Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2026
OVG Sachsen Beschluss vom 23.06.2026 – 2 B 124/26
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Az.: 2 B 124/26 7 L 288/26 VG Leipzig SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache 1. des minderjährigen Kindes vertreten durch 2. der Frau 3. des Herrn prozessbevollmächtigt:
zu 1-3:
gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung Reichenhainer Straße 29 a, 09126 Chemnitz wegen Widerruf Beschulung; Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 23. Juni 2026
beschlossen:
Die Beschwerde der Antragsteller gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Leipzig vom 21. April 2026 - 7 L 288/26 - wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der Streitwertfestsetzung des Verwaltungsgerichts für beide Rechtszüge auf jeweils 5.000 € festgesetzt.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg. Mit dem angegriffenen Beschluss hat das Verwaltungsgericht auf den Antrag der Antragsteller nach § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung ihres Widerspruchs vom 8. April 2026 gegen den Bescheid vom 2. April 2026 bis zum Ablauf des 5. Juli 2026 wiederhergestellt und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zur Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
1. Der am ............. geborene Antragsteller zu 1 wurde mit Bescheid vom 13. Mai 2024 nach einer von den Antragstellern beantragten Zurückstellung im Schuljahr 2024/2025 in die Klassenstufe 1 der Grundschule B... in E........ aufgenommen. Er ist schwerbehindert (Grad der Behinderung 50). Ab dem Schuljahr 2025/2026 erfolgte eine Schulbegleitung des Antragstellers zu 1. Mit Bescheid vom 25. Februar 2026 wurde festgestellt, dass beim Antragsteller zu 1 primär sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung besteht sowie darüber hinaus in den Förderschwerpunkten emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen. Daraufhin lehnte der Schulleiter die Aufnahme des Antragstellers zu 1 ab dem 26. Februar 2026 zur inklusiven Unterrichtung in den Förderschwerpunkten körperliche und motorische Entwicklung, emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen ab. Nachdem die Antragsteller hiergegen Widerspruch eingelegt hatten, hob der Schulleiter diesen Bescheid mit Bescheid vom 2. April 2026 auf. Mit weiterem Bescheid vom 2. April 2026 widerrief er die Aufnahme des Antragstellers zu 1 an der Grundschule B... zum Ablauf des 10. April 2026 und ordnete die sofortige Vollziehung an. Hiergegen erhoben die Antragsteller am 8. April 2026 Widerspruch und suchten am 13. April 2026 um einstweiligen Rechtschutz nach.
4 Mit Beschluss vom 21. April 2026 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs der Antragsteller gegen den Bescheid vom 2. April 2026 bis zum Ablauf des 5. Juli 2026 wiederhergestellt und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Der angegriffene Bescheid erweise sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Nach § 1 SächsVwVfZG i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG dürfe ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft widerrufen werden, wenn die Behörde aufgrund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Zwar sei schon vor der Aufnahmeentscheidung vom 13. Mai 2024 auf Grundlage der Beratung des MSD die Einleitung eines Verfahrens zur Feststellung des sonderpädagogischen Bedarfs im Bereich körperliche und motorische Entwicklung beantragt worden, jedoch habe das Ergebnis des Gutachtens erst am 26. Januar 2026 vorgelegen. Im Bescheid vom 25. Februar 2026 sei erstmalig sonderpädagogischer Förderbedarf nicht nur im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, sondern zusätzlich in den Bereichen emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen festgestellt worden. Damit hätten sich nachträgliche Änderungen der tatsächlichen Verhältnisse ergeben, denn statt des Förderbedarfs in nur einem Bereich gebe es laut Feststellungsbescheid nun Förderbedarfe in insgesamt drei verschiedenen Bereichen. Der Förderbedarf in dem festgestellten Umfang sei der Schule zuvor nicht bekannt gewesen. Der veränderte Förderbedarf berechtige die Schule dazu, den Antragsteller zu 1 nicht aufzunehmen, weil die Voraussetzungen der inklusiven Unterrichtung nach § 4c Abs. 5 Satz 1 SächsSchulG nicht vorlägen. Insbesondere ergebe sich aus den Gründen des Widerrufsbescheides vom 2. April 2026 und der Verwaltungsakte, dass eine inklusive Beschulung unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen und dem individuellen Förderbedarf des Schülers nicht umsetzbar sei und die Funktionsfähigkeit des Unterrichts erheblich beeinträchtigt wäre. Nach summarischer Prüfung wäre auch das öffentliche Interesse gefährdet. Wie die zahlreichen Dokumentationen in der Behördenakte nahelegten und der Bescheid auch aufzeige, sei ein normaler Unterrichtsbetrieb sowie die Gewährung der Aufsicht zwischen den Unterrichtsstunden an der Schule kaum möglich, weil das Personal mit den Bedürfnissen des Antragstellers zu 1 gebunden sei.
