Rechtsprechung / SG Berlin / 2012

SG Berlin Beschluss vom 04.07.2012 – S 37 AS 17263/12 ER

ECLI:DE:SGBE:2012:0704.S37AS17263.12ER.0A

SozialrechtBerlinSozialrecht BerlinVolltext

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Orientierungssatz

Die Möglichkeit zur Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gemäß § 86b Abs. 1 S. 2 SGG erfasst bei einem erfolgten Vollzug eines angefochtenen Sozialverwaltungsaktes die Anordnung der Rückgängigmachung dieser Vollziehungshandlungen (hier: Nichtauszahlung bewilligter Grundsicherungsleistungen) als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch.(Rn.16)

Tenor§

1. Die aufschiebende Wirkung der Klage S 37 AS 12517/12 gegen den Bescheid vom 29.6.2012 wird festgestellt.

2. Im Wege der Anordnung der Aufhebung der Vollziehung wird der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die mit Bescheid vom 18.1.2012 bewilligten Leistungen für Juli 2012 bis spätestens 6.7.2012 in Höhe von 694,95 € nachzuzahlen.

3. Im Wege der Sicherungsanordnung wird der Antragsgegner verpflichtet, der Antragstellerin die mit Bescheid vom 18.1.2012 bewilligten Leistungen für August 2012 bis spätestens 1.8.2012 in Höhe von 694,95 € auszuzahlen.

Gründe§

I.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_1

Die Antragstellerin (Ast.) ist spanische Staatsbürgerin und lebt seit September 2007 im Bundesgebiet. Auf der Grundlage eines Bewilligungsbescheides vom 18.1.2012 über den Bewilligungszeitraum März bis August 2012 erhielt sie bis Ende April 2012 Leistungen nach dem SGB II in Höhe von monatlich 694,95 €.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_2

Mit einem auf § 48 SGB X gestützten, von der Ast. mit Widerspruch und Klage angefochtenen Bescheid vom 14.5.2012, bestätigt mit Widerspruchsbescheid vom 21.5.2012, hob der Antragsgegner (Ag.) den Bewilligungsbescheid ab 1.5.2012 ganz auf und verwies die Ast. an das Sozialamt; Leistungen nach dem SGB II seien ihr als bloß arbeitsuchende EU-Bürgerin verschlossen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_3

Das Sozialamt sieht sich wegen der sehr kontrovers beurteilten Streitfrage zur EU-Konformität des Leistungsausschlusses nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 SGB II nicht in der Pflicht, Hilfe zum Lebensunterhalt an erwerbsfähige EU-Bürger zu gewähren (Schreiben der Senatverwaltung für Gesundheit und Soziales vom 7.5.2012).

4

Dementsprechend war eine Vorsprache der Ast. auf dem Sozialamt am 15.5.2012 erfolglos.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_4

Die Ast. wandte sich daher mit einem Eilantrag an das Sozialgericht, das mit Beschlüssen vom 16.5. und 5.6.2012 die aufschiebende Wirkung von Widerspruch und Klage gegen den Bescheid vom 14.5.2012, Fassung Widerspruchsbescheid vom 21.5.2012 anordnete.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_5

Trotz Anordnung der aufschiebenden Wirkung und Verwerfung eines Aussetzungsantrags nach § 199 Abs. 2 SGG durch das Landessozialgericht als unzulässig, verweigerte der Ag. die Auszahlung der bewilligten Leistungen.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_6

Auch Zwangsgeldandrohungen- und -festsetzungen nach § 201 SGG (die vom LSG wegen des nicht vollstreckungsfähigen Inhalts der Anordnungsbeschlüsse vom 16.5. und 5.6.2012 aufgehoben wurden) veranlassten den Ag. nicht, seine Verpflichtung zur Auszahlung der bewilligten Leistungen zu erfüllen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_7

Erst nachdem das Sozialgericht den Ag. mit weiterem Beschluss vom 20.6.2012 im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet hatte, der Ast. die mit Bescheid vom 18.1.2012 bewilligten Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts unverzüglich auszuzahlen, erklärte sich der Ag. bereit, die Leistungen für Mai und Juni 2012 „ohne Anerkennung einer Rechtspflicht“ nachzuzahlen.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_8

Die Beschwerden des Ag. gegen die Anordnungsbeschlüsse vom 16.5. und 5.6.2012 wies das LSG mit Beschluss vom 22.6.2012 als unbegründet zurück; der Bescheid vom 14.5.2012 könne offensichtlich nicht auf § 48 SGB X gestützt werden, für eine Aufhebung nach § 45 SGB X fehlten Ermessenerwägungen; außerdem sei der geltend gemachte Leistungsausschluss nicht europarechtskonform.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_9

