Rechtsprechung / SG Duisburg / 27. Kammer / 2025
SG Duisburg Urteil vom 21.05.2025 – S 27 KR 472/22
27. Kammer · ECLI:DE:SGDU:2025:0521.S27KR472.22.00
SozialrechtNordrhein-WestfalenSozialrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Tatbestand§
Die Beteiligten streiten über die Gewährung von Krankengeld.
Die am 00.00.1963 geborene Klägerin ist bei der Beklagten gesetzlich krankenversichert. Bei der Klägerin ist ein Grad der Behinderung von 40 festgestellt. Zudem ist die Klägerin mit schwerbehinderten Menschen gleichgestellt.
Die Klägerin wurde in der Zeit vom 04.06.2021 bis zum 07.11.2022 durch ihre Hausärztin, Frau Dr. T., aufgrund der Diagnose F45.31 G (Somatoforme autonome Funktionsstörung: Oberes Verdauungssystem) arbeitsunfähig krankgeschrieben. Die Klägerin erhielt in dieser Zeit zunächst für sechs Wochen Entgeltfortzahlung durch ihre Arbeitgeberin. Ab dem 16.07.2021 gewährte die Beklagte ihr Krankengeld. Das tägliche Brutto-Krankengeld betrug 45,51 EUR (Netto: 39,90 EUR).
Zum Zeitpunkt des Beginns der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit war die Klägerin als Taxifahrerin beschäftigt. Das Arbeitsverhältnis wurde mit Zustimmung des zuständigen Integrationsamtes zum 30.11.2021 durch die Arbeitgeberin gekündigt. Am 09.08.2021 bestanden bei der zuständigen Ordnungsbehörde Zweifel an der Fahrtauglichkeit der Klägerin. Die Klägerin wurde von dort aufgefordert, innerhalb von sechs Wochen ein fachärztliches Gutachten beizubringen. Nachdem die Klägerin das angeforderte Gutachten nicht eingereicht hatte, wurde ihr mit Ordnungsverfügung vom 04.10.2021 die Fahrerlaubnis aller Klassen sowie die Fahrerlaubnis zur Fahrgastbeförderung entzogen.
Die Beklagte beauftragte den Sozialmedizinischen Dienst (SMD) mit der Überprüfung der Arbeitsunfähigkeit. Der SMD lud die Klägerin daraufhin zu einer persönlichen Begutachtung für den 11.11.2021 ein. Da die Klägerin vor Ort keinen Nachweis über eine erfolgte Impfung gegen das Corona-Virus, eine Genesung oder einen aktuellen negativen Corona-Test vorlegen konnte und sich die Klägerin weigerte, vor Ort einen angebotenen Schnelltest durchzuführen, lehnte die Ärztin des SMD die Durchführung einer persönlichen Untersuchung ab.
Mit dem nach Aktenlage erstellten Gutachten vom 15.11.2021 kam der SMD zu dem Ergebnis, dass bei der Klägerin spätestens ab dem 16.11.2021 Arbeitsfähigkeit anzunehmen sei. Es lägen keine Befunde vor, die eine Arbeitsunfähigkeit begründeten.
Mit Bescheid vom 16.11.2021 teilte die Beklagte der Klägerin mit, dass die Krankengeldzahlung noch bis zum 16.11.2021 erfolge. Eine darüberhinausgehende Gewährung von Krankengeld lehnte die Beklagte unter Bezugnahme auf das Gutachten des SMD ab.
