Rechtsprechung / OVG NRW / 6. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 27.08.2026 – 6 A 1112/22.A

6. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0827.6A1112.22A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Leitsatz

1. Zurückverweisung einer asylgerichtlichen Sache an das Verwaltungsgericht, mit der der Kläger die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt. 2. Das Verwaltungsgericht hat auch dann gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG in der Sache nicht entschieden, wenn es über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft allein auf Grundlage des sog. "Familienasyls" (§ 26 AsylG a. F.), nicht aber mit Blick auf ein individuelles Verfolgungsschicksal (§ 3 AsylG) befunden hat, auf das es wegen einer nachträglichen Änderung der Sachlage nunmehr allein ankommt.

Gründe§

I.

Der im Jahr 1974 geborene Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste zusammen mit seiner damaligen Ehefrau und seinen Kindern am 13.10.2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte gemeinsam mit ihnen dort am 2.11.2017 einen förmlichen Asylantrag. Inzwischen sind der Kläger und seine Ehefrau geschieden und die ehemalige Ehefrau des Klägers besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit.

In der gemeinsamen persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 6.11.2017 gaben der Kläger und seine damalige Ehefrau an, den Iran verlassen zu haben, nachdem erst sie und an­schließend auch er zum Christentum konvertiert seien.

Mit Bescheid vom 18.12.2017 lehnte das Bundesamt den Antrag der Familie auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Anerkennung als Asylberechtigte (Ziffer 2) und auf Gewährung subsidiären Schutzes (Ziffer 3) ab. Abschiebungsverbote hinsichtlich des Irans wurden nicht festgestellt (Ziffer 4). Dem Kläger und seiner Familie wurde für den Fall, dass sie nicht freiwillig ausreisten, die Abschiebung in den Iran oder einen anderen Staat angedroht, in den sie einreisen dürften oder der zur ihrer Rückübernahme verpflichtet sei (Ziffer 5). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziffer 6). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, im Iran drohe keine Verfolgung, weil die behauptete Konversion weder vom Kläger noch seiner damaligen Ehefrau glaubhaft dargelegt worden sei. Gründe, weshalb der Familie im Iran aus anderen Gründen ein ernsthafter Schaden drohen könnte oder sie nicht für sich sorgen könnten, seien nicht ersichtlich.

Der Kläger und seine Familie haben gegen den ablehnenden Bescheid am 27.12.2017 Klage vor dem Verwaltungsgericht Köln erhoben (Az. 16 K 16167/17.A). In der mündlichen Verhandlung am 21.1.2022 ist das Verfahren im Anschluss an die informatorische Anhörung der damaligen Ehefrau des Klägers zu ihrer behaupteten Konversion hinsichtlich des Klägers und seiner Kinder abgetrennt und unter dem Aktenzeichen 16 K 690/22.A fortgeführt worden.

Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 21.1.2022 im Verfahren 16 K 16167/17.A ist die Beklagte verpflichtet worden, der damaligen Ehefrau des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Zur Begründung der Klage im Verfahren 16 K 690/22.A hat vor allem der Kläger weiter auf seine Konversion zum Christentum verwiesen. Sinngemäß ist ergänzt worden, trotz inzwischen erfolgter Trennung des Klägers von seiner Ehefrau jedenfalls Anspruch auf abgeleiteten Flüchtlingsschutz zu haben, da die Beklagte rechtskräftig verpflichtet worden sei, der damaligen Ehefrau des Klägers bzw. Mutter seiner Kinder die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Der Kläger und seine Kinder haben beantragt,

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamts vom 18.12.2017 zu verpflichten,

ihnen den Flüchtlingsstatus nach § 3 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise ihnen subsidiären Schutz nach § 4 AsylG zuzuerkennen,

hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen.

Die Beklagte hat (schriftsätzlich) beantragt,

die Klage abzuweisen.

Zur Begründung hat sie auf den angegriffenen Bescheid des Bundesamts verwiesen und ergänzend ausgeführt, ein abgeleiteter Familienschutz könne nicht geprüft werden, da keine Originalheiratsurkunden vorgelegt worden seien.

Das Verwaltungsgericht hat die Beklagte mit Urteil vom 6.5.2022 verpflichtet, dem Kläger und seinen Kindern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sowie seinen Kindern stehe ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund der inzwischen rechtskräftigen Verpflichtung der Beklagten zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten der damaligen Ehefrau bzw. der Mutter auf Grundlage des sog. "Familienasyls" nach § 26 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. Abs. 5 AsylG in der damaligen - alten - Fassung (a. F.) zu. Dass der Kläger und seine damalige Ehefrau im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung nicht (mehr) in einer ehelichen Lebensgemeinschaft lebten, sei ohne Belang, weil die Ehe noch nicht geschieden sei.

Am 30.5.2022 hat die Beklagte gegen das Urteil vom 6.5.2022 einen Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt, soweit es den Kläger betrifft. Mit Beschluss vom 21.9.2023 hat der Senat - vor der Scheidung und Einbürgerung der damaligen Ehefrau des Klägers - die Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Zur Begründung ihrer Berufung führt die Beklagte - soweit für die Durchführung des Berufungsverfahrens noch von Interesse - im Wesentlichen an, die damalige Ehefrau des Klägers sei inzwischen eingebürgert worden, weshalb eine Ableitung von Fami­lienflüchtlingsschutz zugunsten des Klägers von vorneherein ausscheide.

Die Beklagte beantragt (sinngemäß),

das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 6.5.2022 (16 K 690/22.A) teilweise zu ändern und die Klage des Klägers abzuweisen.

Der Kläger beantragt,

die Berufung zurückzuweisen,

und führt im Wesentlichen an: Zwar sei seine damalige Ehefrau inzwischen eingebürgert und sei darüber hinaus die Ehe zwischen ihnen mittlerweile rechtskräftig geschieden. Das Verwaltungsgericht habe damals aber ausschließlich über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf Grundlage des "Familienasyls" nach § 26 Abs. 1 Satz 1 Asyl a. F. entschieden. Über einen Anspruch aufgrund eigenen Verfolgungsschicksals sei nicht entschieden worden. Dies müsse entweder durch das Verwaltungsgericht oder im Berufungsverfahren durch den Senat nachgeholt werden.

Mit gerichtlicher Verfügung vom 11.8.2026 sind die Beteiligten zur beabsichtigten Zurückverweisung durch Beschluss angehört worden.

Für weitere Einzelheiten zum Streitstand wird auf die Gerichtsakte sowie die beigezogenen Vorgänge Bezug genommen.

II.

Der Senat entscheidet über die Berufung nach Anhörung der Beteiligten in ent­sprechender Anwendung von § 130a VwGO durch Beschluss, weil er die Voraus­setzungen für eine Zurückverweisung einstimmig für gegeben erachtet und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung als nicht erforderlich ansieht.

Vgl. zur entsprechenden Anwendung des § 130a VwGO bei Zurückverweisung OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2026 - 1 A 1111/26.A -, juris Rn. 9 m. w. N.; Bay. VGH, Beschlüsse vom 22.6.2026 - 13a B 26.30147 -, juris Rn. 21, und vom 21.2.2025 - 9 B 25.30049 -, juris Rn. 1; Hess. VGH, Beschluss vom 19.8.2025 - 2 A 434/23.A -, juris Rn. 14; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.3.2024 - A 9 S 422/22 -, AuAS 2024, 116 = juris Rn. 1 m. w. N.

Die Sache ist nach § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Danach darf die Sache, soweit ihre weitere Verhandlung erforderlich ist, unter Aufhebung des Urteils und des Verfahrens an das Verwaltungsgericht zurückverwiesen werden, wenn das Verwaltungsgericht noch nicht in der Sache selbst entschieden hat. Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall vor.

1. In der Sache ist eine weitere Verhandlung erforderlich. Dies setzt voraus, dass die Sache nicht entscheidungsreif ist.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2026 - 1 A 1111/26.A -, juris Rn. 13; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.3.2024 - A 9 S 422/22 -, AuAS 2024, 116 = juris Rn. 3 m. w. N.; Neundorf, in: Kluth/Heusch, Beck'scher Onlinekommentar Ausländerrecht, Stand: 1.10.2024, § 79 Rn. 6.

So liegt es hier. Über den vom Kläger geltend gemachten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft kann der Senat derzeit nicht befinden. Denn ein Anspruch des Klägers nach § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F. kommt jedenfalls wegen der inzwischen erfolgten Einbürgerung der (damaligen) Ehefrau des Klägers nicht mehr in Betracht.

Vgl. zum Ausschluss eines Anspruchs aus § 26 AsylG a. F. bei Einbürgerung des sog. "Stammberechtigten" nur BVerwG, Beschluss vom 16.12.2008 - 10 B 12.08 -, juris Rn. 6.

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zugunsten des Klägers kommt daher nur noch aufgrund eines eigenen Verfolgungsschicksals (§ 3 AsylG n. F.) in Betracht. Der Kläger hat sowohl im Verwaltungsverfahren als auch im erst- sowie zweitinstanzlichen Gerichtsverfahren stets behauptet, selbst zum Christentum gefunden zu haben und seine neue christliche Religion auszuleben. Da die (identitätsprägende) Konversion - und sei sie erst nach Ausreise erfolgt - unter Umständen die Gefahr relevanter Verfolgung im Iran begründen kann,

vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 23.7.2025 - 6 A 2473/21.A -, juris Rn. 87 ff.,

müsste der Kläger hierzu im Rahmen einer mündlichen Verhandlung durch den Senat angehört werden, um die Glaubhaftigkeit dieses Vorbringens und die Ernsthaftigkeit der Konversion prüfen zu können.

2. Das Verwaltungsgericht hat in der Sache auch noch nicht entschieden, weil es über den Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zwar auf Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F., nicht aber mit Blick auf das geltend gemachte eigene Verfolgungsschicksal des Klägers entschieden hat.

Maßstäbe hinsichtlich der Frage, ob ein Verwaltungsgericht gemäß § 79 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AsylG über eine Sache noch nicht entschieden hat, können der diesbezüglich inhaltsgleichen Vorschrift des § 130 Abs. 2 VwGO und der hierzu ergangenen Rechtsprechung entnommen werden. Diese Vorschrift regelt die Zurückverweisung in allgemeinen verwaltungsgerichtlichen Berufungsverfahren und wird ausweislich des ausdrücklichen gesetzgeberischen Willens in Gestalt von § 79 Abs. 2 AsylG mit Ausnahme von hier nicht relevanten Modifikationen auch für asylgerichtliche Streitigkeiten implementiert.

BT-Drs. 20/4327, S. 44; vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.3.2024 - A 9 S 422/22 -, AuAS 2024, 116 = juris Rn. 3.

Danach hat das Verwaltungsgericht in der Sache nicht entschieden, wenn jede Sachentscheidung fehlt, etwa weil irrig von der Unzulässigkeit der Klage oder von einer Klagerücknahme ausgegangen worden ist oder das (eigentliche) Klagebegehren aufgrund einer Missinterpretation nicht beschieden wird.

Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.1.2012 - 3 C 8.11 -, NVwZ-RR 2012, 431 = juris Rn. 17; Blanke/Buchheister, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Auflage 2025, § 130 Rn. 11 m. w. N. aus der Rechtsprechung.

Gleiches gilt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann, wenn das Verwaltungsgericht zwar in der Sache entschieden, aber aus Gründen, die die Berufungsinstanz für unzutreffend hält, zur eigentlichen Rechtsfrage nicht Stellung genommen hat, weil es in einer rechtlichen Vorfrage die Weichen falsch gestellt und sich infolge dessen den Zugang zum Kern des Streites versperrt hat.

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 21.12.2023 - 8 B 32.23 -, juris Rn. 4 m. w. N.; Urteil vom 26.5.1971 - 6 C 39.68 -, BVerwGE 38, 139 = juris Rn. 35; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.3.2024 - A 9 S 422/22 -, AuAS 2024, 116 = juris Rn. 6; Rudisile/Röcker, in: Schoch/Schneider, VwGO, 48. Ergänzungslieferung 2025, § 130 Rn. 9 m. w. N.

Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs hat das Verwaltungsgericht im Streitfall noch nicht in der Sache entschieden. Es hat zwar über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft befunden. Im Hinblick auf den eigentlichen materiell-rechtlichen Kern der Sache fehlt es aber an einer erstinstanzlichen Entscheidung, weil das Verwaltungsgericht über den Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nur auf Grundlage von § 26 Abs. 1 Satz 1 AsylG a. F., nicht aber in Anbetracht des geltend gemachten individuellen Verfolgungsschicksals entschieden hat. Nach dem Wegfall des sog. "Familienasyls" gemäß § 26 AsylG a. F. bzw. infolge der Einbürgerung der ehemaligen Ehefrau des Klägers bildet aber allein das individuelle Verfolgungsschicksal die einzige (verbleibende) Rechtsfrage des Streits. Über dieses hat das Verwaltungsgericht nicht befunden.

Nicht maßgeblich ist hierbei, ob sich die erstinstanzliche Entscheidung zum damaligen Zeitpunkt möglicherweise als sachlich richtig erwiesen hat, sich die Fehlerhaftigkeit der "materiell-rechtlichen Weichenstellung" mithin erst nachträglich herausgestellt hat. Ob die Voraussetzungen für eine Zurückverweisung vorliegen und damit die erstinstanzliche Entscheidung materiell-rechtlich in einer die Zurückverweisung rechtfertigenden Weise von unzutreffenden Vorzeichen ausgegangen ist, muss die Berufungsinstanz anhand des für sie maßgeblichen Zeitpunkts für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage beurteilen. Für Streitigkeiten nach dem AsylG und damit auch für die Frage nach der Zurückverweisung gibt § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG die Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der mündlichen Verhandlung bzw. gerichtlichen Entscheidung vor und zwingt damit zur Berücksichtigung jeder Änderung der Sach- und Rechtslage.

Vgl. zur Zurückverweisung wegen nachträglicher Heilung von erstinstanzlich bejahten Formfehlern einer gemeindlichen Satzung OVG Meckl.-Vorp., Beschluss vom 16.10.2020 - 1 LB 339/19 -, juris Rn. 17.

Demnach kommt die erstinstanzliche Entscheidung im Streitfall im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung über die Zurückverweisung einer nicht ergangenen erstinstanzlichen Entscheidung gleich, weil sie zu dem - wegen der nachträglichen Änderung sowohl der Sachlage (Einbürgerung der sog. "Stammberechtigten") als auch der Rechtslage (Wegfall des sog. "Familienasyls") - nunmehr eigentlichen Kern des Streits, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aufgrund individueller Verfolgung, nicht vorgedrungen ist.

3. In Ausübung seines Ermessens ("darf") erachtet der Senat es für sachgerecht, von seiner Befugnis zur Zurückverweisung Gebrauch zu machen. Sinn und Zweck des § 79 Abs. 2 AsylG liegt darin, die Ressourcen des Berufungsgerichts in Asylverfahren in erster Linie für Verfahren mit fallübergreifender Bedeutung einzusetzen, deren Bearbeitung nicht dadurch verzögert werden soll, dass das Berufungsgericht andere Verfahren ohne eine derartige Bedeutung entscheidungsreif machen und die erforderliche individuelle Prüfung nachholen muss.

BT-Drs. 20/4327, S. 44; vgl. weiter OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2026 - 1 A 1111/26.A -, juris Rn. 25; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.3.2024 - A 9 S 422/22 -, AuAS 2024, 116 = juris Rn. 10.

Ohne Zurückverweisung wäre der Senat aber im Streitfall gerade gehalten, die individuelle Prüfung des Falls nachzuholen, weil das Verwaltungsgericht hierzu nicht vorgedrungen ist.

Die mit der Zurückverweisung - ohnehin nur möglicherweise - verbundene Verzögerung im konkreten Einzelfall ist, wie der Gesetzgeber auch ausdrücklich formuliert,

vgl. BT-Drs. 20/4327, S. 44,

zugunsten der mit einer besseren Verteilung der Ressourcen von erster und zweiter Instanz einhergehenden allgemeinen Beschleunigung in Kauf zu nehmen. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass die Zurückverweisung gewährleistet, dass dem Kläger hinsichtlich seines vorgebrachten individuellen Verfolgungsschicksals keine Instanz "genommen" wird.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.8.2026 - 1 A 1111/26.A -, juris Rn. 29; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 26.3.2024 - A 9 S 422/22 -, AuAS 2024, 116 = juris Rn. 12 jeweils m. w. N.

Die Revision war nicht zuzulassen, weil keine der Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO oder § 78 Abs. 8 Satz 1 AsylG vorliegt.

Rechtsmittelbelehrung

Die Nichtzulassung der Revision kann durch Beschwerde angefoch­ten werden.

Die Beschwerde ist beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, inner­halb eines Monats nach Zustellung dieses Beschlusses schriftlich einzule­gen. Die Beschwerde muss den angefochtenen Beschluss be­zeichnen.

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustel­lung dieses Be­schlus­ses zu begründen. Die Begründung ist bei dem oben genannten Gericht schriftlich ein­zu­rei­chen.

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung

- VwGO - und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elek­tronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV -) wird hingewiesen.

Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts

einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz - RDGEG -).