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OVG Sachsen Beschluss vom 08.10.2025 – 2 B 162/25
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Az.: 2 B 162/25 11 L 452/25 VG Dresden SÄCHSISCHES OBERVERWALTUNGSGERICHT
Beschluss§
In der Verwaltungsrechtssache des Herrn prozessbevollmächtigt:
Rechtsanwalt gegen den Freistaat Sachsen vertreten durch das Sächsische Staatsministerium der Justiz Hansastraße 4, 01097 Dresden wegen Versetzung; Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO hier: Beschwerde – Antragsteller – – Beschwerdeführer – – Antragsgegner – – Beschwerdegegner – 2
hat der 2. Senat des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts durch den Vizepräsidenten des Oberverwaltungsgerichtes Dr. Grünberg, die Richterin am Oberverwaltungsgericht Dr. Henke und den Vorsitzenden Richter am Oberverwaltungsgericht Dr. Frh. v. Welck am 8. Oktober 2025
beschlossen:
Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Dresden vom 9. Juli 2025 - 11 L 452/25 - wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500 € festgesetzt.
Gründe§
1 Die zulässige Beschwerde des Antragstellers hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat seinen Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gegen seine Versetzung an das Sächsische Staatsministerium für Wirtschaft, Arbeit, Energie und Klimaschutz (SMWA) zutreffend abgelehnt.
1. Der 1977 geborene Antragsteller wurde nach langjähriger Tätigkeit im höheren Auswärtigen Dienst ab 11. Juli 2020 an das Sächsische Staatsministerium der Justiz (SMJus) abgeordnet und als Leiter der dortigen Stabsstelle Europa und vom 15. Dezember 2020 bis zum 21. Mai 2024 auch als Leiter des Grundsatzreferates Europa eingesetzt. Mit seiner Versetzung zum 16. Juli 2021 erfolgte die Ernennung zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe A 16) unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe, woran sich die Ernennung auf Lebenszeit (1. November 2022) und die Beförderung zum Ministerialrat (Besoldungsgruppe B 2) am 12. März 2024 anschlossen. Zum 1. September 2024 wurde er zudem zum Leiter der Vertretung des Antragsgegners bei der Europäischen Union bestellt.
3 Nach der Landtagswahl vom 1. September 2024 entschied das Kabinett im Zuge der Regierungsneubildung, die Zuständigkeiten betreffend die Europäische Union vom SMJus an die Sächsische Staatskanzlei (SK) zu übertragen. Zugleich gingen Teilaufgaben aus dem Bereich des Beauftragten für Großansiedlungen, Internationales von der SK auf das SMWA über. Die SK entschied zur Unterstützung der vom Kabinett im Februar 2025 beschlossenen Sparmaßnahmen, den bis dato unbesetzten Dienstposten des Leiters der Vertretung des Freistaates Sachsen bei der Europäischen Union (Referat 34 SK) derart neu zu bewerten, dass der zuvor beim SMJus mit A 16 bis B 3 bewertete Dienstposten nunmehr mit A 16 bewertet und für eine Beförderung nach B 2 und B 3 gesperrt wurde.
4 Mit Schreiben vom 10. Februar 2025 erläuterte die SK dem SMJus, dass es keinen Bedarf mehr für einen Stabsstellenleiter gebe und es deshalb keiner Versetzung des Antragstellers als bisherigem Leiter der Stabsstelle bedürfe. Es sei beabsichtigt, den Antragsteller an das SMWA zu versetzen, wo er den Dienstposten Europaangelegenheiten mit Wirtschaftsbezug ohne Statuseinbuße wahrnehmen könne. Nach Erteilung des Einvernehmens des SMWA am 12. Februar 2025 und Anhörung des Antragstellers versetzte ihn das SMJus mit Verfügung vom 4. März 2025 mit Wirkung vom 15. März 2025 an das SMWA. Es sei beabsichtigt, ihm dort die Leitung des Referats 28 – Verwaltungsbehörde EFRE/JTF – zu übertragen, weil für den Antragsteller im Geschäftsbereich des SMJus kein freier mindestens mit B 2 bewerteter Dienstposten zur Verfügung stehe. Die von ihm angestrebte Versetzung an die SK sei rechtlich nicht möglich, weil diese das hierzu erforderliche und vom SMJus erbetene Einvernehmen nicht erteilt habe. Soziale Belange stünden einer Versetzung nicht entgegen. Der Antragsteller erhob gegen den Bescheid des SMJus vom 4. März 2025 Widerspruch, über den noch nicht entschieden ist.
