Gesetze / Neuntes Buch Sozialgesetzbuch
SGB IX§ 47 Hilfsmittel
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 65
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 10.12.2020 – L 3 U 142/17
- LSG Saarland, 30.03.2009 – L 2 U 67/07
- LSG Hessen, 25.01.2024 – L 8 KR 106/22Zitiert von 1
- LSG Baden-Württemberg, 27.04.2021 – L 11 KR 2082/19Zitiert von 3
- LSG Saarland, 15.02.2013 – S 1 KR 190/12
- SG Stade, 22.03.2005 – S 4 RA 139/03
Zuletzt entschieden
- LSG Niedersachsen-Bremen, 15.01.2026 – L 8 SO 101/25 B ER
- LSG NRW, 30.10.2025 – L 9 SO 247/24Zitiert von 1
- BSG, 18.09.2025 – B 3 KR 7/24 RZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 SGB IX zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/47#abs-1 (1) Hilfsmittel (Körperersatzstücke sowie orthopädische und andere Hilfsmittel) nach § 42 Absatz 2 Nummer 6 umfassen die Hilfen, die von den Leistungsberechtigten getragen oder mitgeführt oder bei einem Wohnungswechsel mitgenommen werden können und unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles erforderlich sind, um
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/47#abs-2 (2) Der Anspruch auf Hilfsmittel umfasst auch die notwendige Änderung, Instandhaltung, Ersatzbeschaffung sowie die Ausbildung im Gebrauch der Hilfsmittel. Der Rehabilitationsträger soll
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/47#abs-3 (3) Wählen Leistungsberechtigte ein geeignetes Hilfsmittel in einer aufwendigeren Ausführung als notwendig, tragen sie die Mehrkosten selbst.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%209%202018/47#abs-4 (4) Hilfsmittel können auch leihweise überlassen werden. In diesem Fall gelten die Absätze 2 und 3 entsprechend.