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SG Saarland Urteil vom 15.02.2013 – S 1 KR 190/12

1. Kammer · ECLI:DE:SGSL:2013:0215.S1KR190.12.0A

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Leitsatz

Das Nettoarbeitsentgelt gemäß § 47 Abs 1 SGB 5 ist bei einem in Deutschland arbeitenden, aber in Frankreich wohnhaften Arbeitnehmer unter Abzug des fiktiven französischen Lohnsteuersatzes zu ermitteln; das von deutschen Krankenkassen an einen solchen Arbeitnehmer gezahlte Krankengeld unterliegt nicht der tatsächlichen Lohnbesteuerung in Frankreich. (Rn.21)

Tenor§

1. Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids vom 11.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 verurteilt, eine Neuberechnung des Krankengelds des Klägers für die Zeit vom 19.04.2011 – 15.12.2011 unter Abzug des fiktiven französischen Lohnsteuersatzes vorzunehmen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Beklagte hat dem Kläger die Hälfte der notwendigen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand§

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Die Beteiligten streiten um die fiktive Berechnung von Lohnsteuer auf das dem Kläger gewährte Krankengeld.

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Der 1949 geborene Kläger, der bei der Beklagten krankenversichert ist, ist französischer Staatsbürger. Er arbeitet in Deutschland bei der Firma … und hat seinen Wohnsitz in Frankreich.

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Aufgrund von Arbeitsunfähigkeit erhielt er von der Beklagten im Zeitraum vom 19.04.2011 – 15.12.2011 Krankengeld.

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Mit Schreiben vom 02.10.2011 beantragte der Kläger, sein Krankengeld solle vom reellen Nettolohn ohne einen fiktiven Steuerabzug berechnet werden.

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Die Beklagte wies dieses Begehren mit Bescheid vom 11.10.2011 zurück. Zur Begründung führte sie u. a. an, aufgrund der Vorschrift des § 47 Absatz 5 SGB IX würden bei Leistungsempfängern, die im Inland nicht steuerpflichtig seien, für die Feststellung des entgangenen Nettoarbeitsentgelts die Steuern berücksichtigt, die bei einer Steuerpflicht im Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden. Dies sei auch die Meinung der Spitzenverbände der Krankenkassen bzw. der Unfallversicherungsträger.

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Hiergegen erhob der Kläger mit Schreiben vom 04.11.2011 Widerspruch, den er damit begründete, seit dem 01.05.2010 sei die Verordnung EG 988/2009 in Kraft, die in ihrem Anhang XI Deutschland Nr. 3 ausdrücklich regele, dass zur Berechnung des Regelentgelts gemäß § 47 SGB V das tatsächliche Nettoarbeitsentgelt und nicht ein fiktiver Nettolohn wie in § 47 SGB IX zugrunde zu legen sei, wenn der Versicherte dies verlange.

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Diesen Widerspruch wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 17.01.2012, dem Kläger zugestellt am 19.01.2012, zurück. Zur Begründung ist im Wesentlichen ausgeführt, ausgehend von den Regelungen der EWG Verordnung (EWG-VO)1408/71 sei es seit vielen Jahren gängige – und auch bisher unbestrittene – Praxis und herrschende Meinung, dass das Krankengeld von dem zuständigen Sozialversicherungsträger so berechnet werde, als ob der Grenzgänger in Deutschland wohne. Im Jahre 1983 habe das Bundessozialgericht entschieden, dass bei einem in Deutschland beschäftigten ausländischen Staatsangehörigen, der aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens keine Lohnsteuer nach deutschem Recht zu zahlen habe, bei Ermittlung des Nettoarbeitsentgeltes die an dem ausländischen Wohnort zu entrichtende Steuer aus dem Arbeitsentgelt anzusetzen sei. Diese Entscheidung sei durch die Aufnahme in die EWG VO 1408/71 im Anhang VI Abschnitt C Deutschland im Oktober 1983 umgesetzt worden. Auch die Anlage XI der EG VO 883/2004 bestätige grundsätzlich die einheitliche Anwendung der Rechtsvorschriften des zuständigen Mitgliedsstaates. Hierbei sollten die Regelungen in nationales Recht übernommen werden; geltendes deutsches Recht sei die Regelung in § 47 SGB IX. Mit der Regelung in der Anlage XI der EG VO 883/2004 habe sich auch die sogenannte Task Force Grenzgänger befasst. Hierbei handele es sich um ein Projekt mit den Partnern Ministerium für Arbeit, Familie, Prävention, Soziales und Sport des Saarlandes, der deutschsprachigen Gemeinschaft Belgiens sowie Luxemburg, Rheinland-Pfalz, Wallonie und Lothringen. Diese habe in einem Gutachten festgehalten, dass eine Krankengeldneuberechnung wie vorliegend beantragt nicht mit Gemeinschaftsrecht konform sei.

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Am 02.02.2012 hat der Kläger Klage erhoben.