5 Den am 8. April 2025 gestellten Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung lehnte das Verwaltungsgericht Dresden mit dem angegriffenen Beschluss ab. Die Versetzungsverfügung des Antragsgegners erweise sich nach gebotener summarischer Prüfung weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig. Gemäß § 32 Abs. 1 SächsBG könne ein Beamter aus dienstlichen Gründen auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt bei demselben oder einem anderen Dienstherrn versetzt werden. Das Amt des Leiters des Referates 28 beim SMWA entspreche dem bisherigen statusrechtlichen Amt des Antragstellers, die Zielbehörde gehöre zum selben Dienstherrn. Es bestehe ein dienstliches Bedürfnis sowohl für die Wegversetzung vom SMJus als auch für die Zuversetzung des Antragstellers zum SMWA. Das Vorliegen eines dienstlichen Grundes sei gerichtlich unbeschränkt überprüfbar; indessen seien dienstliche Belange vom Dienstherrn in Ausübung des ihm zustehenden Organisationsrechts maßgebend durch verwaltungspolitische Entscheidungen geprägt, die ihrerseits nur beschränkter gerichtlicher Überprüfung unterlägen. Dienstliche Gründe könnten sich insbesondere aus einer wesentlichen Änderung der Aufgaben der bisherigen Dienstbehörde oder auch aus Gründen der Personalwirtschaft ergeben. Zu prüfen bleibe, ob mit der Versetzung legitime Ziele verfolgt würden, der Abwägung ein vollständig ermittelter Sachverhalt zugrunde liege und das Konzept zu den verfolgten Zielen nicht deutlich außer Verhältnis stehe oder von willkürlichen Gesichtspunkten geprägt sei. Hiervon ausgehend sei die Versetzung des Antragstellers zum SMWA durch dienstliche Gründe gerechtfertigt. Infolge der Neuordnung der Geschäftsbereiche sei im SMJus für den Antragsteller weder ein Dienstposten noch eine Haushaltsstelle vorhanden.
Einer aus Sicht des Antragstellers folgerichtigen Versetzung seiner Person an die SK habe diese widersprochen. Einer solchen stünde aber auch § 32 Abs. 3 Satz 1 SächsBG im Wege, 4 weil der Antragsteller zu keinem Zeitpunkt einer Herunterstufung seiner Besoldungsgruppe von B 2 auf A 16 zugestimmt habe. Die Herabstufung der „Spitzbewertung“ der betreffenden Stelle sei als rein organisatorische, haushalterischen Gründen geschuldete Maßnahme der Staatsverwaltung gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar und rechtlich nicht zu beanstanden. Die Einstufung der Bewertung eines Dienstpostens diene allein dem öffentlichen Interesse und stehe in der Organisationshoheit des Dienstherrn. Der Dienstherr nehme hierdurch keine Verpflichtung gegenüber seinen Bediensteten wahr, denen keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zustehe, kraft der sie auf dem Organisationsermessen des Dienstherrn beruhende Entscheidungen gerichtlich überprüfen lassen könnten. Entscheide sich der Dienstherr wie hier, eine offene Stelle im Wege der ämtergleichen Um- oder Versetzung zu besetzen, könne sich ein Beamter hiergegen grundsätzlich nicht auf die Garantien des Bewerbungsverfahrensanspruchs berufen. Vielmehr sei der Antragsgegner seiner Verpflichtung nachgekommen, dem Antragsteller eine amtsangemessene Planstelle zur Verfügung zu stellen. Der Antragsgegner habe das ihm eingeräumte Ermessen auch nicht offensichtlich fehlerhaft ausgeübt. Es liege weder eine Ermessensüberschreitung in Form eines Verstoßes gegen die Fürsorgepflicht des Dienstherrn, den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz oder das Prinzip der Bestenauslese noch ein Ermessensfehlgebrauch aufgrund sachfremder Motive vor. Es bestehe kein Recht des Beamten auf unveränderte oder ungeschmälerte Ausübung eines bestimmten Amtes im funktionellen Sinn. Soziale Belange stünden der Versetzung nicht entgegen, weil diese auf den Dienstort des Antragstellers keinen Einfluss nehme. Dessen Dienstort habe sich bereits vor seiner Versetzung in Dresden und zu keinem Zeitpunkt ausschließlich in Brüssel befunden. Soweit der Antragsteller auf den Beschluss der Staatsregierung vom 28. Januar 2025 verweise, wonach der Grundsatz „das Personal folgt der Aufgabe“ gelte, habe diese Aussage nicht die Qualität einer Rechtsnorm und begründe kein subjektives Recht auf ausnahmslose Anwendung. Die Versetzung des Antragstellers führe auch nicht zu einer unzumutbaren Härte. Auch persönliche Gründe, die einer Versetzung entgegenstünden, habe der Antragsteller nicht vorgetragen. Die Interessenabwägung gehe deshalb zu seinen Lasten.
