Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 01.09.2026 – 10 B 932/26
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.10B932.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Gründe§
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den sinngemäßen Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage 2 K 1549/26 gegen die Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 2. April 2026 hinsichtlich der für sofort vollziehbar erklärten Anordnungen unter den Ziffern 1 und 2, jeweils eine Grenzwand aus Betonsichtelementen zurückzubauen, wiederherzustellen sowie hinsichtlich der hierauf bezogenen Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von jeweils 1.500 Euro unter Ziffer 5 anzuordnen, abgelehnt. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei formell ordnungsgemäß erfolgt. Die im Rahmen des § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung falle zu Lasten des Antragstellers aus. Die Beseitigungsanordnungen seien voraussichtlich rechtmäßig. Die Grenzwände verstießen gegen die baugestalterische textliche Festsetzung unter Ziffer 2.5 des Bebauungsplans Nr. 66A „X./A.“. Damit komme es auf die Frage, ob sie auch abstandsflächenrechtliche Vorschriften nicht einhielten, nicht an. Die Antragsgegnerin habe das ihr zustehende Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Die Zwangsgeldandrohung sei ebenfalls nicht zu beanstanden.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Anordnung der sofortigen Vollziehung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht formell ordnungsgemäß ergangen.
Das Verwaltungsgericht hat zur Begründung ausgeführt, insbesondere die unter Bezugnahme auf die negative Vorbildwirkung gegebene Begründung genüge den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Mit seinem offenbar dagegen gerichteten Einwand, die angebliche negative Vorbildwirkung sei nicht handlungsleitend gewesen, vermag der Antragsteller schon von vornherein nicht durchzudringen. Ob die Erwägungen der Antragsgegnerin inhaltlich zutreffen und das Interesse an der sofortigen Vollziehung der angeordneten Maßnahmen tragfähig begründen können, ist für die Beantwortung der Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung den Vorgaben des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt, unerheblich.
Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. September 2025 - 10 B 650/25 -, juris Rn. 6, m. w. N.
Das weitere Vorbringen des Antragstellers zum Ermessen sowie zur Vollständigkeit der Verwaltungsvorgänge hat für die Frage, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung formell ordnungsgemäß erfolgt ist, keine rechtliche Relevanz.
2. Mit dem Beschwerdevorbringen wird die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Beseitigungsanordnungen seien formell rechtmäßig, nicht schlüssig in Frage gestellt.
Der Vortrag des Antragstellers, die Anhörung sei nur formelhaft erfolgt, die Antragsgegnerin habe sich nicht inhaltlich mit seinen Einwänden auseinandergesetzt, ferner sei die Verwaltungsakte unvollständig, setzt der tragenden Erwägung des Verwaltungsgerichts, eine etwaige fehlende Anhörung könne nachgeholt werden, nichts entgegen. Unabhängig davon trifft sein Vorwurf, die Antragsgegnerin habe insbesondere sein Sicherungsbedürfnis sowie seinen Befreiungsantrag unbeachtet gelassen, nicht zu. Vielmehr wird in der Ordnungsverfügung ausdrücklich auf das den Befreiungsantrag enthaltende Schreiben vom 30. Oktober 2025 Bezug genommen und erfolgt eine Auseinandersetzung mit seinen darin zum Ausdruck gebrachten Sicherheitsinteressen.
3. Der Einwand des Antragstellers, die Errichtung der Grenzwände verstoße nicht gegen Ziffer 2.5 des Bebauungsplans Nr. 66A „X./A.“, weil der Regelung kein Verbot einer davon abweichenden Einfriedung entnommen werden könne bzw. die Regelung unbestimmt sei, greift nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat zutreffend angenommen, dass die örtliche Bauvorschrift die zulässigen Einfriedungen im Plangebiet abschließend bestimmt. Dies folgt schon zweifelsfrei daraus, dass die Regelung andernfalls überflüssig wäre. Eines Rückgriffs auf die Planbegründung bedarf es damit zur Bestimmung ihres Regelungsgehalts nicht. Damit kommt es auf die diesbezüglichen Ausführungen des Antragstellers nicht an. Zugleich folgt daraus, dass die Regelung hinreichend bestimmt ist.
4. Sind die errichteten Grenzmauern schon aus dem vorstehenden Grund materiell baurechtswidrig, ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungsgericht nicht weiter geprüft hat, ob sie auch gegen abstandsflächenrechtliche Vorgaben verstoßen. Aus diesem Grund greift auch der Einwand des Antragstellers, das Verwaltungsgericht habe im Rahmen der weiteren Interessenabwägung unzutreffend ausgeführt, es bestünden keine Unklarheiten auf tatsächlicher Ebene, obwohl er unter Beweisantritt zum fehlenden Verstoß gegen das Abstandsflächenrecht vorgetragen habe, nicht durch.
5. Der Antragsteller zeigt schließlich nicht auf, dass die Beseitigungsanordnungen entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft sein könnten.
a. Seine Behauptung, die Ermessenserwägungen seien nur vorgeschoben, das Ergebnis habe von Anfang an festgestanden, führt nicht auf einen Ermessenfehler. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich insbesondere nicht ansatzweise entnehmen, dass sich die Behörde von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Eine entsprechende Schlussfolgerung lässt der Vortrag, in der vorangegangenen Ordnungsverfügung vom 30. Dezember 2025 seien keine Ermessenserwägungen vorhanden gewesen, wie auch seine Kritik an bestimmten behördlichen Vermerken nicht zu.
b. Der Einwand, die Antragsgegnerin habe sich nicht hinreichend mit seinen Sicht- und Zugangsschutzinteressen auseinandergesetzt, bleibt ungeachtet weiterer Erwägungen bereits ohne Substanz. Mit den diesbezüglichen Ausführungen in der Ordnungsverfügung setzt sich der Antragsteller schon nicht auseinander. Inwieweit die Würdigung nicht hinreichend erfolgt sein soll, führt er nicht weiter aus. Anders als von ihm dargestellt, hat die Antragsgegnerin „in diesem Zusammenhang“ auch nicht auf das Argument der negativen Vorbildwirkung abgestellt. Auf die Frage, ob und inwieweit persönliche Interessen im öffentlichen Baurecht zu berücksichtigen sind, kommt es danach nicht mehr an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).