Rechtsprechung / OVG Sachsen / 2025
OVG Sachsen Beschluss vom 28.10.2025 – 2 B 231/25
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Az.: 2 B 231/25 11 L 847/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt – Antragsteller – – Beschwerdeführer – gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Landesamt für Schule und Bildung - Standort Dresden – Großenhainer Straße 92, 01127 Dresden – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – wegen Weiterbeschäftigung; Antrag nach § 123 VwGO hier: Beschwerde 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Hoentzsch am 28. Oktober 2025
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 30. September 2025 - 11 L 847/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 26.339 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz zu einer Weiterbeschäftigung des Antragstellers über seine gesetzliche Altersgrenze hinaus zu Recht abgelehnt.
1. Der 1959 geborene Antragsteller ist Diplom-Lehrer mit der Lehrbefähigung für die Fächer Geographie und Sport. Vom 1. August 1985 bis zum 26. Januar 1995 war er angestellter Lehrer und ab dem 27. Januar 1995 bis zum 31. Juli 2019 verbeamteter Lehrer in B...... Mit Wirkung vom 1. August 2019 wurde er von der Senatsverwaltung für Bildung, Jugend und Familie in B..... unter Fortdauer seines Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit in den Schuldienst des Freistaats Sachsen versetzt und dort mit Wirkung vom 1. August 2019 zum Studienrat ernannt. Sein Einsatz als Lehrkraft erfolgte zunächst an der. ... Grundschule D......; nachfolgend wurde er an verschiedene Schulen abgeordnet. Mit Schreiben vom 24. März 2025 beantragte der Antragsteller die Verschiebung seiner Pensionierung um ein Jahr auf den 1. August 2026. Nachdem dem Antragsteller mit E-Mail vom 22. Mai 2025 mitgeteilt worden war, dass beabsichtigt sei, den Antrag abzulehnen, wurde der Antrag schließlich mit Bescheid vom 21. Juli 2025 abgelehnt. Am 31. Juli 2025 ist der Antragsteller regulär in den Ruhestand getreten. Bereits zuvor hat der Antragsteller am 29. Juli 2025 einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes gestellt und zuletzt beantragt, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller über den 31. Juli 2025 hinaus mit 18 Wochenstunden im Fach Sport an der ... Grundschule D...... vorläufig weiter zu beschäftigen.
3 Das Verwaltungsgericht hat den Antrag mit Beschluss vom 30. September 2025 - 11 L 847/25 - abgelehnt, weil es an einem dienstlichen Interesse i. S. d. § 47 Satz 1 SächsBG an dem Hinausschieben des Ruhestands des Antragstellers fehle. Die Entscheidung des Antragsgegners sei rechtlich nicht zu beanstanden. Dieser berufe sich unter anderem darauf, dass dem Antragsteller massive und wiederholte Dienstpflichtverletzungen während seiner Tätigkeit an 3 der ... Grundschule Dresden im Schuljahr 2023/2024 sowie während seiner Tätigkeit an der .... (bzw. ....) Grundschule D...... vorzuwerfen seien. Im Rahmen seiner Tätigkeit an der ... Grundschule D...... sei dem Antragsteller ausweislich der Personalakte u.a. vorzuhalten, dass er an der Schuleinführung nicht habe teilnehmen wollen, bei Dienstberatungen unentschuldigt gefehlt habe, Vorgaben zur Benotung im Sportunterricht nicht umgesetzt worden seien und er mehrfach Lehraufträge nicht unterzeichnet habe. Zudem sei er am 14. November 2023 nicht zum Unterricht erschienen, habe am 12. Dezember 2023 eine Schülerin vor die Sporthalle gesetzt, sei seiner Unterrichtsvorbereitungspflicht und Informationspflicht - wie etwa zur unverzüglichen Information der Eltern bei Verletzungen eines Kindes - nicht nachgekommen und habe Kinder mit Kopf-/Sprunggelenkverletzungen unbeaufsichtigt im Treppenhaus der Sporthalle zurückgelassen. Darüber hinaus seien dem Antragsteller regelmäßige Aufsichtspflichtverletzungen etwa während der Hofpause oder der Wegbegleitung zwischen den Schulgebäuden mit Ampelüberquerung sowie während eigener Unterrichtsstunden vorgeworfen worden. Zudem habe er am 24. Januar 2022 positive Corona-Testergebnisse nicht ordnungsgemäß dokumentiert und gemeldet. Gerade mit Blick auf die Schwere und Fülle der dem Antragsteller vorgeworfenen Dienstpflichtverletzungen im Rahmen seiner Abordnung an die ... Grundschule D...... liege ein dienstliches Interesse am Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand nicht vor, denn die in der Personalakte dokumentierten Aufsichtspflichtverletzungen gegenüber minderjährigen Kindern sowohl im Rahmen der Pausen als auch in den Unterrichtsstunden sprächen in besonderer Weise gegen eine ordnungsgemäße Diensterfüllung und damit gegen eine Weiterbeschäftigung. Zwar habe der Antragsteller die Vorwürfe pauschal bestritten, doch ließen sich der Personalakte ausreichend Sachverhalte mit entsprechender Dokumentation und Zeugenaussagen entnehmen. Auch die Vielzahl der Sachverhalte sowie die daraus resultierende Störung des Betriebsfriedens an der ... Grundschule D...... sprächen dafür, dass es mit dem Antragsteller fortgesetzte Probleme sowohl im dienstlichen als auch im zwischenmenschlichen Bereich gegeben habe.
