Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 21.12.2021 – 12 E 658/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1221.12E658.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

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G r ü n d e

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Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-21/12-e-658-21#rd_1

Unbeschadet der Frage, ob die Klägerin das Vorliegen der wirtschaftlichen Voraussetzungen der Prozesskostenhilfe glaubhaft gemacht hat, ist die Annahme des Verwaltungsgerichts, die von ihr beabsichtigte Rechtsverfolgung habe keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO, auch im Lichte des Beschwerdevorbringens nicht zu beanstanden.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-21/12-e-658-21#rd_2

Hinreichende Aussicht auf Erfolg bedeutet bei einer an Art. 3 Abs. 1 und 19 Abs. 4 GG orientierten Auslegung des Begriffes einerseits, dass Prozesskostenhilfe nicht erst dann bewilligt werden darf, wenn der Erfolg der beabsichtigten Rechtsverfolgung gewiss ist, andererseits aber auch, dass Prozesskostenhilfe zu versagen ist, wenn ein Erfolg in der Hauptsache zwar nicht schlechthin ausgeschlossen, die Erfolgschance indes nur eine entfernte ist.

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Ständige Rechtsprechung des Senats, vgl. etwa Beschlüsse vom 10. August 2009 - 12 E 858/09 - und vom 28. September 2010 - 12 E 546/10 -.

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Letzteres ist hier der Fall.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-21/12-e-658-21#rd_3

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, eine Bedürftigkeit der Klägerin im pflegewohngeldrechtlichen Sinne sei mit Blick auf Vermögenspositionen, die nach den anerkannten Grundsätzen zur Berücksichtigung ungeklärten Vermögens dem verfügbaren Vermögen hinzuzurechnen sind, nicht anzunehmen, begegnet nach derzeitigem Verfahrensstand keinen Bedenken. Auf die entsprechenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts im angefochtenen Beschluss wird insoweit Bezug genommen.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-21/12-e-658-21#rd_4

Die Rüge der Beschwerde, es werde insoweit eine antizipierte Beweiswürdigung zu Verfahren gegen die früheren Bevollmächtigten vorgenommen, geht fehl. Denn maßgeblich ist nach den bereits vom Verwaltungsgericht dargelegten Grundsätzen, ob die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Klägerin weiterhin - also auch nach der von ihr für maßgeblich gehaltenen "gegenwärtigen Lage" - Inhaberin der ungeklärten Vermögenspositionen oder zumindest dafür erlangter Surrogate (z. B. Rückforderungsansprüche) ist. Das erscheint auch nach dem Beschwerdevorbringen nicht ausgeschlossen, welches lediglich darauf abstellt, dass kein Auskunftsanspruch gegen die früheren Bevollmächtigten zur Verfügung stehe. Die damit möglicherweise geltend gemachte Beweisnot führt nicht dazu, dass hinsichtlich des Nachweises des Verbleibs der Vermögenswerte ein geringerer Wahrscheinlichkeitsmaßstab anzulegen wäre.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-21/12-e-658-21#rd_5

Die bloße Stellung von Insolvenzanträgen, von denen lediglich ein - unvollständiger Antrag - betreffend den Ehemann der Klägerin nachgewiesen worden ist, ändert daran ebenfalls nichts. Soweit die Beklagte und das Verwaltungsgericht im Prozesskostenhilfeverfahren zu der Einschätzung gelangt sind, dass die Klägerin zumindest noch Inhaberin eines Surrogats hinsichtlich der ehemaligen Vermögenspositionen sein könnte und entsprechende Vermögenswerte dementsprechend nicht ersatzlos verloren hat, gründet sich dies auf verschiedene tatsächliche Anhaltspunkte. Es handelt sich insbesondere nicht um eine bloße Mutmaßung, die allein keine tragfähige Grundlage für eine Verweigerung existenzsichernder Leistungen wäre.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 Halbs. 1 VwGO sowie aus § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).