Die Aufrechterhaltung eines fördernden Lernklimas für alle Schüler der Klasse, die Sicherstellung der Aufsicht in den Pausenzeiten und das Gelingen des Bildungsauftrages wären ohne den Widerruf gefährdet. Dabei handele es sich jeweils um wichtige Gemeinschaftsgüter. Ermessensfehler seien nach summarischer Prüfung nicht festzustellen, insbesondere habe sich der Schulleiter intensiv und ermessenfehlerfrei mit den Grundlagen und Folgen des Widerrufs befasst. Indes liege kein besonderes Vollzugsinteresse vor, weil eine Umsetzung des sonderpädagogischen Förderbedarfs zur geeigneten schulischen Förderung des Antragstellers zu 1 nicht umgehend erforderlich sei. Die Anordnung des Sofortvollzugs in Nr. 2 des streitgegenständlichen Bescheids entspreche zwar den formellen gesetzlichen Anforderungen, ein 4 besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung sei derzeit jedoch nicht gegeben. Vorangestellt sei, dass der Antragsteller zu 1 noch immer eine Schulbegleiterin habe, die ihn bei den bestehenden Herausforderungen unterstütze. Dass ein Schulwechsel an eine Förderschule hier wohl im Sinne des Antragstellers zu 1 und seiner persönlichen Entwicklung sei, werde nicht in Frage gestellt, indes sehe das Gericht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass dies innerhalb von acht Tagen (Zeitraum der Osterferien 2026) nach Erlass des Widerrufbescheides im überwiegenden öffentlichen Interesse liege. Der Antragsteller zu 1 werde als kleiner, zierlicher Junge beschrieben, der antriebs- und lustlos bei Leistungsanforderungen wirke, sehr wenig belastbar sei, körperlich unruhiges Verhalten zeige und ein jeweils sehr geringes Selbstbewusstsein und Selbstwertgefühl habe. Er benötige dauerhaft eine Bezugsperson, die ihm immer wieder bei der Fokussierung auf die Aufgabe behilflich sei. All dies spreche dafür, dass der Antragsteller zu 1 mit Unterstützung der Schulbegleitung noch bis zum Ende der Unterrichtszeit des aktuellen Schuljahres an der Grundschule B... unterrichtet werden könne. Die fehlenden umfänglichen Fördermaßnahmen, die fördernde Lernumgebung in einer Klasse mit wenigen Schülern und zusätzliche individuelle Zuwendung wären zwar nicht im adäquaten Umfang gewährleistet, dies führe jedoch nicht dazu, dass das Interesse eines 8jährigen Kindes, sein soziales Umfeld zunächst beizubehalten und die sozialen Beziehungen zunächst fortzuführen und nicht direkt nach den Osterferien eine neue Schule mit neuer Schulumgebung, neuen Wegen und neuen Lehrkräften aufzusuchen, gegenüber dem öffentlichen Interesse unterliege.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung berücksichtige das Wahlrecht der Antragsteller hinsichtlich einer geeigneten Schule und die sonstigen Interessen des Antragstellers zu 1, die darin lägen, nicht überstürzt und unvorbereitet sein gewohntes schulisches Umfeld verlassen zu müssen, nicht hinreichend. Das Gericht erachte es deswegen als angemessen, die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs bis zum Beginn der Sommerferien wiederherzustellen. Danach überwiege das öffentliche Interesse an der Umsetzung des rechtmäßigen Verwaltungsaktes, damit die Antragsteller ausreichend Gelegenheit hätten, eine für den Antragsteller zu 1 geeignete Schul- und Unterrichtsform zu finden, die auch die Frage der geeigneten Klassenstufe beantworte.