6 Hiergegen wendet der Antragsteller mit der Beschwerde ein, der Dienstposten des Leiters der Stabsstelle Europa sei im Wesentlichen unverändert in die SK übernommen worden, wo man ihm lediglich die Bezeichnung entzogen habe und ihn als Abteilung 3 weiterführe. Der Dienstposten sei nach wie vor vakant, eine Versetzung des Antragstellers dem Grunde nach also möglich. Die vermeintlich aus Haushaltsgründen erfolgte „Spitzbewertung“ des Dienstpostens mit A 16 und die darüberhinausgehende Sperre erwiesen sich als willkürlich und damit rechtswidrig. Es handele sich um die einzige Einsparung dieser Art bei der SK; inhaltlich sei ausschließlich die Stelle des Antragstellers herabgestuft worden. Auch seien seither Beförderungen in der Staatskanzlei nach B 2 vorgenommen worden; zudem sei ausschließlich der Antragsteller nicht nach dem Grundsatz „das Personal folgt den Aufgaben“ versetzt worden. Die 5 Verweigerung des Einvernehmens durch die Staatskanzlei sei rechtswidrig gewesen. Eine amtsangemessene Verwendung des Antragstellers auf seinem vormaligen Dienstposten sei möglich gewesen, weil die geänderte haushaltsrechtliche Bewertung willkürlich ausschließlich aus dem Grund erfolgt sei, eine Besetzung mit dem Antragsteller zu verhindern. Eine allgemeine Beförderungssperre innerhalb der Staatskanzlei habe es gerade nicht gegeben. Die alleinige Herabstufung der Stelle des Antragstellers führe zu Einsparungen, die nicht wesentlich ins Gewicht fallen könnten. Auch aus den Ausführungen des Antragsgegners im Parallelverfahren 11 L 302/25 werde deutlich, dass es nicht um Eignung, Leistung und Befähigung gegangen sei, sondern es sich ausschließlich um politisch motiviertes Vorgehen gehandelt habe. Der Antragsgegner habe sein Ermessen im Rahmen des Kabinettsbeschlusses gebunden.
8 Der Antragsgegner verteidigt den angegriffenen Beschluss.
2. Die mit der Beschwerde vorgetragenen Einwendungen, auf deren Prüfung der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO grundsätzlich beschränkt ist, führen nicht zu einer Änderung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung.
9 Gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 bis 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen. Der Widerspruch des Antragstellers gegen die auf § 32 SächsBG gestützte Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2025 entfaltet aufgrund von Bundesrecht (§ 54 Abs. 4 BeamtStG, § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG) keine aufschiebende Wirkung.
10 Bei der Entscheidung nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO ist für die Begründetheit grundsätzlich eine Interessenabwägung maßgeblich, wobei die Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes mit in den Blick zu nehmen ist. Wegen der gesetzgeberischen Wertung des § 126 Abs. 3 Nr. 3 BRRG, § 54 Abs. 4 BeamtStG kommt die Anordnung der aufschiebenden Wirkung bei Versetzungen nur in den Fällen der offensichtlichen Rechtswidrigkeit oder einer unzumutbaren Härte in Frage (vgl. SächsOVG, Beschl. v. 12. August 2020 - 2 B 261/20 - juris, Rn. 6 m. w. N.). In diesen Fällen überwiegt das Interesse des Antragstellers an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, weil an der sofortigen Vollziehung eines offensichtlich rechtswidrigen oder unzumutbaren Verwaltungsaktes kein öffentliches Interesse bestehen kann. Ergibt hingegen die Prüfung, dass der Verwaltungsakt nicht offensichtlich rechtswidrig oder unzumutbar ist, überwiegt das öffentliche Vollzugsinteresse.
11 Nach diesem Maßstab kann ein überwiegendes Aussetzungsinteresse des Antragstellers nicht festgestellt werden. Die Versetzungsverfügung des Antragsgegners vom 4. März 2025 erweist sich entgegen der Auffassung des Antragstellers weder offenkundig noch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtswidrig.
12 Die Versetzungsverfügung stellt sich nicht als offensichtlich rechtswidrig dar. Der Antragsgegner kann nach § 32 Abs. 1 SächsBG einen Beamten aus dienstlichen Gründen auch ohne seine Zustimmung in ein anderes Amt mit mindestens demselben Endgrundgehalt bei demselben oder einem anderen Dienstherrn versetzen. Wie das Verwaltungsgericht ausgeführt hat (vgl. BA S. 9), ist das Vorliegen eines dienstlichen Grundes gerichtlich unbeschränkt überprüfbar (vgl. BVerwG Urt. v. 25. Januar 1967 - VI C 58.65 - juris; Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 - und v. 2. Mai 2014 - 2 B 61/14 -, beide juris). Allerdings steht dem Dienstherrn bei der Ausfüllung dieses Tatbestandsmerkmals ein weiter Planungs- und Entscheidungsspielraum zu (Senatsbeschl. v. 20. Dezember 2010 a. a. O., Rn. 7 f. m. w. N.). Gemessen an diesen Vorgaben, an denen der Senat festhält, begegnet die Versetzungsverfügung weder in formeller noch in materieller Hinsicht Bedenken. Der Senat verweist zunächst auf die zutreffende Begründung des Verwaltungsgerichts und macht sie sich zu Eigen (§ 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Das Beschwerdevorbringen gibt keinen Anlass zu einer abweichenden Bewertung.