Entgegen seiner Einlassung könnten seine häufigen Dienstortwechsel im Rahmen verschiedener Abordnungen auch als Konsequenz seiner Dienstpflichtverletzungen und nicht als Ausdruck besonderer Leistungsbereitschaft verstanden werden. Soweit der Antragsteller vortrage, dass gegen ihn kein Disziplinarverfahren eingeleitet worden sei, treffe dies zwar zu. Ausweislich des Vermerks vom 21. Februar 2024 sei dies aber allein deshalb nicht geschehen, weil der Antragsteller am 31. Juli 2025 in den Ruhestand getreten sei und seine Pensionierung mit E-Mail vom 30. Januar 2024 selbst in Aussicht gestellt habe. Auch aus der Sicherstellung des Unterrichts im Fach Sport an der ... Grundschule D...... könne sich vorliegend kein dienstliches Interesse ergeben. Insoweit sei vom Antragsgegner nachvollziehbar ausgeführt worden, dass der Bedarf im Fach Sport an der ... Grundschule D...... zum Schuljahresbeginn 2025/2026 abgesichert sei. Dass im handschriftlichen Vermerk vom 11. April 2025 noch ein „möglicher Bedarf“ notiert worden sei, könne keine andere Einschätzung begründen, Gegenteiliges habe der Antragsteller nicht glaubhaft 4 gemacht. Unabhängig davon rechtfertige auch ein bestehender Personalbedarf für sich genommen noch nicht die Annahme, ein Hinausschieben des Ruhestandeintritts liege immer im dienstlichen Interesse. Dies ließe unberücksichtigt, dass es im Einzelfall gleichzeitig gegenläufige dienstliche Interessen geben könne, die gegen eine Weiterbeschäftigung sprechen, etwa - wie hier - die Einschätzung, dass die Lehrkraft den dienstlichen sowie kollegialen Anforderungen nicht entspreche. Eine solche Einschätzung werde regelmäßig trotz ggfs. bestehenden Lehrkräftebedarfs dazu führen, dass kein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung der Lehrkraft bestehe. Auch aus der dem Antragsgegner vom Antragsteller vorgeworfenen schleppenden Bearbeitung des Antrags ergebe sich nichts anderes.
4 Hiergegen wendet der Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung ein, dass gerichtlich voll überprüfbar sei, ob ein dienstliches Interesse vorliege. Das sei der Fall, wenn die Weiterbeschäftigung zur Sicherstellung der Aufgaben der Schule erforderlich sei oder wenn ein konkreter Bedarf an der weiteren Tätigkeit bestehe, was gerade im Bereich des Grundschulsports evident sei. Aus dem Vermerk vom 11. April 2025 ergebe sich, dass die ... Grundschule D...... für das Schuljahr 2025/2026 Bedarf gehabt habe, die letzten Jahre durch erhebliche Schwierigkeiten bei der Abdeckung der Sportstunden geprägt gewesen seien und ohne den Antragsteller eine verlässliche Abdeckung der Stundentafel nicht gewährleistet sei. Das Verwaltungsgericht habe dies nicht berücksichtigt, sondern sich lediglich auf die abstrakte Behauptung des Antragsgegners gestützt, dass die Versorgung gesichert sei. Eine derartige pauschale Annahme genüge den rechtlichen Anforderungen nicht. Der an der... Grundschule bestehende Unterrichtsbedarf im Fach Sport sei weder temporär noch durch vorhandenes Personal abgedeckt. Soweit auf die Personalakteneinträge verwiesen werde, seien diese ungeeignet, ein dienstliches Interesse zu verneinen, denn die Vorwürfe stammten aus zurückliegenden Jahren, seien nicht disziplinarisch geahndet und beträfen überwiegend formale Vorgänge. Sie könnten nicht als Grundlage dienen, um die Weiterbeschäftigung eines erfahrenen Lehrers, der jahrelang zuverlässig unterrichtet habe, auszuschließen; es dürften nur objektiv belegte und prognostisch erhebliche Umstände tragend berücksichtigt werden. Weder lägen disziplinarische Maßnahmen noch einschlägige dienstliche Beurteilungen vor, die eine negative Prognose rechtfertigen könnten. Im Gegenteil sei der Antragsteller in seiner langjährigen Tätigkeit an mehreren Schulen durchweg zuverlässig tätig gewesen, von einem nachhaltigen oder gar wiederholten Störverhalten könne keine Rede sein. Auch sei die positive Einschätzung der Schulleitung der... Grundschule vollständig ausgeblendet worden. Zudem habe das Gericht die grundrechtliche Dimension aus Art. 12 Abs. 1 GG nicht gewürdigt. § 47 SächsBG diene nicht nur den Interessen des Beamten, sondern auch dem öffentlichen Interesse an einer