5 Hiergegen haben die Antragsteller Beschwerde eingelegt und machen unter anderem geltend, das Verwaltungsgericht gehe zu Unrecht davon aus, dass die Voraussetzungen für einen Widerruf gegeben seien, denn die Tatsachen, die für einen Widerruf gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG erforderlich seien, seien gerade nicht nachträglich entstanden und der Grundschule B... seit Beginn der Beschulung des Antragstellers zu 1 bekannt. Er habe diverse Beeinträchtigungen und werde von einer Schulbegleiterin unterstützt; an der Grundschule arbeite zudem eine Inklusionsassistentin. Die Beeinträchtigungen hätten bereits zum Schuleintritt im Jahr 2024 bestanden, seit der Einschulung des Schülers werde er lernzieldifferent unterrichtet. Der Antragsgegner behaupte aus diversen Gründen, eine weitere Beschulung des Antragstellers 5 sei nicht möglich, habe aber keine Belege für die „haltlosen Behauptungen“; insbesondere die Räumlichkeiten der Grundschule hätten sich seit Beginn der Beschulung nicht geändert und die Behördenakte schweige dazu „in Gänze“. Die Grundschule selbst komme sogar zu dem Ergebnis, dass ein Fortschritt festzustellen sei. Zur Verbesserung habe insbesondere eine Schulbegleitung geführt, welche den Antragsteller zu 1 in der Pause begleite, weshalb der Vorwand der fehlenden Pausensicherheit nicht überzeuge. Der Antragsteller zu 1 fühle sich in der Schule wohl, sei angekommen und Lernerfolge seien insbesondere im Fach Mathematik festzustellen. Sofern darauf Bezug genommen worden sei, dass weitere Schüler mit Problemen in die Klasse gekommen seien, könne dies nicht dem Antragsteller zum Nachteil gereichen. Eine behauptete Prüfung durch das Kollegium und die zuständigen Stellen im LASUB, auf die das Verwaltungsgericht zu Unrecht Bezug nehme, ergebe sich ebenfalls nicht aus der Behördenakte und sei deshalb nicht glaubhaft gemacht. Die Feststellungen mit Bescheid vom 25. Februar 2026 bestätigten aufgrund des Verhaltens des Antragstellers zu 1 seit Beginn seiner Beschulung, dass bei ihm Förderbedarf bestehe und sprächen eine unverbindliche Empfehlung aus. Der Widerruf sei rechtswidrig und der Widerruf eines rechtmäßigen Bescheides „die absolute Ausnahme“. Der Antragsgegner habe die Voraussetzungen für einen Widerruf nicht glaubhaft gemacht. Der Bescheid betreffend die Einschulung enthalte keinen Widerrufsvorhalt, weshalb die Entscheidung des Senats - 2 B 97/25 - (vom 27. Juli 2025) nicht anwendbar sei. Die Voraussetzungen eines Widerrufs gemäß § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG seien nicht gegeben. Es könne nur darauf ankommen, ob neue Tatsachen nach der Einschulung eingetreten seien; bei Tatsachen handele es sich um tatsächliche, sinnliche, feststellbare Vorgänge oder Gegebenheiten.
Der Bescheid betreffend die Feststellung des sonderpädagogischen Förderbedarfes vom 25. Februar 2026 stelle keine neue Tatsache dar, sondern bestätige lediglich bestehende Beeinträchtigungen und führe diese einer rechtlichen Bewertung zu; es könne somit nicht allein darauf ankommen, dass dieser Bescheid nachträglich ergangen sei. Ein erforderliches öffentliches Interesse für den Widerruf bestehe nicht. Dieses mit den Belangen des Schülers zu begründen, werde „evident für rechtswidrig und willkürlich“ gehalten. Der Schüler habe einen Anspruch auf integrative Beschulung, die bislang erfolgreich in der Grundschule B... geleistet worden sei. Das Verwaltungsgericht hätte zugunsten der Antragsteller in Rechnung stellen müssen, dass insbesondere der Schulleiter „ein gesteigertes Interesse“ habe, den Schüler „loszuwerden“. Dies beweise der „rechtswidrige Versuch, eine integrative Beschulung des Kindes trotz der klaren gesetzlichen Vorgaben abzulehnen“. Die Voraussetzungen des § 4c Abs. 5 Ziffer 1 bis 3 SächsSchulG seien „eindeutig nicht“ gegeben.
6 Der Antragsteller ist der Beschwerde unter Verweis auf die verwaltungsgerichtliche Entscheidung entgegengetreten und hat eine Einschätzung des Schulleiters vom 2. Juni 2026 zur Beschulung des Antragstellers zu 1 an der Grundschule B... vorgelegt.
2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen zu keiner Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung. Mit Beschluss vom 21. April 2026 hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 8. April 2026 gegen den Bescheid vom 2. April 2026 bis zum Ablauf des 5. Juli 2026 wiederhergestellt und den Antrag im Übrigen abgewiesen. Gegen letzteres wenden sich die Antragsteller, denn das Verwaltungsgericht hat damit eine Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs ab dem 6. Juli 2026 abgelehnt.
a) Die Anordnung des Sofortvollzugs entspricht den formellen gesetzlichen Anforderungen nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, wonach - wie hier - in den Fällen einer Anordnung nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsakts schriftlich zu begründen ist. Entsprechend der formellen gesetzlichen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO wurde die Anordnung der sofortigen Vollziehung einzelfallbezogen und schlüssig begründet. Auf die inhaltliche Richtigkeit der von der Behörde für die Anordnung des Sofortvollzugs gegebenen Begründung kommt es dagegen nicht an, weil das Gericht in der Sache eine eigenständige Entscheidung trifft (st. Rspr., vgl. zuletzt Senatsbeschl. v. 13. April 2026 - 2 B 3/26 -, juris Rn. 12).
9 Nach § 80 Abs. 5 Satz 1, 2. Alt. VwGO kann das Gericht in den Fällen, in denen die Behörde nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung anordnet, die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise wiederherstellen. Maßstab der gerichtlichen Entscheidung ist eine Interessenabwägung unter Einbeziehung der Erfolgsaussichten des in der Hauptsache eingelegten Rechtsbehelfs (vgl. Senatsbeschl. v. 13. April 2026 a. a. O. Rn. 13 und v. 25. Juli 2025 - 2 B 131/25 -, juris Rn. 8). Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht zu Recht ab dem 6. Juli 2026 die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt. Der angegriffene Bescheid erweist sich nach summarischer Prüfung als rechtmäßig. Der Senat verweist auf die insoweit zutreffenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts (BA S. 7 bis 8) und macht sie sich zu eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Es liegt auch ein besonderes Vollzugsinteresse vor, weil eine geeignete schulische Förderung des Antragstellers zu 1 - jedenfalls ab Ende des laufenden Schuljahres - umgehend erforderlich ist. Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer anderen Bewertung.
