Rechtsprechung / OVG NRW / 10. Senat / 2022

OVG NRW Beschluss vom 30.05.2022 – 10 A 1585/21

10. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2022:0530.10A1585.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 7.200 Euro festgesetzt.

Gründe§

Der Antrag hat keinen Erfolg.

Aus den innerhalb der Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO dargelegten Gründen ergeben sich die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht.

Stützt der Rechtsmittelführer seinen Zulassungsantrag auf den Zulassungsgrund der ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO, muss er sich mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinandersetzen. Dabei muss er den tragenden Rechtssatz oder die Feststellungen tatsächlicher Art, die er mit seinem Antrag angreifen will, bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten infrage stellen und damit zugleich Zweifel an der Richtigkeit des Entscheidungsergebnisses begründen. Daran fehlt es hier.

Das Verwaltungsgericht hat der Klage der Klägerin auf Erteilung einer Baugenehmigung für die Anbringung zweier beleuchteter Plakatanschlagtafeln an der südlichen beziehungsweise nördlichen Außenwand des Hauses M. Straße 255 in E. (im Folgenden: Vorhabengrundstück) stattgegeben, weil die beiden Werbeanlagen an ihrem jeweils geplanten Anbringungsort sowohl bauplanungsrechtlich als auch bauordnungsrechtlich zulässig seien.

Die Beklagte zeigt mit ihrem Zulassungsvorbringen nicht auf, dass der Anbringung der Werbeanlagen Vorschriften des Bauplanungsrechts entgegenstehen könnten. Sie meint, die nähere Umgebung des Vorhabengrundstücks entspreche einem Allgemeinen Wohngebiet, sodass sich die Beurteilung der bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit der Werbeanlagen nach § 34 Abs. 2 BauGB in Verbindung mit § 4 BauNVO richte. Abgesehen davon, ob ihre Beurteilung des Gebietscharakters richtig ist oder nicht, benennt sie keinen Grund, weshalb die Werbeanlagen in einem faktischen Allgemeinen Wohngebiet aus bauplanungsrechtlichen Gründen nicht zulässig sein könnten und stellt damit jedenfalls die Richtigkeit des angefochtenen Urteils insoweit im Ergebnis nicht in Frage.

Ebenso wenig legt die Beklagte dar, dass die Anbringung der Werbeanlagen gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts verstoßen würde.

Soweit sie meint, § 10 Abs. 4 BauO NRW stehe der Erteilung der begehrten Baugenehmigung entgegen, weil nach dieser Vorschrift Werbeanlagen in Wohngebieten nur an der Stätte der Leistung zulässig seien, knüpft sie an ihre Beurteilung des Gebietscharakters der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks an, die von den Feststellungen des Verwaltungsgerichts abweicht. Das Verwaltungsgericht hat wegen des dem Vorhabengrundstück gegenüberliegenden Lebensmittel-Discountmarktes die Einordnung der besagten näheren Umgebung als faktisches Allgemeines Wohngebiet verneint und insoweit eine Gemengelage angenommen. Der Discountmarkt sei trotz seiner solitären Stellung innerhalb der das Vorhabengrundstück ansonsten umgebenden Wohnbebauung nicht als Fremdkörper zu beurteilen, der die Umgebung nicht präge und daher bei der Bestimmung ihres Charakters auszublenden sei. Gerade im Hinblick auf seine zentrale Lage innerhalb der hier maßgeblichen Umgebung wirke der Discountmarkt durch den mit ihm verbundenen Liefer- und Kundenverkehr nicht nur unwesentlich auf die umliegenden Wohngrundstücke ein und trage zur Prägung des Gebietscharakters bei. Mit diesem ausschlaggebenden Argument des Verwaltungsgerichts setzt sich die Beklagte in der Begründung ihres Zulassungsantrags nicht auseinander.

Auch eine Unvereinbarkeit der an der nördlichen Außenwand des Hauses M. Straße 255 geplanten Werbeanlage mit den Vorgaben des Abstandsflächenrechts zeigt die Beklagte nicht auf. Sie geht davon aus, dass die Anbringung der Werbeanlage gegen § 6 Abs. 3 Satz 1 BauO NRW verstoßen würde, wonach sich die Abstandsflächen nicht überdecken dürfen. Das Verwaltungsgericht hat dies anders gesehen und angenommen, dass hier die Voraussetzungen für eine Ausnahme von dem Überdeckungsverbot entsprechend § 6 Abs. 3 Nr. 3 BauO NRW erfüllt seien. Wenn sich Wände von verschiedenen Gebäuden auf demselben Grundstück gegenüberlägen, könnten geringere Abstandsflächen gestattet werden, sofern dies – wie hier – die Belichtung der Räume in den Gebäuden nicht wesentlich beeinträchtige und keine brandschutzrechtlichen Bedenken bestünden.

Wenn die Beklagte beanstandet, dass sich das Verwaltungsgericht eine Entscheidung über das Vorliegen der Ausnahmevoraussetzungen angemaßt habe, für die sie zuständig sei, lässt sie jegliche Ausführungen dazu vermissen, welche Gründe für eine Versagung der Ausnahme überhaupt hätten in Betracht kommen können. Vor dem Hintergrund, dass eine Baugenehmigung zwingend zu erteilen ist, wenn öffentlich-rechtliche Vorschriften nicht entgegenstehen, reicht ihr kompetenzrechtlicher Einwand nicht aus, um die Richtigkeit des angefochtenen Urteils insoweit im Ergebnis in Frage zu stellen.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 40, 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Sätze 1 und 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).

Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).