funktionierenden Unterrichtsversorgung. Angesichts des Lehrermangels überwiege das öffentliche Interesse an einer Weiterbeschäftigung zusammen mit den Interessen des Antragstellers deutlich. Der Antragsgegner verkenne, dass der Begriff des dienstlichen Interesses nicht auf 5 außergewöhnliche Notlagen zu reduzieren sei, sondern jede Situation erfasse, in der das öffentliche Interesse an einer geordneten Unterrichtsversorgung den Aufschub des Ruhestandseintritts sachlich rechtfertige. Wenn der Antragsgegner davon ausgehe, dass ein Personalmangel allein niemals ein dienstliches Interesse begründen könne, liege hierin eine Ermessensreduzierung auf Null in unzulässiger Weise.
Eine generelle Verwaltungspraxis, wonach altersbedingte Ruhestände unabhängig von der Bedarfslage vollzogen werden, widerspreche dem Wortlaut und Sinn und Zweck des § 47 SächsBG. Soweit auf die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2025 - 6 B 550/25 - verwiesen werde, wonach ein Personalmangel für sich genommen nicht zwingend ein dienstliches Interesse begründe, könne diese Rechtsprechung nicht übertragen werden, denn diese habe lediglich eine haushaltsrechtliche Erwägung betroffen. Der Freistaat Sachsen habe sich ausdrücklich verpflichtet, den Unterrichtsausfall zu minimieren und den Einsatz erfahrener Lehrkräfte auch über die Altersgrenze hinaus zu ermöglichen; eine Verwaltungspraxis, welche diese Zielsetzung konterkariere, sei ermessensfehlerhaft. Ferner werde übersehen, dass der Antragsteller seinen Antrag rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt habe und der ablehnende Bescheid keine tragfähige Begründung enthalte, warum ein dienstliches Interesse zu verneinen sei, was das Verwaltungsgericht nicht hinreichend gewürdigt habe und somit von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen sei.
Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.
2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
7 Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung (Anordnungsgrund) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO). Maßgeblicher Zeitpunkt ist die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, § 123 Rn. 27). Läuft die Regelung rechtlich oder faktisch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache hinaus, kann sie grundsätzlich nur ergehen, wenn der Antragsteller in der Hauptsache zumindest überwiegende Erfolgsaussichten hat und schlechthin unzumutbaren, anders nicht abwendbaren Nachteilen ausgesetzt wäre, wenn er auf den rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens verwiesen würde (st. Rspr. des Senats; vgl. nur Beschl. v. 7. April 2024 - 2 B 59/25 -, juris Rn. 8 m. w. N.). Das ist vorliegend nicht der Fall.
8 Es fehlt auch unter Berücksichtigung des Beschwerdevorbringens am Vorliegen eines Anordnungsanspruchs.
9 Gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SächsBG darf die Stelle, die für die Ernennung zuständig wäre, mit Zustimmung oder auf Antrag der Beamtin oder des Beamten den Eintritt in den Ruhestand für eine bestimmte Frist, die jeweils ein Jahr und insgesamt drei Jahre nicht übersteigen darf, hinausschieben, wenn es im dienstlichen Interesse liegt. Bei dem Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 SächsBG handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Vorliegen grundsätzlich der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung unterliegt. Das dienstliche Interesse richtet sich nach dem gesetzlichen Auftrag der Behörde und den dort vorhandenen personalwirtschaftlichen und organisatorischen Möglichkeiten und bezeichnet das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Aufgabenerfüllung. Auch wenn der Dienstherr über das Vorliegen des dienstlichen Interesses ohne Beurteilungsspielraum befindet, ist der Begriff maßgebend durch die verwaltungspolitischen und -organisatorischen Entscheidungen des Dienstherrn vorgeprägt, die ihrerseits wiederum nur eingeschränkt gerichtlich nachprüfbar sind (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17. Juli 2025 - -, juris Rn. 36 m. w. N. zu § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW; Weiß, in: Woydera/Summer/Zängl, Beamtenrecht in Sachsen, § 47 SächsBG Rn. 9 f.).
