Rechtsprechung / OVG NRW / 1. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 31.08.2026 – 1 A 1091/26.A

1. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0831.1A1091.26A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e

Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

Die Berufung ist nicht aufgrund der allein erhobenen Rüge zuzulassen, das Verwaltungsgericht habe das rechtliche Gehör des Klägers nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 138 Nr. 3 VwGO und Art. 103 Abs. 1 GG dadurch verletzt, dass es ein nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführtes entscheidungserhebliches Erkenntnismittel verwertet habe.

I. Das Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verlangt, dass die gerichtliche Entscheidung nur auf Tatsachen und Beweisergebnisse gestützt wird, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten (Art. 103 Abs. 1 GG, § 108 Abs. 2 VwGO). Die Verwertung von Tatsachen und Beweisergebnissen setzt dementsprechend voraus, dass diese von den Verfahrensbeteiligten oder vom Gericht im Einzelnen bezeichnet zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht oder sonst in das Verfahren eingeführt worden sind und dass sich die Beteiligten hierzu äußern konnten. Dies gilt auch für die im Asylverfahren verwendeten Erkenntnisse.

Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 2 BvR 982/00 -, juris, Rn. 15 bis 17, und vom 6. Juli 1993 - 2 BvR 514/93 -, juris, Rn. 12; ferner etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 - 1 A 1970/24.A -, juris, Rn. 3, vom 25. September 2025 - 1 A 2365/25.A -,juris, Rn. 54, und vom 15. Dezember 2021 - 1 A 297/21. A -, juris, Rn. 3 f., sowie Bühs, ZAR 2018, 424 ff., 424 und 426, jeweils m. w. N.

Amtliche Auskünfte, Lageberichte, Berichte von NGOs, Gutachten, Presseartikel und sonstige Stellungnahmen werden nicht allein schon dadurch zum Gegenstand des Verfahrens, dass sie den Beteiligten möglicherweise anderweitig bekannt sind.

Vgl. Funke-Kaiser, in: Funke-Kaiser/Fritz/Vormeier, Gemeinschaftskommentar zum Asylgesetz (GK-AsylG), Werkstand: 158. Lieferung (1. August 2026), § 78 AsylG, Rn. 327, m. w. N.

Dabei ist rechtliches Gehör nicht zu den Erkenntnismitteln als solchen zu gewähren, sondern zu den tatsächlichen Angaben oder Einschätzungen, die in ihnen enthalten sind und verwertet werden sollen.

Vgl. insoweit OVG NRW, Beschlüsse vom 20. Januar 2026 - 1 A 1970/24.A -, juris, Rn. 5, und vom 9. Februar 2022 - 19 A 544/21.A -, juris, Rn. 21 f., Hamb. OVG, Beschluss vom 23. Mai 2019 - 1 Bf 337/18.AZ -, juris, Rn. 9 f., und Nds. OVG, Beschluss vom 30. Mai 1996 - 12 L 2401/96 -, juris, Rn. 7; ebenso Marx, AsylG, 12. Aufl. 2025, Einf. vor § 78 Rn. 26.

II. Gemessen an diesen Maßstäben zeigt das Zulassungsvorbringen in der Zulas­sungsbegründungsschrift vom 20. April 2026 einen Gehörsverstoß nicht auf.

1. Zwar hat das Verwaltungsgericht die in dem angefochtenen Urteil ausgewertete Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2026 (u. a.) zu der Ausgestaltung der Kontrollen Ausreisender im Flughafen Luanda nach Aktenlage nicht ordnungsgemäß in das Verfahren eingeführt. Durch die Ladungsverfügung vom 26. November 2025, die auf die zu diesem Zeitpunkt in Internet verfügbare Erkenntnisliste des Gerichts verwiesen hat, konnte dies denknotwendig nicht geschehen. Die Auskunft ist erst nach diesem Zeitpunkt ergangen. Ferner hat das Gericht die Auskunft weder durch einen schriftlichen Hinweis an die Beteiligten noch, wie das Sitzungsprotokoll zeigt, in der mündlichen Verhandlung vom 16. März 2026 nachträglich in das Verfahren eingeführt. An der vorstehenden Bewertung ändert sich nichts dadurch, dass das Gericht am 29. Januar 2026 eine aktualisierte Fassung der Erkenntnisliste Angola mit Stand Januar 2026 auf seine Internetseite eingestellt hat, die das Auskunftsdokument erstmals aufgeführt hat. Auch hierauf hat das Gericht nämlich weder vor der noch in der mündlichen Verhandlung gesondert hingewiesen.

2. Der Umstand, dass das Verwaltungsgericht die im Urteil ausgewertete Auskunft nicht in das Verfahren eingeführt und insoweit kein rechtliches Gehör gewährt hat, rechtfertigt die Zulassung der Berufung aber deshalb nicht, weil er keine entscheidungserheblichen Tatsachen betrifft und die angegriffene Entscheidung des Verwaltungsgerichts daher nicht auf ihm beruht.

Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit den Anträgen zu 1. und 2. in erster Linie und selbstständig tragend mit der Begründung abgelehnt (vgl. UA S. 3 f.), dass das Vorbringen des Klägers nicht glaubhaft sei. Es hat sich (auch) insoweit gemäß § 77 Abs. 3 AsylG vollumfänglich den tragenden Feststellungen und der Begründung des angefochtenen Bescheides angeschlossen und auf der Grundlage der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung ergänzend ausgeführt, dass der Kläger trotz mehrfacher Nachfrage in der mündlichen Verhandlung nicht ansatzweise in der Lage gewesen sei, das angebliche Kerngeschehen - insbesondere die Organisation einer Demonstration sowie die Ausreiseumstände - substantiiert, lebensnah und hinreichend detailliert zu schildern.

Die weitere Erwägung (UA S. 4), die legale und beanstandungsfreie Ausreise mit echten Papieren über den Flughafen Luanda spreche angesichts des Inhalts der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 19. Januar 2026 gegen eine staatliche Verfolgungsabsicht, kann hinweggedacht werden, ohne dass sich dies auf das Entscheidungsergebnis auswirkt. Das Verwaltungsgericht hat diese Erwägung nämlich ausdrücklich als selbständig tragend qualifiziert („unabhängig davon - und eigenständig tragend“) und damit deutlich gemacht, dass die Bewertung des Asylvorbringens als unglaubhaft schon für sich die Klageabweisung rechtfertigt.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylG).