Rechtsprechung / OVG NRW / 2024

OVG NRW Beschluss vom 30.08.2024 – 10 E 516/24

ECLI:DE:OVGNRW:2024:0830.10E516.24.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-08-30/10-e-516-24#rd_2

Die am 7. August 2024 erhobene Anhörungsrüge hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-08-30/10-e-516-24#rd_3

Sie ist gemäß § 152a Abs. 4 Satz 1 VwGO als unzulässig zu verwerfen, weil der Kläger so zu behandeln ist, als habe er die Rüge nicht in der gesetzlichen Frist erhoben. Nach § 152a Abs. 2 Satz 1 VwGO ist die Rüge innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis von der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu erheben; der Zeitpunkt der Kenntniserlangung ist glaubhaft zu machen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-08-30/10-e-516-24#rd_4

Der Kläger hat den für den Fristbeginn maßgeblichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung von der geltend gemachten Verletzung des rechtlichen Gehörs nicht im Sinne des § 152a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 VwGO glaubhaft gemacht und die Anhörungsrüge auch nicht innerhalb von zwei Wochen nach der Bekanntgabe als dem frühestmöglichen Zeitpunkt der Kenntniserlangung der Entscheidung erhoben. Der Beschluss vom 9. Juli 2024 wurde ihm per einfachem Brief übermittelt und hierzu am 10. Juli 2024 zur Post gegeben. Damit gilt der Beschluss dem Kläger als am 13. Juli 2024 bekanntgegeben (§ 152a Abs. 2 Satz 3 VwGO). Eine mithin am Montag, den 29. Juli 2024, endende Frist von zwei Wochen nach Bekanntgabe (§ 57 Abs. 2 VwGO i. V. m. § 222 Abs. 1 und 2 ZPO und §§ 187 Abs. 1, 188 Abs. 2 BGB) war am Tag der Erhebung der Anhörungsrüge (7. August 2024) bereits verstrichen.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-08-30/10-e-516-24#rd_5

Damit kann nicht beurteilt werden, ob der Kläger die Frist gewahrt hat. Dies geht zu seinen Lasten.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-08-30/10-e-516-24#rd_6

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 2013 ‑ 4 B 4.13 ‑, juris Rn. 3 ff.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-08-30/10-e-516-24#rd_7

Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von Amts wegen kommt nicht in Betracht. Anhaltspunkte für eine schuldlose Fristversäumung bestehen nicht.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-08-30/10-e-516-24#rd_8

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2024-08-30/10-e-516-24#rd_9

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152a Abs. 4 Satz 3 VwGO).