10 Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen liegt ein dienstliches Interesse insbesondere dann vor, wenn das Hinausschieben des Ruhestandeintritts nach der Einschätzung des Dienstherrn aus konkreten besonderen Gründen für eine sachgemäße und reibungslose Aufgabenerfüllung notwendig oder sinnvoll erscheint. Umgekehrt ist ein dienstliches Interesse zu verneinen, wenn nach der Einschätzung des Dienstherrn der Dienstbetrieb bei einem Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand voraussichtlich gestört oder erschwert würde. Gründe, durch die der Dienstbetrieb behindert werden kann und die zu konkreten Schwierigkeiten bei der Aufgabenerfüllung führen, können sich dabei auch aus der Person oder dem Verhalten des Beamten ergeben. Wenn eine vom Dienstherrn zu treffende Prognose ergibt, dass der Beamte den Anforderungen des Dienstes - gesundheitlich oder aus fachlicher/persönlicher Sicht - über den Zeitpunkt des regulären Eintritts in den Ruhestand hinaus nicht mehr einschränkungslos gewachsen ist, fehlt das dienstliche Interesse am Hinausschieben des Ruhestandeintritts bzw. stehen dem sogar dienstliche Gründe entgegen (vgl. OVG NRW, Beschl. v. 17. Juli 2025 a. a. O. Rn. 38 ff.). Dem schließt sich der Senat an. Das dienstliche Interesse im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 SächsBG stellt nicht lediglich auf eine bestehende konkrete oder allgemeine Bedarfslage ab, sondern beinhaltet vielmehr das Interesse des Dienstherrn an einer sachgemäßen und reibungslosen Erfüllung seiner Aufgaben. Anderenfalls wäre - wenn beispielsweise keine gesundheitliche Eignung vorläge - das Ziel der 7 Regelung konterkariert, den Beamten auch nach Erreichen des regulären Ruhestands für begrenzte Zeit zur Erfüllung der anstehenden Aufgaben weiter einsetzen zu können. Das ist ebenso für eine fehlende fachliche oder persönliche Eignung des Beamten anzunehmen, weil sonst keine sachgemäße und reibungslose Erfüllung der Aufgaben möglich wäre.
11 Offen bleiben kann, ob nach regulärem Ruhestandseintritt dessen Hinausschieben noch möglich wäre (vgl. insoweit OVG NRW, Beschl. v. 17. Juli 2025 a. a. O. Rn. 7), denn jedenfalls fehlt es vorliegend an einem dienstlichen Interesse gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SächsBG. Der Senat verweist insoweit auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
12 Unabhängig davon, ob an der ... Grundschule Unterrichtsbedarf im Fach Sport bestanden hat, ist nach summarischer Prüfung davon auszugehen, dass die Einschätzung des Antragsgegners zum Vorliegen eines dienstlichen Interesses nicht zu beanstanden ist. Dieser hat dargelegt, dass seine Einschätzung insbesondere auf der Art und Weise der Dienstausübung durch den Antragsteller in der Vergangenheit beruht. Soweit der Antragsteller darauf verweist, er sei in seiner langjährigen Tätigkeit an mehreren Schulen durchweg zuverlässig tätig gewesen und von einem nachhaltigen oder gar wiederholten Störverhalten könne keine Rede sein, steht diesem Vortrag eine Vielzahl von Meldungen über Vorkommnisse durch verschiedene Schulen entgegen, die in der Personalakte dokumentiert sind. So haben sich nicht nur verschiedene Schulleiter beim Landesamt für Schule und Bildung über sein Verhalten beklagt und dieses ausführlich dokumentiert (vgl. nur Bl. 163 ff. BA „Anzeige von Dienstpflichtverletzungen, Nichtbefolgen dienstlicher Weisungen, Aufsichtspflichtverletzungen, Störung des Betriebsfriedens“ der Schulleiterin der ... Grundschule D...... oder Bl. 304 ff. BA „Dienstliche Erklärung Betr.:
Dienstverhalten Kollege ..... R......“ der Schulleiterin der .... Grundschule D......). Auch der Personalrat der.... Grundschule hat sich über die schwierige Zusammenarbeit mit dem Antragsteller beklagt (Bl. 296 f. BA) sowie Eltern zu den Folgen seines Verhaltens (Bl. 314 BA zum Vorfall vom 24. Januar 2022). Entgegen der Auffassung des Antragstellers ist dieser Inhalt der Personalakte hier jedenfalls geeignet, ein dienstliches Interesse gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 SächsBG selbst für den Fall zu verneinen, dass eine positive Einschätzung der Schulleitung der ... Grundschule erfolgt wäre. Denn daraus ergibt sich, dass mehrere erhebliche Konflikte mit dem Antragsteller im Rahmen seiner dienstlichen Tätigkeit vorlagen und es daher nicht zu beanstanden ist, dass der Antragsgegner nach alldem nicht von einer reibungslosen Aufgabenerfüllung durch den Antragsteller ausgegangen ist. Dass diese Vorwürfe - wie der Antragsteller vorträgt - aus den zurückliegenden Jahren stammen, liegt auf der Hand. Gleichwohl sind sie hinreichend aktuell und können für die Einschätzung des Dienstherrn nach § 47 Abs. 1 Satz 1 SächsBG herangezogen werden, ohne dass es hierfür einer disziplinarischen Ahndung 8 - von welcher nach dem Akteninhalt im Übrigen nur aufgrund des Ausscheidens des Antragstellers aus dem Dienst abgesehen wurde - bedürfte. Zudem betreffen diese Meldungen gerade nicht „überwiegend formale Vorgänge“, sondern Vorwürfe über ein Verhalten des Antragstellers gegenüber den ihm anvertrauten Kindern, den Kollegen und der Schulleitung.
13 Soweit der Antragsteller vorträgt, das Verwaltungsgericht habe die grundrechtliche Dimension des Art. 12 Abs. 1 GG nicht gewürdigt, angesichts Lehrermangels überwiege das öffentliche Interesse an einer Weiterbeschäftigung zusammen mit den Interessen des Antragstellers deutlich, erschließt sich bereits nicht, warum im Rahmen des Art. 12 GG ein öffentliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers zu prüfen sein sollte. Im Übrigen besteht - wie dargelegt - kein dienstliches und damit auch kein öffentliches Interesse an der Weiterbeschäftigung des Antragstellers. Es liegt auch keine Ermessensreduzierung auf Null vor, wenn ein dienstliches Interesse an der Weiterbeschäftigung verneint wird, weil es sich beim Begriff des dienstlichen Interesses im Sinne § 47 Abs. 1 Satz 1 SächsBG um ein Tatbestandsmerkmal handelt. Liegt dieses bereits nicht vor, kommt es auf eine Ermessensausübung nachfolgend nicht an. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Nordrhein-Westfalen vom 17. Juli 2025 (a. a. O.) lediglich eine „haushaltsrechtliche Erwägung“ betroffen hätte. Vielmehr ging es in dieser Entscheidung - wie vorliegend - um den Antrag einer Lehrkraft auf Hinausschieben des Eintritts in den Ruhestand auf der Grundlage von § 32 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW, der hierfür tatbestandlich ebenfalls ein dienstliches Interesse erfordert. Die Tatsache, dass der Antragsteller seinen Antrag auf Hinausschieben des Ruhestands rechtzeitig und ordnungsgemäß gestellt hat, vermag ebenso wenig das fehlende Tatbestandsmerkmal des dienstlichen Interesses zu ersetzen wieder Umstand, dass der ablehnende Bescheid keine ausführliche Begründung enthalten hat. Dass das Verwaltungsgericht von einem unzutreffenden Sachverhalt ausgegangen wäre, ist nicht ersichtlich.
14 Auch der Hilfsantrag des Antragstellers, dass der Antragsgegner über das Hinausschieben des Ruhestandseintritts gemäß § 47 Satz 1 SächsBG erneut zu entscheiden hätte, ist nach alldem abzulehnen. Wie dargelegt, fehlt es bereits am Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Norm.
15 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
16 Die Streitwertfestsetzung folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts. Sie ergibt sich aus § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 6 Satz 4 i. V. m. Satz 1 Nr. 1 GKG und Ziffer 10.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, wonach die Hälfte des Jahresbetrages der hier streitgegenständlichen Bezüge des Antragstellers (vgl. auch Toussaint, in: BeckOK Kostenrecht, Dorndörfer/Wendtland/Diehn/Uhl, Stand 1. September 2025, § 52 Rn. 16) zugrunde 9 zu legen ist. Angesichts der Vorwegnahme der Hauptsache ist der Streitwert nicht zu halbieren (vgl. Ziffer 1.5 des Streitwertkatalogs 2025).
17 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG). Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Hoentzsch