Gegen diesen Bescheid erhob die Klägerin mit Schreiben vom 26.11.2021 Widerspruch. Zur Begründung führte die Klägerin aus, dass sich die Ärztin des SMD geweigert habe, sie zu untersuchen und mit ihr ein Gespräch zu führen, da sie keinen negativen Corona-Test habe vorweisen können. Dies habe die Ärztin dazu veranlasst, sie für arbeitsfähig zu befinden. Die Ärztin des SMD habe sich rechtswidrig verhalten. Für die Klägerin habe eine Testpflicht nicht bestanden. Zur weiteren Begründung des Widerspruchs gab die behandelnde Psychotherapeutin, Frau C., mit Schreiben vom 02.12.2021 an, die Klägerin habe die Corona-Testung aufgrund ihrer belastenden Lebensgeschichte verweigert. Die Verweigerung der Klägerin belege ihre außergewöhnliche psychische Belastung aufgrund von erlebtem Zwang und Entwertung. Mit Befundbericht vom 29.12.2021 führte Frau C. weiter aus, bei der Klägerin bestehe aktuell die Diagnose F32.11 (mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom). Somatische Beschwerden seien unter anderem Schlafstörung und Magenbeschwerden. Grund für die Erkrankung sei eine Überlastung im Beruf als Taxifahrerin und die Bewertung der psychischen Behandlung durch die Arbeitgeberin. Die Arbeitgeberin habe keine Rücksicht auf Pausen oder den Feierabend der Klägerin genommen. Die Klägerin sei aufgrund eines geringen Selbstwertgefühls und einer geringen sozialen Kompetenz nicht in der Lage gewesen, ihre Rechte einzufordern. Die Klägerin habe hierauf zunehmen depressiv reagiert. Die Klägerin sei derzeit arbeitsunfähig. Weiter beschrieb Frau C. die Klägerin als bewusstseinsklar und auf allen Dimensionen voll orientiert.
Die Beklagte beauftragte erneut den SMD. Dieser verblieb in seiner Stellungnahme vom 10.01.2022 bei seiner bisherigen Einschätzung. Aus den Angaben der Psychotherapeutin ließe sich keine weitere Arbeitsunfähigkeit entnehmen. Zwar sei die Durchführung der ambulanten Psychotherapie notwendig. Diese könne jedoch in der arbeitsfreien Zeit erfolgen.
Mit Widerspruchsbescheid vom 09.03.2022 wies die Beklagte den Widerspruch unter Verweis auf die Begutachtung durch den SMD als unbegründet zurück. Gesetzeswidriges Verhalten der Ärztin des SMD sei nicht erkennbar.
Die Klägerin hat am 30.03.2022 Klage bei dem Sozialgericht Duisburg erhoben.
Sie trägt vor, die Frage der Arbeitsunfähigkeit könne ohne persönliche Untersuchung nicht beurteilt werden. Eine Begutachtung nach Aktenlage, die hier zudem sehr dünn ausgefallen sei, sei keine hinreichende Grundlage für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Klägerin. Die Klägerin habe dem SMD die Durchführung eines Spucktests angeboten. Dies habe der SMD jedoch unzulässiger Weise abgelehnt. Ein Schnelltest durch Einführen eines Teststäbchens sei der Klägerin nach ihrer Glaubens-, Religions- und Weltanschauungsgemeinschaft verboten. Auch habe der SMD nicht die behandelnden Ärzte angeschrieben. Insbesondere habe der SMD keine Stellungnahme der behandelnden Psychotherapeutin eingeholt, bevor über die Arbeitsfähigkeit im November 2021 entschieden worden sei.
Die Beklagte hat aufgrund eines technischen Fehlers bei der Datenverarbeitung eine weitere Zahlung von Krankengeld für die Zeit vom 15.08.2022 bis zum 29.09.2022 veranlasst. Mit Bescheid vom 29.09.2022 hat die Beklagte eine weitere Zahlung von Krankengeld abgelehnt.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 16.11.2021 in der Fassung des Bescheides vom 29.09.2022 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2022 zu verurteilen, der Klägerin weiteres Krankengeld über den 16.11.2021 hinaus nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist sich im Wesentlichen auf die Ausführungen im Widerspruchsbescheid und auf eine während des Klageverfahrens eingeholte Stellungnahme des SMD v. 04.07.2022. Danach sei trotz der die Arbeitsunfähigkeit begründenden Diagnose F45.31 zu keinem Zeitpunkt eine fachärztlich psychiatrische Untersuchung eingeleitet worden. Aus sozialmedizinischer Sicht sei eine somatoforme autonome Funktionsstörung mit Beschwerden des oberen Verdauungssystems ohne die Notwendigkeit einer fachärztlichen psychiatrischen oder internistischen bzw. gastroenterologischen Behandlung nicht geeignet, eine Arbeitsunfähigkeit von länger als fünf Monate zu begründen. Auch die von Frau C. angenommene mittelgradige Depression und das negative Selbstwertgefühl begründeten keine anhaltende Arbeitsunfähigkeit.