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Unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens trägt er weiter vor, in dem Gutachten der Task Force Grenzgänger sei ausdrücklich ausgeführt, dass auf Antrag die Leistungen auf der Grundlage des tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts ermittelt werden müssten, wobei kein fiktiver Steuersatz zugrunde gelegt werden dürfe.

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Der Kläger ist der Ansicht, auch eine fiktive französische Lohnsteuer dürfe der Berechnung nicht zugrunde gelegt werden, da dies bereits unpraktikabel sei und einen erheblichen bürokratischen Aufwand erfordere. Darüber hinaus behauptet der Kläger, es käme dann zu einem Doppelabzug, da er den unter Einbeziehung einer fiktiven französischen Lohnsteuer errechneten Betrag ebenso wie normales Arbeitseinkommen nochmals versteuern müsse.

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Der Kläger hat noch 2 Gutachten der Task Force Grenzgänger vom 30.11.2011 sowie ein Urteil des Europäischen Gerichtshofs zum Abzug fiktiver Lohnsteuer bei der Berechnung der Bemessungsgrundlage für den Aufstockungsbetrag bei Altersteilzeit zu den Gerichtsakten gereicht.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 11.10.2011 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 zu verurteilen, eine Neuberechnung des Krankengeldes für die Zeit vom 19.04.2011 – 15.12.2011 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts ohne Abzug einer fiktiven deutschen oder französischen Lohnsteuer vorzunehmen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich zur Begründung auf den Inhalt des angefochtenen Widerspruchsbescheides.

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Wegen des Sachverhalts im Übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen, den Inhalt der Verwaltungsakte der Beklagten sowie auf das Gutachten “ Benachteiligung von Grenzgängern, die in Frankreich wohnen und in Deutschland arbeiten bei der Berechnung des Kranken -, Verletzten - und Mutterschaftsgeldes “ der Task Force Grenzgänger vom 30.11.2011 (Nachtrag vom 16.07.2012), die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe§

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Die form – und fristgerecht erhobene Klage ist insgesamt zulässig.

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Sie ist allerdings nur teilweise begründet.

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Der Bescheid der Beklagten vom 11.10.2011, der in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17.01.2012 Gegenstand des Rechtsstreits ist, ist insoweit rechtswidrig, als in ihm bestätigt wurde, dass bei der Berechnung des Krankengeldes das hierbei heranzuziehende Nettoarbeitsentgelt des Klägers unter Abzug des fiktiven Steuersatzes in Höhe eines im hiesigen Inland Steuerpflichtigen zu errechnen war.

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Dieses Nettoarbeitsentgelt ist vielmehr unter Abzug des fiktiven französischen Lohnsteuersatzes zu ermitteln.

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Gemäß § 47 Absatz 1 Satz 1 SGB V beträgt das Krankengeld siebzig vom Hundert des erzielten regelmäßigen Arbeitsentgelts und Arbeitseinkommens, soweit es der Beitragsberechnung unterliegt (Regelentgelt). Dabei darf das aus dem Arbeitsentgelt berechnete Krankengeld neunzig vom Hundert des bei entsprechender Anwendung des Absatzes 2 berechneten Nettoarbeitsentgelts nicht übersteigen, § 47 Absatz 1 Satz 2 SGB V.

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Das zur Berechnung des Krankengeldes zu ermittelnde Nettoarbeitsentgelt ist grundsätzlich aufgrund der Vorschrift des § 47 Absatz 5 SGB IX bei Leistungsempfängern, die im Inland nicht einkommensteuerpflichtig sind, dergestalt festzustellen, dass die Steuern zu berücksichtigen sind, die bei einer Steuerpflicht im hiesigen Inland durch Abzug vom Arbeitsentgelt erhoben würden.

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Soweit die Beklagte dies in ihrem angefochtenen Bescheid getan hat, hat sie außer Acht gelassen, dass die stringente Anwendung dieser Vorschrift auf den vorliegenden Fall eine diskriminierende Wirkung gegenüber sogenannten “Grenzgängern“ in der Europäischen Union - hier Deutschland/Frankreich – hat und somit gegen Artikel 7 Absatz 1 der EWG VO 1612/68 verstößt.

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Hiernach darf ein Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedsstaats ist, aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedsstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen, insbesondere im Hinblick auf Entlohnung, Kündigung und, falls er arbeitslos geworden ist, im Hinblick auf berufliche Wiedereingliederung oder Wiedereinstellung nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer.

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Bei dem Kläger würde aber unter Anwendung des § 47 Absatz 5 SGB IX ein erheblich niedriges Nettoarbeitsentgelt berechnet, als er in Wirklichkeit bei vollzogener Arbeitsleistung und Entlohnung hätte, da der tatsächliche Arbeitslohn mit dem niedrigeren französischen Lohnsteuersatz zu belegen wäre.

