Gesetze / Gerichtskostengesetz
GKG§ 47 Rechtsmittelverfahren
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/47#abs-1 (1) Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen des Rechtsmittelführers. Endet das Verfahren, ohne dass solche Anträge eingereicht werden, oder werden, wenn eine Frist für die Rechtsmittelbegründung vorgeschrieben ist, innerhalb dieser Frist Rechtsmittelanträge nicht eingereicht, ist die Beschwer maßgebend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/47#abs-2 (2) Der Streitwert ist durch den Wert des Streitgegenstands des ersten Rechtszugs begrenzt. Das gilt nicht, soweit der Streitgegenstand erweitert wird.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/GKG%202004/47#abs-3 (3) Im Verfahren über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels und im Verfahren über die Beschwerde gegen die Nichtzulassung des Rechtsmittels ist Streitwert der für das Rechtsmittelverfahren maßgebende Wert.
Wird zitiert von 16.874 Entscheidungen zu § 47 GKG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 30.08.2022 – 3 W 60/21Zitiert von 1
- VGH Baden-Württemberg, 30.10.2025 – 3 S 1631/25Zitiert von 2
- BFH, 21.07.2017 – X S 15/17 · Streitwert bei Antrag auf SteuererhöhungZitiert von 5
- VGH Baden-Württemberg, 20.01.2025 – 12 S 1642/24Zitiert von 3
- OLG Düsseldorf, 06.02.2025 – 2 U 91/24
- OVG Hamburg, 15.09.2025 – 6 Bs 96/25Zitiert von 5
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 28.08.2026 – 10 B 817/26Zwangsgeldfestsetzung; Absehen von einer Anhörung nach § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 26.08.2026 – 6 B 635/26Erfolglose Beschwerde gegen die Ablehnung einstweiligen Rechtsschutzes gegen eine amtsärztliche Untersuchungsanordnung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- OVG NRW, 26.08.2026 – 10 A 91/26Erfolgloser Zulassungsantrag bezüglich eines Bauvorbescheids für eine Nutzungsänderung im Außenbereich KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 47 GKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.