Das Gericht hat Befundberichte der behandelnden Ärztinnen eingeholt. Wegen des Inhalts wird Bezug genommen auf den Befundbericht von Frau Dr. T. vom 16.02.2023 und den Befundbericht von Frau C. vom 08.03.2023 (Eingang bei Gericht).
Weiter hat das Gericht Beweis erhoben durch Einholung eines neurologisch-psychiatrischen Sachverständigengutachtens, welches aufgrund einer persönlichen Untersuchung der Klägerin am 11.09.2024 erstellt wurde. Wegen des Ergebnisses wird Bezug genommen auf das Gutachten des Herrn Dr. U. vom 25.01.2025.
Die Klägerin hat sich mit dem Ergebnis der Begutachtung nicht einverstanden erklärt. Das Gutachten komme rund vier Jahre nach der hier relevanten Zeit zu dem Ergebnis, dass die Klägerin in der Lage gewesen sei, eine Arbeit auszuüben. Das Gutachten berücksichtige nicht die im Jahr 2021 noch sehr präsente Situation der Einschränkungen durch die Corona-Maßnahmen und die sich daraus ergebenden Ängste und Sorgen für bereits beeinträchtigte Menschen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der Verwaltungsakte der Beklagten Bezug genommen, der Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen ist.
Entscheidungsgründe§
Neben dem Bescheid vom 16.11.2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 09.03.2022 ist Gegenstand der Klage auch der Bescheid vom 29.09.2022. Nach § 96 Abs. 1 Sozialgerichtsgesetz (SGG) wird ein neuer Verwaltungsakt Gegenstand des Klageverfahrens, wenn er nach Erlass des Widerspruchsbescheides ergangen ist und den angefochtenen Verwaltungsakt ändert oder ersetzt. Mit dem Bescheid vom 29.09.2022 hat die Beklagte (erneut) eine Zahlung von Krankengeld für die Zeit nach dem 29.09.2022 abgelehnt.
Die form- und fristgerecht erhobene Klage ist zulässig, jedoch unbegründet.
Die Klägerin ist durch den angefochtenen Bescheid in der Gestalt des Widerspruchsbescheides und den Bescheid vom 29.09.2022 nicht beschwert im Sinne von § 54 Abs. 2 Satz 1 SGG. Die angegriffenen Bescheide sind rechtmäßig. Denn die Klägerin hat über den 16.11.2021 hinaus keinen Anspruch auf Krankengeld gegen die Beklagte.
Nach § 44 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch (SGB V) haben Versicherte Anspruch auf Krankengeld, wenn die Krankheit sie arbeitsunfähig macht oder sie auf Kosten der Krankenkasse stationär in einem Krankenhaus, einer Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtung behandelt werden. Der Anspruch auf Krankengeld entsteht gem. § 46 Satz 1 Nr. 2 SGB V von dem Tag der ärztlichen Feststellung der Arbeitsunfähigkeit an. Er bleibt gem. § 46 Satz 2 SGB V jeweils bis zu dem Tag bestehen, an dem weitere Arbeitsunfähigkeit wegen derselben Krankheit ärztlich festgestellt wird, wenn diese ärztliche Feststellung spätestens am nächsten Werktag nach dem zuletzt bescheinigten Ende der Arbeitsunfähigkeit erfolgt. Arbeitsunfähigkeit liegt nach der allgemeinen Begriffsbestimmung der ständigen Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), welche auch von § 2 Abs. 1 der Arbeitsunfähigkeits-Richtlinie des Gemeinsamen Bundesausschusses übernommen wurde, vor, wenn der Versicherte seine zuletzt vor Eintritt des Versicherungsfalles konkret ausgeübte Tätigkeit nicht mehr oder nur auf die Gefahr hin, seinen Zustand zu verschlimmern, verrichten kann (Pfeiffer in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 5. Aufl., § 44 SGB V, Stand: 01.04.2025, Rn. 77).