10 Gemäß § 1 SächsVwVfG i. V. m. § 49 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG darf rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft nur widerrufen werden, wenn die Behörde auf Grund nachträglich eingetretener Tatsachen berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen, und wenn ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet würde. Der Bescheid vom 13. Mai 2024 zur Aufnahme 7 des Antragstellers zu 1 an die Grundschule B... ist ein rechtmäßiger begünstigender Verwaltungsakt. Mit nachfolgendem Bescheid vom 25. Februar 2026 hat das Landesamt für Schule und Bildung festgestellt, dass beim Antragsteller zu 1 primär sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung besteht. Darüber hinaus wurde festgestellt, dass bei beim Antragsteller zu 1 zusätzlich sonderpädagogischer Förderbedarf im Förderschwerpunkt emotionale und soziale Entwicklung sowie Lernen besteht. Der Antragsteller zu 1 sei in seinen Bildungs-, Entwicklungs- bzw. Lernmöglichkeiten beeinträchtigt und bedürfe einer individuellen sonderpädagogischen Förderung und weitgehenden Unterstützung bei der Bewältigung von Lernprozessen. Er benötige für ein erfolgreiches schulisches Lernen passende individualisierte und ganzheitliche Lern- und Förderangebote, in denen er seine Stärken und Potenziale entdecken und entwickeln könne. Die Beantragung einer Schulbegleitung sowie der Besuch einer Klasse mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung an der Schule A.....- S.........-Schule, Förderzentrum der Stadt L...... mit dem Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung nach den Lehrplänen der Schule mit dem Förderschwerpunkt Lernen in der Klassenstufe 1 werde empfohlen. Die Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs mit Bescheid vom 25. Februar 2026 stellt damit - unabhängig davon, dass ein Verfahren zur Feststellung sonderpädagogischen Förderbedarfs bereits zuvor eingeleitet worden war - eine nachträglich eingetretene Tatsache dar, denn erst mit dieser Feststellung steht fest, welcher konkrete Förderbedarf bei einem Schüler besteht; anderenfalls hätte es keines Feststellungsverfahrens nach § 4c Abs. 3 SächsSchulG bedurft.
11 Schüler mit sonderpädagogischem Förderbedarf werden nach § 4c Abs. 5 Satz 1 Sächs- SchulG auf Wunsch der Eltern in allen Schularten gemeinsam mit Schülern ohne sonderpädagogischen Förderbedarf inklusiv unterrichtet, soweit dies unter Berücksichtigung der organisatorischen, personellen und sächlichen Voraussetzungen dem individuellen Förderbedarf des Schülers entspricht (Nr. 1), die Funktionsfähigkeit des Unterrichts nicht erheblich beeinträchtigt wird (Nr. 2) und keine akute Selbst- oder Fremdgefährdung festgestellt wird (Nr. 3). Nach summarischer Prüfung liegen die Voraussetzungen für eine inklusive Unterrichtung nach dem festgestellten Förderbedarf des Antragstellers zu 1 an der Grundschule B... nicht vor, weshalb die Schule auf Grund diese Feststellung berechtigt wäre, den Verwaltungsakt nicht zu erlassen. Angesichts der erheblichen Beeinträchtigungen des Antragstellers zu 1 ist auch davon auszugehen, dass ohne den Widerruf das öffentliche Interesse gefährdet wäre.
12 Der Behördenakte ist zu entnehmen, dass die Voraussetzungen für eine dem Förderbedarf entsprechende inklusive Beschulung nach § 4c Abs. 5 SächsSchulG an der Grundschule B... derzeit nicht gegeben sind. Bereits aus der eingehenden Dokumentation der Betreuung des Antragstellers zu 1 - der im Januar 2023 auch zur Feststellung einer Pflegebedürftigkeit nach SGB XI begutachtet wurde (vgl. S. 82 ff. BA) - ergibt sich, dass die Schule diesen 8 Anforderungen kaum gewachsen ist. Auch in seiner Stellungnahme vom 2. Juni 2026 führt der Schulleiter unter anderem aus, dass im schulischen Alltag weiterhin erhebliche Einschränkungen hinsichtlich der Selbstständigkeit des Antragstellers zu 1 bestünden; auch einfache organisatorische Abläufe müssten ständig begleitet und angeleitet werden. Seine Konzentrationsfähigkeit sei stark eingeschränkt, offene Unterrichtsformen stellten eine besondere Belastung für ihn dar. Arbeitsphasen, in denen sich andere Kinder frei im Raum bewegten oder eigenständig arbeiteten, könne er kaum aushalten; Anschauungsmaterialien