In Kenntnis dieses Beschlusses hob der Ag. den Bescheid vom 14.5.2012 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 21.5.2012 ganz auf und erließ nach Anhörung der Ast. einen auf § 45 SGB X gestützten Bescheid (Datum 29.6.2012), mit dem die bewilligten Leistungen ohne Benennung des Zeitraums, ab dem die Aufhebung greifen soll, aufgehoben werden.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_10

Hiergegen hat sich die Ast. am 2.7.2012 erneut an das SG Berlin mit dem Antrag gewandt, dass von Seiten des Gerichts die nötigen Maßnahmen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts für die Monate Juli und August 2012 getroffen werden.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_11

Der Ag. hat sich zu diesem Antrag nach Hinweis des Gerichts auf Bedenken gegen die Aufhebungsentscheidung (fehlende Ausübung von Ermessen) nicht geäußert.

II.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_12

Einstweiliger Rechtsschutz gegen den neuen Aufhebungsbescheid vom 29.6.2012 ist bereits mit der vom LSG bestätigten aufschiebenden Wirkung der Klage S 37 AS 12517/12 gegeben. Denn der Bescheid vom 29.6.2012 ersetzt den Bescheid vom 14.5.2012 und ist daher nach § 96 SGG Gegenstand der anhängigen Klage geworden (vgl. z. B. BSG vom 6.4.2006 – B 7a AL 64/05 R).

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_13

Dies war gemäß Ziffer 1 des Tenors festzustellen, da der Ag. ungeachtet der Beschwerde-entscheidung des LSG, soweit dieses die EU-Konformität des Leistungsausschlusses mit der Mehrheit der Instanzgerichte verneint, an seiner Auffassung unter fortdauernder Missachtung der aufschiebenden Wirkung der Klage festhält.

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Es war daher außerdem auf eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung gemäß § 86b Abs. 1 Satz 2 SGG zu erkennen.

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_14

§ 86b Abs. 1 Satz 2 SGG erfasst als unselbständiger Folgenbeseitigungsanspruch die Rückgängigmachung bereits erfolgter Vollziehungshandlungen, hier die Nichtauszahlung der bewilligten Leistungen für die Zeit ab 1.7.2012.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_15

Die Abwägungsentscheidung, ob eine bereits erfolgte Vollziehung aufzuheben ist, kann angesichts des Verhaltens des Ag. nur im Sinne einer Verpflichtung zur unverzüglichen Nachzahlung der Leistung ausfallen. Anderenfalls bliebe die vorsätzliche Missachtung der aufschiebenden Wirkung unter Ausnutzung des Umstandes, dass Anordnungen der aufschiebenden Wirkung nach § 86b Abs. 1 SGG keinen vollstreckbaren Inhalt haben, ohne Folgen. Ohne SGB II- und der vom Sozialamt ebenfalls abgelehnten SGB XII-Leistungen droht dem Rechtsschutzsuchenden eine akute Notlage, sein in Art. 1, 2 GG verbürgter Anspruch auf Sicherung des Existenzminimums liefe leer.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_16

Dass bisherige Verhalten des Ag. gibt Grund zu der Annahme, dass er auch die erneute Entscheidung des erkennenden Gerichts ignorieren wird. Dies erfordert die Sicherungs-anordnung gemäß Ziffer 3 des Tenors. Da die Leistungen ganz entzogen werden, ist es für die Ast. nicht zumutbar, erst den Nichtzugang der für August 2012 bewilligten Leistung abzuwarten, um dann am 2.8. oder 3.8.2012 eine Anordnung der Aufhebung der Vollziehung für August zu beantragen.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_17

Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass auch der Bescheid vom 29.6.2012 nicht erkennen lässt, dass der Ag. die Umstände des Einzelfalles gewertet hat, was bei der hier allein möglichen Aufhebung für die Zukunft nach § 45 SGB X unverzichtbar ist; ansonsten bleibt die Behauptung, Ermessen ausgeübt zu haben, eine bloße Textbaustein-Erklärung, wie es hier der Fall ist.

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_18

Die Ast. hat daher auch nach Erlass des Ersetzungsbescheides allein schon aus verfahrensrechtlichen Gründen Anspruch auf pünktliche Auszahlung der bewilligten Leistungen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/sg-berlin/2012-07-04/s-37-as-17263-12-er#rd_19

Vorsorglich ist auf die Selbstverständlichkeit hinzuweisen, dass die Wirkung dieses Eilbeschlusses nicht im Wege des Erlasses eines weiteren Bescheides, ohne dass sich die Sach- oder Rechtslage geändert hat, unterlaufen werden darf (Meyer/Ladewig § 86 b Rdnr. 19a).

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 193 SGG analog.