Für die Zeit bis zum 30.11.2021, in der das Arbeitsverhältnis noch bestand, ist Maßstab die zuletzt konkret ausgebübte Tätigkeit. Für die Zeit nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ist Maßstab eine gleich oder ähnlich geartete Tätigkeit, auf die die Versicherte „verwiesen“ werden darf, wobei aber der Kreis möglicher Verweisungstätigkeiten entsprechend der Funktion des Krankengelds eng zu ziehen ist (vgl. BSG, Urteil vom 14.02.2001 - B 1 KR 30/00 R, Rn. 13, juris).
Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme war die Klägerin zur Überzeugung der Kammer, in der Zeit nach dem 16.11.2021 in der Lage, eine Tätigkeit als Taxifahrerin bzw. eine vergleichbare Tätigkeit auszuüben.
Der Sachverständige ist zu dem Ergebnis gekommen, dass die Klägerin in der Zeit ab dem 16.11.2021 in der Lage gewesen sei, die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrerin auszuüben. Zur Begründung hat er ausgeführt, dass bei der Klägerin aufgrund der vorliegenden Befunde und der anamnestischen Angaben der Klägerin die Diagnosen F61 (Kombinierte und andere Persönlichkeitsstörungen) mit paranoiden und ängstlich vermeidenden Anteilen und F34.1 (Dysthymia) zu stellen seien. Die Kriterien einer leichten depressiven Episode erreiche die Klägerin nicht. Dies ergebe sich vor allem aus der von der Klägerin geschilderten Gestaltung des Alltags. Die Klägerin habe angegeben, dass sie regelmäßig zwischen 07:00 und 08:00 Uhr aufstehe und im Anschluss die notwendigen Hausarbeiten sowie die erforderlichen außerhäuslichen Termine erledige. Sie gehe einkaufen, treffe sich mit Freundinnen und koche regelmäßig mit frischen Lebensmitteln. Sie gehe regelmäßig zwischen 22:00 und 23:00 Uhr zu Bett. Der Sachverständige hat weiter ausgeführt, dass selbst bei Annahme einer durch äußere Einflüsse ausgelösten zeitweisen intermittierenden Verstimmung diese durch die psychotherapeutischen Kontakte aufgefangen werde. Auch wenn im Vorfeld eine ausgeprägte depressive Störung bestanden habe, so sei hierdurch in der Regel nur eine vorübergehende Arbeitsunfähigkeit bedingt. Üblicherweise komme es zu einer vollständigen Remission und damit nicht zu einer erheblichen Gefährdung der Erwerbsfähigkeit. Allein bei einem ungünstigen Verlauf könne eine erhebliche und länger andauernde Beeinträchtigung von Aktivität und Teilhabe bestehen. Von einem ungünstigen Verlauf sei auszugehen, wenn mehrere, näher bezeichnete Faktoren zusammenträfen. Hierfür bestünden im Fall der Klägerin jedoch keine Anhaltspunkte. Typische Anzeichen wie etwa der schädliche Gebrauch von Alkohol hätten bei der Klägerin nicht bestanden. Auch sei eine stationäre Psychotherapie nicht erfolgt. Weiter sei das allgemeine Leistungsvermögen auch bei einer Persönlichkeitsstörung in der Regel nicht beeinträchtigt. Die Klägerin schildere zwar glaubhaft entsprechende Beschwerden, sie sei jedoch in der Lage, den eigenen Tagesablauf mit unterschiedlichen Belastungen zu meistern. Dies deute darauf hin, dass die Klägerin fähig sei, zumindest einen Teil ihrer subjektiv beklagten Funktionseinschränkungen willentlich zu überwinden. Insgesamt ergäben sich keine objektiven Befunde, die eine aufgehobene Leistungsfähigkeit begründen könnten. Insbesondere sei die von der Hausärztin als die Arbeitsunfähigkeit begründend angegebene Diagnose F45.31 anhand der vorliegenden Befunde nicht objektivierbar.
