Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2026
OVG NRW Beschluss vom 28.08.2026 – 10 B 817/26
10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0828.10B817.26.00
VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext
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Leitsatz
Eine Behörde ist nicht daran gehindert, grundsätzlich bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung abzusehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt. Einzelne gewerbliche Betätigungen können durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen. Dies führt aber nicht dazu, dass diese selbst als landwirtschaftliche und damit nicht mehr als gewerbliche Betätigungen zu qualifizieren sind.
Gründe§
Die zulässige Beschwerde hat keinen Erfolg.
Das Verwaltungsgericht hat den Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 1601/26 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. April 2026, mit der gegenüber dem Antragsteller ein Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro festgesetzt sowie ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 15.000 Euro angedroht wird, anzuordnen, abgelehnt. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die Abwägung der widerstreitenden Vollzugs- und Suspensivinteressen gingen zu Lasten des Antragstellers aus. Die Ordnungsverfügung sei offensichtlich rechtmäßig. Die Zwangsgeldfestsetzung sei formell rechtmäßig, insbesondere sei eine vorherige Anhörung gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich gewesen. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Zwangsgeldfestsetzung hätten vorgelegen. Der Antragsteller sei der Verpflichtung aus der Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004, die Nutzung des gewerblichen Abstellplatzes zu unterlassen und diesen zu räumen, nicht, jedenfalls nicht vollständig, nachgekommen. Ermessensfehler lägen nicht vor. Auch die weitere Zwangsgeldandrohung sei nicht zu beanstanden.
Die fristgerecht dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO beschränkt ist, rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Ohne Erfolg macht der Antragsteller geltend, die Anhörung sei entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts nicht gemäß § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW entbehrlich gewesen, da ein atypischer Fall vorliege.
Nach der Rechtsprechung des beschließenden Gerichts ist die Behörde nicht daran gehindert, grundsätzlich bei Maßnahmen in der Verwaltungsvollstreckung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW von einer Anhörung abzusehen, sofern sie atypische Sachverhalte berücksichtigt. Dabei spricht für das Absehen von einer Anhörung, dass Maßstab der Ermessensausübung im Vollstreckungsverfahren allein Zweckmäßigkeit und Effizienz zu sein haben und andererseits das Interesse des Betroffenen daran, vor Ergehen einer Vollstreckungsmaßnahme trotz der damit verbundenen Verfahrensverzögerung gehört zu werden, im Regelfall nicht schwer wiegt.
Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 4. August 2025 - 12 B 216/25 -, juris Rn. 7, vom 6. August 2021 - 2 B 973/21 -, juris Rn. 6, und vom 23. Dezember 2019 - 4 A 743/17 -, juris Rn. 10.
Gemessen daran zeigt der Antragsteller nicht auf, dass das Absehen von einer Anhörung ermessensfehlerhaft war. Seinem Vorbringen lässt sich bereits nicht entnehmen, dass ein atypischer Sachverhalt vorlag. Der Einwand, es seien zwischen dem Erlass der zugrunde liegenden Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004 und der Festsetzung des Zwangsgeldes mehr als 20 Jahre vergangen, begründet einen solchen nicht. Der Antragsteller lässt schon unberücksichtigt, dass das mit dem streitgegenständlichen Bescheid festgesetzte Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro nicht mit dem Bescheid vom 14. Dezember 2004, sondern erst mit Bescheid vom 18. Februar 2026 angedroht worden ist.
2. Der Antragsteller dringt auch mit seinem Vorbringen gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, er sei der Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004 nicht, jedenfalls nicht vollständig nachgekommen, nicht durch.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, bei der Lagerung der Wasserrohre, des Absetzkippers nebst Container, der Hackschnitzel sowie des Scheitholzes handele es sich um die untersagte gewerbliche Nutzung und nicht um eine Lagerung für den landwirtschaftlichen Betrieb.
a. Der dagegen im Beschwerdeverfahren erneut vorgebrachte Einwand des Antragstellers, er wolle die Wasserrohre für „Drainagearbeiten“ - offenbar im Rahmen seines landwirtschaftlichen Betriebs - nutzen, erschöpft sich in einer reinen Behauptung und genügt nicht den sich aus § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO ergebenden Darlegungsanforderungen. Dies gilt ebenso für die ohne jeglichen Nachweis nur behauptete Verwendung des Absetzkippers nebst Container für seinen land- bzw. forstwirtschaftlichen Betrieb. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sowohl die Wasserrohre als auch der Absetzkipper nebst Container nach der mit der Beschwerde nicht angegriffenen Annahme des Verwaltungsgerichts aus dem gewerblichen Garten- und Landschaftsbaubetrieb des Antragstellers stammen.
b. Das Fehlen einer gewerblichen Lagerung zeigt der Antragsteller auch nicht in Bezug auf die dem Verkauf dienenden Hackschnitzel sowie Holzscheite auf.
aa. Die Auffassung des Verwaltungsgerichts, deren Herstellung könne nicht mehr der Urproduktion eines Forstbetriebes zugerechnet werden, es handele sich dabei vielmehr um typische Arbeitsvorgänge des holzverarbeitenden Gewerbes, wird vom Antragsteller ausdrücklich geteilt. Er meint lediglich, die Begründung des Verwaltungsgerichts sei widersprüchlich, weil es an anderer Stelle auf seinen Beschluss vom 10. Februar 2026 verwiesen habe. Ein Widerspruch lässt sich der von ihm wiedergegeben Passage des vorstehenden Beschlusses, nach der das Verwaltungsgericht diese Frage offenlässt, aber schon nicht entnehmen, da es nachgehend ausdrücklich klargestellt hat, diese bislang offen gelassene Frage nunmehr wie vorstehend zu beantworten.
bb. Erfolglos macht der Antragsteller erneut geltend, das Verwaltungsgericht habe prüfen müssen, ob es sich bei der Lagerung der Hackschnitzel und Holzscheite um eine „mitgezogene Nutzung“ handele, die dem landwirtschaftlichen Betrieb diene.
Das Verwaltungsgericht hat angenommen, die Figur des mitgezogenen Betriebsteils ändere nichts an der Einordnung der Tätigkeit als grundsätzlich land- bzw. forstwirtschaftsfremd, sondern ermögliche lediglich das Erstrecken der Privilegierung auf diese Nutzung. Die Frage der Genehmigungsfähigkeit einer solchen Lagerung sei angesichts der bestandkräftigen Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004 indes nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.
(1) Der dagegen gerichtete Einwand des Antragstellers, eine „mitgezogene Nutzung“ sei eine dem landwirtschaftlichen Betrieb dienende und keine gewerbliche Nutzung, greift nicht durch. Einzelne Betätigungen - die bei isolierter Betrachtung landwirtschaftsfremd sind - können durch ihre betriebliche Zuordnung zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit von dieser gleichsam mitgezogen werden und damit im Sinne von § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB an der Privilegierung teilnehmen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. August 1998 - 4 B 66.98 -, juris Rn. 6, m. w. N.; OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2013 - 10 A 1606/11 -, juris Rn. 66.
Die betriebliche Zuordnung einzelner Betätigungen zu der landwirtschaftlichen Tätigkeit im vorstehenden Sinne führt aber nicht dazu, dass diese selbst als landwirtschaftliche und damit nicht mehr als gewerbliche Betätigungen zu qualifizieren sind. Sie sind vielmehr trotz ihrer gewerblichen Einstufung (lediglich) gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB bauplanungsrechtlich privilegiert.
(2) Erfolglos macht der Antragsteller weiter geltend, er habe die Ordnungsverfügung vom 14. Dezember 2004 nicht so verstehen können, dass ihm auch „mitgezogene Nutzungen“ untersagt seien, die seinem landwirtschaftlichen Betrieb dienten.
