maßnahmen durchgeführt wurden, deren Kostenerstattung mit dem angefochtenen Bescheid geltend gemacht wird, den Beklagten über seine wahre Identität, einschließlich seiner Staatsangehörigkeit, vorsätzlich getäuscht.

150Permalink zu Rn. 150recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_150

Soweit der Kläger im vorliegenden Verfahren geltend macht, seine Abschiebungshaft sei rechtswidrig gewesen, führt dies nicht zu einem Teilerfolg der Klage.

151Permalink zu Rn. 151recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_151

In einem verwaltungsgerichtlichen Anfechtungsverfahren eines Ausländers gegen einen Leistungsbescheid, mit dem die Ausländerbehörde (unter anderem) die Kosten seiner Abschiebehaft geltend macht, ist das Verwaltungsgericht an eine amts- und/oder landgerichtliche rechtskräftige Feststellung der Rechtmäßigkeit der Abschiebehaft gebunden. Abweichendes gilt nach der zitierten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts, wenn es um die Kostenhaftung eines Drittverpflichteten geht, der nicht am Verfahren über die Verhängung der Abschiebehaft beteiligt gewesen ist. Eine derartige Konstellation liegt hier aber nicht vor.

152Permalink zu Rn. 152recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_152

Der Gesetzgeber hat die Überprüfung der Anordnung, Verlängerung oder Aufhebung von Abschiebungshaft ausdrücklich der ordentlichen Gerichtsbarkeit zugewiesen,

153Permalink zu Rn. 153recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_153

vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 18 B 1088/06 - juris.

154Permalink zu Rn. 154recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_154

Bis zum 31. August 2009 folgte dies explizit aus den §§ 3, 8 des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen,

155Permalink zu Rn. 155recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_155

vgl.              OVG NRW, Beschluss vom 28. Juni 2006 – 18 B 1088/06 -, OVG Lüneburg, Beschluss vom 25. März 2009 – 7 LA 142/07 -; OVG Saarland, Beschluss vom 6. Juli 2009 – 2 B 365/09 – alle bei juris.

156Permalink zu Rn. 156recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_156

Dies galt auch für nachträgliche Überprüfungen der Rechtmäßigkeit von Haftanordnungen,

157Permalink zu Rn. 157recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_157

vgl.              BVerfG, Beschluss vom 25. Juli 2008 – 2 BvR 31/06 – www.bverfg.de.

158Permalink zu Rn. 158recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_158

An der Zuständigkeit der ordentlichen Gerichtsbarkeit hat sich durch das am 1. September 2009 in Kraft getretene Gesetz zur Reform des Verfahrens in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 17. Dezember 2008 (FGG-Reformgesetz; BGBl. I S. 2586) im Ergebnis nichts geändert,

159Permalink zu Rn. 159recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_159

vgl.              VG Münster, Beschluss vom 5. Januar 2010 – 8 L 650/09 –.

160Permalink zu Rn. 160recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_160

Die Rechtmäßigkeit der Abschiebungshaft des Klägers ist für den ersten dreimonatigen Zeitraum durch die rechtskräftigen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Mönchengladbach und für den zweiten dreimonatigen Zeitraum durch die rechtskräftigen Entscheidungen des Amtsgerichts und des Landgerichts Paderborn festgestellt worden.

161Permalink zu Rn. 161recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_161

Ob unter dem Gesichtspunkt der Verletzung des Beschleunigungsverbots eine erneute – indirekte - Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Dauer der Abschiebungshaft erfolgen könnte, kann dahinstehen, weil ein derartiger Verstoß des Beklagten nicht feststellbar ist.

162Permalink zu Rn. 162recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_162

Der Beklagte hat ausgehend von der durchgehenden Täuschung des Klägers und dessen Weigerung, zutreffende Angaben zu seiner Person zu machen, sowohl im ersten wie im zweiten Haftteilzeitraum versucht, zur Vorbereitung einer Abschiebung des Klägers dessen Identität zu klären. Vor und nach der Vorführung bei der simbabwischen Botschaft am    00.00.0000 hat der Beklagte durch unmittelbare Gespräche mit dem Kläger in der Haft sowie über dessen Prozessbevollmächtigten erfolglos versucht, eine Klärung zu erreichen. Der Beklagte hat weiterhin versucht, die Angaben des Klägers zu seiner Herkunft aus T1.        zu verifizieren. Zudem wurde der Kläger im     00.00.0000 noch der Botschaft Kameruns vorgeführt. Nach dem ergebnislosen Ausgang dieser Vorführung wurde der Kläger erneut zu seinen Personalien befragt. Nachdem der Kläger bei seinen bisherigen – falschen – Angaben blieb, beantragte die Zentrale Ausländerbehörde nach Rücksprache mit dem Beklagten am        00.00.0000 die Entlassung des Klägers aus der Abschiebungshaft.

163Permalink zu Rn. 163recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_163

Die mit dem angefochtenen Leistungsbescheid geltend gemachte Forderung ist jedoch in Höhe von 162,92 € verjährt und aus diesem Grunde nach § 20 Abs. 1 Satz 3 VwKostG erloschen. Nach §§ 1 Abs. 1 Nr. 2, 20 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative VerwKostG tritt Festsetzungsverjährung vier Jahre nach Entstehung des Erstattungsanspruchs ein. Die dem Landrat des Beklagten am        00.00.0000 entstandenen eigenen Transportkosten in Höhe von 162,92 € verjährten am      00.00.0000 und waren damit zum Zeitpunkt des Erlasses des Leistungsbescheides am         00.00.0000 bereits erloschen.

164Permalink zu Rn. 164recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_164

Weitere mit dem Leistungsbescheid geforderte, den        00.00.0000 betreffende, Erstattungsbeträge (§ 268,36 € Auslagen betreff. Bundespolizei; 247,25 € ZAB Köln) sind demgegenüber nicht verjährt. Der Erstattungsanspruch des Beklagten ist nach § 11 Abs. 2 VwKostG erst mit der Aufwendung des zu erstattenden Betrages entstanden. Der Beklagte hat jedoch den Forderungsbetrag der Bundespolizei erst am     00.00.0000 bedient. Die Zentrale Ausländerbehörde Köln hat ihren Forderungsbetrag von insgesamt 247,25 € dem Beklagten erst mit Schreiben vom         00.00.0000 in Rechnung gestellt, so dass am         00.00.0000 noch keine Festsetzungsverjährung erfolgt sein konnte.

165Permalink zu Rn. 165recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_165

Im Übrigen ist der Leistungsbescheid der Höhe nach nicht zu beanstanden. Alle geltend gemachten Kostenpositionen sind konkret dem Kläger zuzuordnen. Soweit der Kläger bezüglich der Personal- und Transportkosten der Zentralen Ausländerbehörde Köln Abweichendes behauptet, ohne dies näher darzulegen, ist dem nicht zu folgen. Die Anlagen des angefochtenen Bescheides schlüsseln die Personal- und Transportkosten der ZAB Köln datumsgenau auf. Zu jedem Einzelposten befindet sich im Verwaltungsvorgang eine Berechnung, der sich entnehmen lässt, ob es sich um einen Posten handelt, der von vornherein nur den Kläger betraf, oder um einen solchen, für den der Kläger nur anteilig aufzukommen hat.

166Permalink zu Rn. 166recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_166

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO.

167Permalink zu Rn. 167recht.nulegal.eu/rechtsprechung/vg-aachen/2013-04-05/9-k-2325-11#rd_167

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.