Rechtsprechung / OVG Thüringen / 2023

OVG Thüringen Beschluss vom 13.03.2023 – 3 EO 237/21

ECLI:DE:OVGTH:2023:0313.3EO237.21.00

VerwaltungsrechtThüringenVerwaltungsrecht ThüringenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Weimar vom 26. Februar 2021 wird zurückgewiesen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 550,00 € festgesetzt.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-03-13/3-eo-237-21#rd_1

Die Antragsgegnerin zeigt mit ihren Beschwerdegründen, auf deren Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 S. 6 VwGO) nicht die Fehlerhaftigkeit des angefochtenen erstinstanzlichen Beschlusses des Verwaltungsgerichts auf.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-03-13/3-eo-237-21#rd_2

Die Antragsgegnerin rügt, dass das Verwaltungsgericht daraus, dass es mit Beschluss vom 21.01.2021 die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Grundverfügung wiederhergestellt habe, den Schluss ziehe, dass der Bescheid vom 16.10.2020 keine wirksame und vollziehbare Grundverfügung nach § 19 Nr. 2 ThürVwZVG darstelle. Denn zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheids vom 13.11.2020 sei die Beseitigungsverfügung vom 16.10.2020 sofort vollziehbar gewesen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-03-13/3-eo-237-21#rd_3

Die Antragsgegnerin verkennt hier, dass die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.01.2021 ex tunc wirkt. Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung wirkt generell auf den Zeitpunkt des Erlasses des Verwaltungsaktes zurück (vgl. nur BVerwG, Urteil vom 20. Januar 2016 - 9 C 1/15 - juris Rn. 14; Schoch, in Schoch/Schneider, VwGO, 43. EL August 2022, § 80 Rn. 535). Denn die gerichtliche Entscheidung nach § 80 Abs. 5 VwGO soll grundsätzlich die Rechtslage in Kraft setzen, die bestände, wenn die in § 80 Abs. 1 VwGO vorgesehene aufschiebende Wirkung des Rechtsbehelfs nicht ausnahmsweise entfiele.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-03-13/3-eo-237-21#rd_4

Der Einwand, dass noch ein Beschwerdeverfahren (Az. 3 EO 114/21 hinsichtlich des Beschlusses des Verwaltungsgerichts Weimar Az. 1 E 1526/20 We) anhängig sei, geht mittlerweile ins Leere, da die Beschwerde der Antragsgegnerin gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 21.01.2021 - ungeachtet dessen, dass diese keine aufschiebende Wirkung hat (§ 149 Abs. 1 Satz 1 VwGO) - mit Beschluss des Senats vom 10.02.2023 zurückgewiesen wurde.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-03-13/3-eo-237-21#rd_5

Weiter trägt die Antragsgegnerin vor, dass entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts Weimar, welches im angegriffenen Beschluss auf seine Ausführungen im Beschluss vom 21.01.2021 Bezug nehme, die Antragsgegnerin den Antragsteller zu Recht als Verantwortlichen für die Beseitigung der widerrechtlichen Plakatierung in Anspruch genommen habe.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-03-13/3-eo-237-21#rd_6

Auf die Rechtmäßigkeit oder Rechtswidrigkeit der Grundverfügung kommt es hier jedoch nicht an. Das erstinstanzliche Gericht hat sich richtigerweise nur mit der Frage der Vorlage eines vollstreckungsfähigen Verwaltungsaktes im Sinne des § 19 Nr. 1 bis 3 ThürVwZVG befasst. Nach § 19 ThürVwZVG muss der Grundverwaltungsakt im Zeitpunkt der Festsetzung des Zwangsmittels vollstreckbar, d. h. entweder unanfechtbar oder nach Maßgabe des § 80 Abs. 2 VwGO sofort vollziehbar sein. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Vollstreckungsmaßnahme kommt es nicht auf die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung an. Dies folgt aus der abschichtenden Wirkung der Bestandskraft der Grundverfügung im Verhältnis zu den darauf beruhenden Vollstreckungsakten (vgl. nur BVerfG, Kammerbeschluss vom 7. Dezember 1998 - 1 BvR 831/89 -, Rn. 30; BVerwG, Urteil vom 13. April 1984 - 4 C 31/81 -, jeweils juris).

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-03-13/3-eo-237-21#rd_7

Bleibt mithin die Beschwerde erfolglos, so hat die Antragsgegnerin als unterlegene Rechtsmittelführerin die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (§ 154 Abs. 2 VwGO).

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-thueringen/2023-03-13/3-eo-237-21#rd_8

Die Festsetzung des Streitwerts für das Beschwerdeverfahren beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2, 47 GKG; zur Begründung wird auf die erstinstanzliche Streitwertfestsetzung Bezug genommen.

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Hinweis:

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).