13 Der Senat teilt die Auffassung des Verwaltungsgerichts, wonach die Versetzung des Antragstellers zum SMWA durch dienstliche Gründe gerechtfertigt ist, weil für den Antragsteller im Geschäftsbereich des SMJus weder ein Dienstposten noch eine Haushaltsstelle zur Verfügung steht. Denn nach der Neuordnung der Geschäftsbereiche infolge der Landtagswahl vom 1. September 2024 gingen die Aufgaben „Beziehungen zur Europäischen Union und Vertretung des Freistaates Sachsen“ vom SMJus auf die SK über. Hiervon waren auch die vom Antragsteller innegehabten Dienstposten als Leiter der Stabsstelle Europa und der Vertretung des Antragsgegners bei der Europäischen Union betroffen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, scheiterte die Versetzung des Antragstellers nach dem Grundsatz, wonach das Personal den Aufgaben folge, am fehlenden Einvernehmen der SK aufgrund der von dieser vorgenommenen Herabstufung der Bewertung der Stelle (vgl. BA S. 10/11). Wie das Verwaltungsgericht weiter zutreffend ausgeführt hat, ist die Herabstufung der Wertigkeit eines Dienstpostens als rein organisatorische, auf haushalterische Gründe gestützte Maßnahme gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbar. Sie ist Ausfluss der Organisationshoheit des Dienstherrn, die mit einem weiten Gestaltungs-, Beurteilungs- und Ermessensspielraum verbunden ist. Ebenso wie dem Haushaltsgesetzgeber bei der Ausbringung von Planstellen im Haushaltsplan kommt auch dem Dienstherrn bei der Stellenbewirtschaftung im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben 7 Dispositionsfreiheit zu. Hieraus folgt, dass dem Beamten im Hinblick auf die Bereitstellung und Ausgestaltung seiner Stelle keine subjektiv-rechtliche Rechtsposition zukommt; so hat er insbesondere keinen Anspruch auf eine bestimmte Bewertung seines Dienstpostens.
14 Die hiergegen mit der Beschwerde wiederholten und vertieften Einwände führen zu keinem anderen Ergebnis. Der Antragsteller setzt letztlich seine Auffassung an die Stelle der vom Antragsgegner vorgenommenen Wertung. Indessen ist es Sache des Dienstherrn, wie er die Aufgabenverteilung innerhalb der Staatsregierung vornimmt und in welcher Weise er das zu deren Erfüllung erforderliche Personal einsetzt. Insbesondere ist der Dienstherr nicht gehindert, wie hier im Rahmen von Umstrukturierungen im Bereich der Ministerien im Nachgang einer Landtagswahl und veränderter politischer Gegebenheiten fachliche Schwerpunkte neu festlegen und personelle Wechsel vornehmen. Hierbei kann eine Stelle im Wege der ämtergleichen Versetzung oder Umsetzung besetzt werden. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, ist der Dienstherr in diesem Fall nicht gehalten, derartige Maßnahmen am Maßstab der Bestenauslese auszurichten.
15 Schließlich war der Dienstherr im Rahmen seiner Ermessensentscheidung nicht durch den im Beschluss der Sächsischen Staatsregierung über die Abgrenzung der Geschäftsbereiche der Staatsministerien vom 28. Januar 2025 enthaltenen Grundsatz gebunden, wonach bei der Versetzung von Bediensteten, deren Aufgaben unmittelbar vom Aufgabenübergang betroffen sind, das Personal der Aufgabe folge. Bereits aus dem Begriff "Grundsatz" folgt, dass hiervon von vornherein Ausnahmen möglich sind. Der Senat teilt die Einschätzung des Verwaltungsgerichts, wonach sachliche Gründe dafür bestanden, im Falle des Antragstellers von diesem Grundsatz abzuweichen.
16 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
17 Die Streitwertfestsetzung folgt der Entscheidung des Verwaltungsgerichts, gegen die die Beteiligten keine Einwände vorgetragen haben. Sie ergibt sich aus § 63 Abs. 2 Satz 1, § 47 Abs. 1 und Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 2 GKG, wobei der Auffangstreitwert wegen der Vorläufigkeit der Entscheidung zu halbieren ist (vgl. Nr. 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2025, st. Rspr. des Senats, vgl. nur Beschl. v. 20. Dezember 2010 - 2 B 506/09 -, juris).
18 Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).
8 Dr. Grünberg Dr. Henke Dr. Frh. v. Welck