und handlungsorientierte Unterrichtsangebote zur Unterstützung des Lernprozesses und zum Erlernen neuer Inhalte würden häufig abgelehnt und Fördermaßnahmen, die auf seine Bedürfnisse abgestimmt seien, erreichten nicht die gewünschte Wirkung. Auch im sozialen Bereich zeigten sich zunehmende Schwierigkeiten; in den Pausen komme es wiederholt zu Konflikten mit Mitschülern. Es falle dem Antragsteller zu 1 schwer, sich auf gemeinsame Spiele einzulassen oder soziale Regeln einzuhalten. Die Schulbegleitung leiste einen außerordentlich hohen Einsatz, dennoch zeige sich zunehmend, dass auch unter dieser intensiven Unterstützung die bestehenden Schwierigkeiten nicht ausreichend kompensiert werden könnten. Die hohe Belastung habe dazu geführt, dass die Schulbegleitung nach eigener Aussage mehrfach an ihre persönlichen Grenzen gestoßen sei. Die Diskrepanz zwischen dem hohen Unterstützungsaufwand und den nur sehr begrenzten Entwicklungsfortschritten werde von ihr als äußerst belastend erlebt; erschwerend komme hinzu, dass der Antragsteller zu 1 bei Ausfall der Schulbegleitung häufig ebenfalls dem Unterricht fernbleibe. Die Gesamtsituation sei zudem vor dem Hintergrund der Rahmenbedingungen der Klasse mit derzeit 27 Schülern zu betrachten. Aus schulischer Sicht sei festzustellen, dass die inklusive Beschulung nicht den Förder- und Entwicklungsbedürfnissen des Antragstellers zu 1 entspreche und die hierfür notwendigen Voraussetzungen im bestehenden Setting nicht gegeben seien. Soweit das Verwaltungsgericht daher angenommen hat, die Aufrechterhaltung eines fördernden Lernklimas für alle Schüler der Klasse, die Sicherstellung der Aufsicht in den Pausenzeiten und das Gelingen des Bildungsauftrages wäre ohne den Widerruf gefährdet, ist dies nicht zu beanstanden.
13 Soweit die Antragsteller geltend machen, die Tatsachen für den Widerruf seien nicht nachträglich entstanden und der Grundschule B... seit Beginn der Beschulung des Antragstellers zu 1 bekannt, ist die den Widerruf begründende Tatsache nicht die Einleitung eines Feststellungsverfahrens, sondern vielmehr die Feststellung eines sonderpädagogischen Förderbedarfs, der die Grundlage für die weitere Beschulung bildet. Die Annahme des Nichtvorliegens der Gelingensbedingungen an der Grundschule B... nach § 4c Abs. 5 SächsSchulG ist nach dem Inhalt von Gerichts- und Behördenakte keine „haltlose Behauptung“ der Schule; der Annahme der Antragsteller, dass ein Fortschritt festzustellen sei, steht die ausführlich begründete Stellungnahme des Schulleiters vom 2. Juni 2026 entgegen. Der Widerruf eines rechtmäßigen Bescheides nach § 49 VwVfG stellt darüber hinaus auch keine „absolute Ausnahme“ dar; 9 vielmehr ist gesetzlich vorgesehen, dass dies bei Vorliegen der Voraussetzungen erfolgen darf. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht das öffentliche Interesse für den Widerruf nicht nur mit dem Interesse des Antragstellers zu 1, sondern auch mit den Interessen der anderen Schüler begründet; ein normaler Unterrichtsbetrieb, sowie die Gewährung der Aufsicht sei kaum möglich, weil das Personal mit den Bedürfnissen des Antragstellers zu 1 gebunden sei. Die Vorwürfe der Antragsteller an die Schulleitung kann der Senat anhand des Akteninhalts nicht nachvollziehen; vielmehr ist ersichtlich, dass erhebliche Anstrengungen der Schule unternommen worden sind, um den Antragsteller zu 1 zu integrieren.
14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
15 Die Festsetzung und Änderung der Streitwertfestsetzung beruht auf § 63 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, § 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1, § 52 Abs. 1 i. V. m. Ziffer 38.3 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025. Der hiernach anzunehmende Auffangwert ist wegen Vorwegnahme der Hauptsache nicht zu halbieren (Ziff. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs). Entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ist für die Festsetzung des Streitwerts unerheblich, ob das Gericht die sofortige Vollziehung des Widerrufsbescheides bestätigt; maßgeblich ist vielmehr die sich aus dem Antrag für die Antragsteller ergebende Bedeutung.
16 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch