Rechtsprechung / OVG NRW / 2025

OVG NRW Beschluss vom 30.01.2025 – 10 A 497/24.A

ECLI:DE:OVGNRW:2025:0130.10A497.24A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen zu je 1/4 die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-30/10-a-497-24-a#rd_1

Der Antrag auf Zulassung der Berufung, über den im Einverständnis der Beteiligten anstelle des Senats die Vorsitzende als Berichterstatterin entscheidet (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 87a Abs. 2 und 3 VwGO), hat keinen Erfolg.

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Die Berufung ist nicht wegen der allein geltend gemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG).

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-30/10-a-497-24-a#rd_2

Grundsätzliche Bedeutung im Sinne des § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG hat eine Rechtssache nur dann, wenn sie eine bisher höchstrichterlich oder obergerichtlich nicht beantwortete Rechtsfrage oder eine bisher obergerichtlich nicht geklärte tatsächliche Frage von allgemeiner Bedeutung aufwirft, die sich in dem angestrebten Berufungsverfahren stellen würde und die im Interesse der Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder der Fortentwicklung des Rechts einer obergerichtlichen Klärung bedarf. Für die Darlegung dieser Voraussetzungen ist neben der Formulierung einer entsprechenden Rechts- oder Tatsachenfrage erforderlich, dass der Zulassungsantrag konkret auf deren Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit sowie auf ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung eingeht.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2018 - 4 A 3232/18.A -, juris Rn. 2 f., m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-30/10-a-497-24-a#rd_3

Eine auf tatsächliche Verhältnisse gestützte Grundsatzrüge erfordert überdies die Angabe konkreter Anhaltspunkte dafür, dass die für die Entscheidung erheblichen Tatsachen etwa im Hinblick auf hierzu vorliegende gegensätzliche Auskünfte oder abweichende Rechtsprechung einer unterschiedlichen Würdigung zugänglich sind. Insoweit ist es Aufgabe des Rechtsmittelführers, durch die Benennung von bestimmten begründeten Informationen, Auskünften, Presseberichten oder sonstigen Erkenntnisquellen zumindest eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür darzulegen, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Bewertungen in der Zulassungsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich insoweit stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23. Februar 2017 - 4 A 685/14.A -, juris Rn. 5 f., m. w. N.

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Daran fehlt es hier.

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Die von den Klägern formulierte Frage,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-30/10-a-497-24-a#rd_4

ob von ihnen im Sinne des § 3e Abs. 1 AsylG vernünftigerweise erwartet werden könne, sich nach Rückkehr in einem verfolgungssicheren Landesteil niederzulassen,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2025-01-30/10-a-497-24-a#rd_5

ist allein auf ihren Einzelfall zugeschnitten. Auch der Antragsbegründung lässt sich keine darüber hinausgehende und klärungsbedürftige allgemeine Rechts- oder Tatsachenfrage entnehmen. Das Zulassungsvorbringen richtet sich vielmehr im Stile einer Berufungsschrift gegen die Annahme des Verwaltungsgerichts, die Kläger könnten auch in einem anderen Landesteil Ägyptens ihr wirtschaftliches Existenzminimum sichern.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83b AsylG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).