Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 10.12.2021 – 4 B 1874/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:1210.4B1874.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragstellers gegen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 22.11.2021 wird verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 12.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-10/4-b-1874-21#rd_1

Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Antragsteller entgegen § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Satz 1 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten ist. Das Vertretungserfordernis gilt bereits für die Einlegung der Beschwerde (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO). Darauf ist der Antragsteller in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Beschlusses hingewiesen worden.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-10/4-b-1874-21#rd_2

Anhaltspunkte dafür, dass dem Antragsteller Wiedereinsetzung in die aufgrund fehlender anwaltlicher Vertretung versäumte Beschwerdefrist gemäß § 60 Abs. 1 VwGO zu gewähren wäre, sind nicht ersichtlich. Er hat nach Zustellung des Beschlusses des Verwaltungsgerichts am 24.11.2021 nicht unverschuldet die am 8.12.2021 endende zweiwöchige Frist versäumt. Für die von ihm begehrte Befreiung vom Vertretungserfordernis des § 67 Abs. 2 und 4 VwGO wegen „schuldhafter Rechtswidrigkeit durch einen Gerichtsbeschluss“ gibt es ‒ wie ihm bereits aus dem Beschluss des Senats vom 14.7.2021 ‒ 4 B 1161/21 ‒ gleichen Rubrums bekannt sein müsste ‒ keine Rechtsgrundlage.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-10/4-b-1874-21#rd_3

Dessen ungeachtet erweist sich die Rechtsverfolgung des Antragstellers aus den zutreffenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts zur Unzulässigkeit des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als aussichtslos. Anhaltspunkte dafür, dass im Streitfall die Pflicht zur Angabe der Wohnungsanschrift entfallen könnte, weil ihre Erfüllung unmöglich oder unzumutbar ist, hat der Antragsteller weiterhin nicht so nachvollziehbar aufgezeigt, dass eine weitere Sachaufklärung insoweit angezeigt wäre.

5

Vgl. bereits OVG NRW, Beschluss vom 14.7.2021 – 4 B 1161/21 –, juris, Rn. 10.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-12-10/4-b-1874-21#rd_4

Die Entscheidung über den Streitwert beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG und folgt der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.