Er legt nicht ausreichend dar, dass die Ordnungsverfügung solche Betätigungen nicht erfassen sollte. Anders als er behauptet, lässt sich den wiedergegebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts in seinem Beschluss vom 10. Februar 2026 nicht entnehmen, dass mit dieser nur gewerbliche Nutzungen, die keinen Bezug zur Landwirtschaft, sondern ausschließlich zu dem von ihm geführten Tiefbauunternehmen hätten, untersagt worden seien. Das Verwaltungsgericht hat lediglich klargestellt, dass nur die gewerbliche Nutzung der Lager- und Abstellfläche untersagt worden sei. Inwieweit die geltend gemachte Bezugnahme des Verwaltungsgerichts auf die Überschrift der Ordnungsverfügung zur Klärung dieser Frage beitragen soll, ergibt sich aus dem Beschwerdevorbringen nicht. Allein der Hinweis auf die grundsätzliche Zulässigkeit eines einem landwirtschaftlichen Betrieb dienenden Lager- und Abstellplatzes im Außenbereich lässt keine hinreichenden Rückschlüsse darauf zu, dass die dem streitgegenständlichen Bescheid zugrunde liegende Nutzungsuntersagung die Lagerung der Hackschnitzel und der Holzscheite trotz deren gewerblicher Einstufung nicht erfassen soll.
(3) Auf die Ausführungen des Antragstellers zum Vorliegen einer „mitgezogenen Nutzung“ kommt es damit nicht an.
cc. Ob - wie der Antragsteller geltend macht - die Lagerung von Hackschnitzeln und Holzscheiten eine landwirtschaftliche Nutzung darstellt, soweit diese allein der Beheizung der landwirtschaftlichen Hofstelle dienen, ist für die Frage, ob ein Verstoß gegen die Ordnungsverfügung vorliegt, nicht erheblich, da der Antragsteller die vom Verwaltungsgericht angenommenen weiteren Verstößen gegen die Ordnungsverfügung - wie vorstehend ausgeführt - nicht schlüssig in Frage gestellt hat.
3. Aus dem Beschwerdevorbringen ergibt sich auch nicht, dass die Zwangsgeldfestsetzung sowie die erneute Zwangsgeldandrohung entgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts ermessensfehlerhaft sein könnten.
Der Antragsteller macht geltend, die Antragsgegnerin habe sich bei der Bemessung des festgesetzten sowie des angedrohten weiteren Zwangsgeldes von dem vermeintlichen Ausmaß der Zuwiderhandlungen leiten lassen. Er habe aber nicht, jedenfalls nicht in dem vom Antragsgegner unterstellten Umfang, gegen die Ordnungsverfügung verstoßen. Dieses Vorbringen führt nicht auf einen Ermessensfehler. Ein nur vermeintlicher Verstoß gegen die Ordnungsverfügung mag nach den vorstehenden Erwägungen allenfalls die Lagerung der Hackschnitzel und Holzscheite betreffen, soweit diese dem Beheizen der Hofstelle dienen. Der Antragsteller hat aber nicht dargelegt, dass allein dies einen Ermessensfehler begründen könnte. Er trägt lediglich pauschal vor, der Antragsgegner habe den Sachverhalt insoweit rechtlich unzutreffend gewürdigt, was gerade mit Blick auf die Höhe des Zwangsgeldes von Bedeutung sei. Diesem Vorbringen fehlt es schon an Substanz. Die Antragsgegnerin hat zu ihren Ermessenserwägungen in Bezug auf die Bemessung des festgesetzten sowie angedrohten weiteren Zwangsgeldes umfassend in dem streitgegenständlichen Bescheid ausgeführt. Damit setzt sich das Beschwerdevorbringen in keiner Weise auseinander. Den Erwägungen im Bescheid lässt sich überdies nicht entnehmen, dass der Umfang der gewerblichen Lagerung der Hackschnitzel und Holzscheite für die Festsetzung sowie Bemessung des (angedrohten) Zwangsgeldes maßgeblich gewesen wäre.
4. Schließlich verhilft der rein informatorische Hinweis des Antragstellers, er habe einen Bauantrag zur Genehmigung der landwirtschaftlichen Nutzung des Lagerplatzes gestellt, über den bislang nicht entscheiden sei, der Beschwerde nicht zum Erfolg. Er legt bereits die rechtliche Relevanz seines Vortrages nicht dar.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).