Die Ausführungen des Sachverständigen sind für die Kammer in sich schlüssig, widerspruchsfrei und nachvollziehbar. Insbesondere kann die Kammer die Einschätzung des Sachverständigen anhand der umfassenden Anamnese in dem Gutachten vom 25.01.2025 nachvollziehen. Sie steht zudem im Einklang mit der Einschätzung der Psychotherapeutin, bei der sich die Klägerin in der Zeit vom 12.07.2021 bis zum 07.12.2022 in Behandlung befand. Frau C. hat gegenüber dem Gericht ebenfalls ausdrücklich angegeben, dass die Klägerin uneingeschränkt in der Lage gewesen sei, ihre zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Taxifahrerin auszuüben. Zwar steht diese Bewertung im Widerspruch zu der von Frau C. im Widerspruchsverfahren abgegebenen Einschätzung. Im Befundbericht vom 29.12.2021 hatte Frau C. die Klägerin noch für arbeitsunfähig befunden. Jedoch hat Frau C. die Klägerin in dem Befundbericht vom 08.03.2023 ebenso wie bereits in dem Befundbericht vom 29.12.2021 als bewusstseinsklar, auf allen Dimensionen voll orientiert beschrieben. Nach beiden Befundberichten fänden sich insbesondere keine Hinweise auf formale und/oder inhaltliche Denkstörungen oder Störungen der kognitiven Fähigkeiten und der Konzentration. Auch das Vorliegen von Wahninhalten und Suizidalität seien auszuschließen. Insoweit stimmt die Grundlage der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit in beiden Befundberichten überein. Zudem ist für die Kammer der auf die konkreten Fragen des Gerichts abgegebene Befundbericht von höherem Beweiswert als derjenige Befundbericht, der ohne eine vorherige konkrete gerichtliche Fragestellung erfolgte. In dem vom Gericht eingeholten Befundbericht hat die behandelnde Psychotherapeutin zudem vertieft ausgeführt, dass auch die Reaktionsfähigkeit und die Aufmerksamkeit durch die psychische Belastung nicht beeinträchtigt gewesen seien. Es lägen im Allgemeinen keine Einschränkungen der Alltagsbewältigung vor. Insbesondere sei die Klägerin uneingeschränkt kraftfahrzeugtauglich. Die psychische Belastung wirke sich nicht auf die Fahreignung aus. Die Klägerin habe überwiegend über die Rücksichtslosigkeit der Arbeitgeberin geklagt.
Auch sieht sich die Kammer unter Berücksichtigung der Ausführungen der behandelnden Hausärztin nicht daran gehindert, den Ausführungen des Sachverständigen zu folgen. Frau Dr. T. hat zwar angegeben, dass die Klägerin ab dem 04.06.2021 bis zum 02.03.2023 durchgehend arbeitsunfähig gewesen sei. Die Klägerin sei nicht in der Lage gewesen, auch nur leichte Tätigkeiten auszuüben. Jedoch hat Frau Dr. T. für diese Einschätzung keine Begründung abgegeben und dem Gericht mitgeteilt, dass entsprechende Befunde nicht erhoben worden seien.
Auch hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angeben, dass nach Ihrer Auffassung Grund für die Arbeitsunfähigkeit vor allem das Verhalten ihrer Arbeitgeberin gewesen sei. Auch gegenüber dem Sachverständigen hat sie - auf wiederholte Nachfrage - entsprechende Angaben gemacht. Insbesondere hat die Klägerin bei der Begutachtung und in der mündlichen Verhandlung nicht vorgetragen, dass sie gerade durch die damals geltenden Corona-Maßnahmen und eine sich hieraus ergebende Belastung nicht in der Lage gewesen sei, die Tätigkeit auszuüben. Die Klägerin hat vielmehr im Wesentlichen geschildert, dass ihre Arbeitgeberin über den geschuldeten Umfang hinaus Mehrarbeit verlangt habe und sie sich deshalb ausgenutzt gefühlt habe. Damit hat die Klägerin Umstände geschildert, die zwar mit der konkreten Tätigkeit zusammenhängen und damit zumindest bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses grundsätzlich zu berücksichtigen sind. Jedoch ist Maßstab der Arbeitsunfähigkeit i.S.d. § 44 Abs. 1 SGB V allein die zuletzt konkret geschuldete Tätigkeit (vgl. Tischler in: BeckOK Sozialrecht, 76. Edition, § 44 SGB V, Stand: 01.03.2025, Rn. 21). Soweit Belastungen durch eine darüberhinausgehende, nicht geschuldete Tätigkeit (insbesondere durch eine zeitliche Überschreitung der Arbeitszeiten) bedingt werden, müssen diese bei der Bewertung der Arbeitsunfähigkeit unberücksichtigt bleiben.
Vorliegend kommt es nicht drauf an, ob die Beklagte durch die nicht erfolgte persönliche Untersuchung der Klägerin im Verwaltungsverfahren eine an sich mögliche Beweisführung schuldhaft unmöglich gemacht hat und ob sich hieraus ggf. eine Beweiserleichterung bzw. eine Beweislastumkehr zu Gunsten der Klägerin ergibt (vgl. hierzu BSG, Urteil vom 08.11.2005 - B 1 KR 18/04 R, Rn. 24 ff., juris). Denn die Kammer ist davon überzeugt, dass die Klägerin in der Zeit nach dem 16.11.2021 wieder arbeitsfähig war.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 193 Abs. 1 Satz 1 SGG und trägt dem Ausgang des Verfahrens Rechnung.
Rechtsmittelbelehrung:
Dieses Urteil kann mit der Berufung angefochten werden.
Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils beim
Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen, Zweigertstraße 54, 45130 Essen
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen.
Die Berufungsfrist ist auch gewahrt, wenn die Berufung innerhalb der Frist bei dem
Sozialgericht Duisburg, Aakerfährstraße 40, 47058 Duisburg
schriftlich oder mündlich zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle eingelegt wird.
Die Berufungsschrift muss bis zum Ablauf der Frist bei einem der vorgenannten Gerichte eingegangen sein. Sie soll das angefochtene Urteil bezeichnen, einen bestimmten Antrag enthalten und die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel angeben.
Die elektronische Form wird durch Übermittlung eines elektronischen Dokuments gewahrt, das für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet ist und
- von der verantwortenden Person qualifiziert elektronisch signiert ist oder
- von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg gem. § 65a Abs. 4 Sozialgerichtsgesetz (SGG) eingereicht wird.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere zu den zugelassenen Dateiformaten und zur qualifizierten elektronischen Signatur, ergeben sich aus der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) in der jeweils gültigen Fassung. Über das Justizportal des Bundes und der Länder (www.justiz.de) können nähere Informationen abgerufen werden.
Zusätzlich wird darauf hingewiesen, dass einem Beteiligten auf seinen Antrag für das Verfahren vor dem Landessozialgericht unter bestimmten Voraussetzungen Prozesskostenhilfe bewilligt werden kann.
Gegen das Urteil steht den Beteiligten die Revision zum Bundessozialgericht unter Übergehung der Berufungsinstanz zu, wenn der Gegner schriftlich zustimmt und wenn sie von dem Sozialgericht auf Antrag durch Beschluss zugelassen wird. Der Antrag auf Zulassung der Revision ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Sozialgericht Duisburg schriftlich zu stellen. Die Zustimmung des Gegners ist dem Antrag beizufügen.
Lehnt das Sozialgericht den Antrag auf Zulassung der Revision durch Beschluss ab, so beginnt mit der Zustellung dieser Entscheidung der Lauf der Berufungsfrist von neuem, sofern der Antrag auf Zulassung der Revision in der gesetzlichen Form und Frist gestellt und die Zustimmungserklärung des Gegners beigefügt war.
Die Einlegung der Revision und die Zustimmung des Gegners gelten als Verzicht auf die Berufung, wenn das Sozialgericht die Revision zugelassen hat.
Schriftlich einzureichende Anträge und Erklärungen, die durch einen Rechtsanwalt, durch eine Behörde oder durch eine juristische Person des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihr zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse eingereicht werden, sind als elektronisches Dokument zu übermitteln. Ist dies aus technischen Gründen vorübergehend nicht möglich, bleibt die Übermittlung nach den allgemeinen Vorschriften zulässig. Die vorübergehende Unmöglichkeit ist bei der Ersatzeinreichung oder unverzüglich danach glaubhaft zu machen; auf Anforderung ist ein elektronisches Dokument nachzureichen. Gleiches gilt für die nach dem Sozialgerichtsgesetz vertretungsberechtigten Personen, für die ein sicherer Übermittlungsweg nach § 65a Abs. 4 Nr. 2 SGG zur Verfügung steht (§ 65d SGG).