Rechtsprechung / OVG Schleswig / 3. Senat / 2017
OVG Schleswig Beschluss vom 10.01.2017 – 3 LA 9/17
3. Senat · ECLI:DE:OVGSH:2017:0110.3LA9.17.00
VerwaltungsrechtSchleswig-HolsteinVerwaltungsrecht Schleswig-HolsteinFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext
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Tenor§
Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Schleswig-Holsteinischen Verwaltungsgerichts - 6. Kammer, Einzelrichterin - vom 24.11.2016 wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Antragsverfahrens.
Gründe§
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Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Berufung ist abzulehnen, da es dem Antrag an der Benennung eines Antragsgrundes im Sinne des § 78 Abs. 3 Nrn. 1 bis 3 AsylG ermangelt. Im Übrigen ergeben die Darlegungen nichts dafür, dass der Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gegeben sein könnte.
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In Streitigkeiten nach dem Asylgesetz sind die Gründe für die Zulassung der Berufung auf den abschließenden Katalog des § 78 Abs. 3 AsylG beschränkt. Hiernach ist die Berufung nur zuzulassen, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG), das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der Obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht (§ 78 Abs. 3 Nr. 2 AsylG) oder ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG). Die Kläger haben den Zulassungsantrag hingegen auf denjenigen der grundsätzlichen Bedeutung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO gestützt.
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Selbst wenn man den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache i. S. d. § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG annehmen wollte, wären dessen Voraussetzungen vorliegend nicht gegeben.
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Voraussetzung für den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ist, dass die im Zulassungsantrag dargelegte Rechts- oder Tatsachenfrage für die Entscheidung der Vorinstanz von Bedeutung war, auch für die Entscheidung im Berufungsverfahren erheblich wäre, bisher höchstrichterlich oder - bei tatsächlichen Fragen oder revisiblen Rechtsfragen - durch die Rechtsprechung des Berufungsgerichts nicht geklärt, aber klärungsbedürftig und über den zu entscheidenden Fall hinaus bedeutsam ist (vgl. BayVGH, Beschl. v. 08.08.2013 - 14 ZP 13.30199 -, zitiert nach juris, Rdnr. 7 m.w.N.).
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Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache ist daher nur dann im Sinne des § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG dargelegt, wenn eine derartige Frage konkret bezeichnet und darüber hinaus erläutert worden ist, warum sie im angestrebten Berufungsverfahren entscheidungserheblich und klärungsbedürftig wäre und aus welchen Gründen ihre Beantwortung über den konkreten Einzelfall hinaus dazu beitrüge, die Rechtsfortbildung zu fördern oder die Rechtseinheit zu wahren. Des Weiteren muss substantiiert dargelegt werden, warum die aufgeworfene Frage im Berufungsverfahren anders als im angefochtenen Urteil zu entscheiden sein könnte und - im Falle einer Tatsachenfrage - welche neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung nahelegen (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 02.07.2012 - 8 LA 132/12 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3; OVG Lüneburg, Beschl. v. 22.10.2014 - 8 LA 129/14 -, zitiert nach juris, Rdnr. 3).
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Diese Anforderungen erfüllt die von den Klägern aufgeworfene Frage,
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wie die aktuelle Lage im kurdischen Teil Nordiraks im Hinblick auf die Gewährung subsidiären Schutzes zu beurteilen ist,
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nicht.
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Das Verwaltungsgericht hat sich in seinem angegriffenen Urteil ausführlich mit den Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes im Sinne von § 4 AsylG auseinandergesetzt und im Einzelnen begründet, warum diese Voraussetzungen nicht vorliegen. Dabei hat sich das Verwaltungsgericht auch dazu verhalten, ob die Gefahrenlage in der Stadt Erbil so einzuschätzen ist, dass (zurückkehrende) Zivilpersonen aufgrund ihrer bloßen Anwesenheit mit einer ernsthaften individuellen Bedrohung zu rechnen haben und dies verneint (vgl. UA Seite 7ff.). Mit dieser Begründung haben sich die Kläger nicht auseinandergesetzt. Ihren Darlegungen ermangelt es an der Formulierung einer hinreichend konkreten Frage; des Weiteren fehlt es an Ausführungen dazu, aufgrund welcher neuen Erkenntnismittel eine anderslautende Entscheidung angenommen werden könnte.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b AsylG nicht erhoben. Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 30 Abs. 1 RVG; Gründe für eine Abweichung (§ 30 Abs. 2 RVG) sind nicht vorgetragen oder sonst erkennbar.
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Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).
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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).