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Unter weiterer Berücksichtigung von Artikel 3 Absatz 1 des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland ( GG ) ist aber das Nettoarbeitsentgelt des in Deutschland Steuerpflichtigen unter Heranziehung der fiktiven deutschen Lohnsteuer, dasjenige des in Frankreich Steuerpflichtigen unter Ansetzung der fiktiven französischen Lohnsteuer zu ermitteln, um der gleichmäßigen Lohnersatzfunktion des Krankengeldes gerecht zu werden.

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Dementsprechend sieht auch die EWG VO 833/04 in ihrem Anhang XI vor, dass für die Zwecke der Gewährung von Geldleistungen nach § 47 Absatz 1 SGB V, § 47 Absatz 1 SGB VII und § 200 Absatz 2 RVO an Versicherte, die in einem anderen Mitgliedsstaat wohnhaft sind, die deutschen Sozialversicherungen das Nettoarbeitsentgelt berechnen, als würde die versicherte Person in Deutschland wohnhaft sein, es sei denn, diese beantragt, dass die Leistungen auf der Grundlage ihres tatsächlichen Nettoarbeitsentgelts berechnet werden.

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Damit wendet sie sich von der strikten Anwendung des § 47 Absatz 5 SGB IX, wie diese auch noch in der EWG VO 1408/71 postuliert war, unter Beachtung des Urteils des EuGH vom 16.09.2004, Az.: C – 400/02, ab.

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Einen entsprechenden Antrag aber hat der Kläger mit Schreiben vom 02.10.2011 gestellt.

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Ist somit bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgelts i. S. v. § 47 Absatz 1 SGB V bei Grenzgängern der Europäischen Union auf entsprechenden Antrag die fiktive Lohnsteuer entsprechend eines in Deutschland Steuerpflichtigen nicht ansetzbar, so kann das fragliche Nettoarbeitsentgelt jedoch nicht – wie der Kläger meint – ohne Abzug des Steuersatzes des Wohnsitzlandes des Grenzgängers – hier Frankreich – bleiben.

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Andernfalls wäre der Grenzgänger gegenüber in Deutschland steuerpflichtigen Arbeitnehmern erheblich bevorzugt.

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Auch das aber verstieße gegen Artikel 3 GG, da Lohnersatzleistungen für Arbeitnehmer mit verschiedenen Wohnorten den Entgeltverlust ohne rechtfertigenden Grund unterschiedlich abdeckten und damit die Regelung auch gegenüber den in Deutschland Steuerpflichtigen eine EU-rechtlich diskriminierende Wirkung hätte.

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Somit ist zur erforderlichen rechtlichen Gleichbehandlung bei der Berechnung des Nettoarbeitsentgeltes des Klägers der fiktive französische Lohnsteuersatz in Abzug zu bringen.

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Daran ändert es auch – entgegen der Ansicht des Klägers – nichts, dass der Kläger gegebenenfalls von seinem streitgegenständlichen Krankengeld tatsächliche Lohnsteuer in Frankreich gezahlt hat.

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Diese Zahlung wäre dann nämlich ohne Rechtsgrund erbracht und von dem Kläger berechtigterweise von den französischen Finanzbehörden zurückzufordern.

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Das von deutschen Krankenkassen gezahlte Krankengeld unterliegt nämlich aufgrund des Artikels 14 des Abkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik zur Vermeidung der Doppelbesteuerungen und über gegenseitige Amts – und Rechtshilfe auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und Vermögen sowie der Gewerbesteuern und der Grundsteuern vom 21.07.1959, zuletzt geändert durch das Zusatzabkommen vom 21.12.2001, nicht der Lohnbesteuerung in Frankreich.

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Nach dieser Vorschrift können Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen sowie Ruhegehälter, die einer der Vertragsstaaten, ein Land oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts dieses Staates oder Landes an in dem anderen Staat ansässige natürliche Personen für gegenwärtige oder frühere Dienstleistungen in der Verwaltung oder in den Streitkräften zahlt, nur in dem erstgenannten Staate besteuert werden (Absatz 1 Satz 1).

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Gemäß Absatz 2 Ziffer 1 dieser Regelung gilt dies auch für Bezüge, die aus der gesetzlichen Sozialversicherung gezahlt werden.

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Hierzu gehören ohne Zweifel alle Leistungen der Sozialversicherungsträger. Um einen solchen Träger aber handelt es sich bei der Beklagten Krankenkasse, weshalb die Besteuerungshoheit für das Krankengeld der Bundesrepublik Deutschland zukommt.

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Nach alledem war der Klage in dem Umfang, wie er sich aus dem Tenor ergibt, stattzugeben.

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Da dem Begehren des Klägers auf völlige Freiheit von fiktiven Steuerabzügen nicht gefolgt werden konnte, war die Klage im Übrigen abzuweisen.

Randnummer43

Die Kostenentscheidung folgt aus § 197 a Absatz 1 Satz 1 SGG i. V. m. § 155 Absatz 1 Satz 1 VwGO.