Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 26.07.2021 – 6 B 899/21

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0726.6B899.21.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

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G r ü n d e :

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Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-07-26/6-b-899-21#rd_1

Der mit ihr weiterverfolgte Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (VG Gelsenkirchen - 1 K 635/21 -) gegen das gegen ihn verfügte Verbot der Führung der Dienstgeschäfte vom 14. Januar 2021 wiederherzustellen, ist im Beschwerdeverfahren unzulässig geworden. Insoweit ist das Rechtsschutzbedürfnis entfallen. Die Rechtsstellung des Antragstellers verbesserte sich nicht, wenn seinem Antrag stattgegeben würde. Denn er darf ungeachtet des verfügten Verbots der Führung der Dienstgeschäfte seinen Dienst derzeit allein schon deshalb nicht verrichten, weil der Antragsgegner unter dem 30. Juni 2021 seine - mit dem Ende des Monats Juni 2021 wirksam gewordene - Entlassung aus dem Beamtenverhältnis auf Widerruf verfügt und diesbezüglich ebenfalls die sofortige Vollziehung angeordnet hat.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-07-26/6-b-899-21#rd_2

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Mai 2012 - 6 B 257/12 -, juris Rn. 2; ferner Bayerischer VGH, Beschluss vom 23. September 2002 - 3 CS 02.1118 -, juris Rn. 5.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-07-26/6-b-899-21#rd_3

Wegen der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entlassungsverfügung kann vorliegend dahinstehen, ob ein auf der Grundlage des § 39 Satz 1 BeamtStG ergangenes Verbot der Führung der Dienstgeschäfte bereits mit dem Erlass der das Beamtenverhältnis beendenden Entscheidung - hier der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - gegenstandslos wird,

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-07-26/6-b-899-21#rd_4

so VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 7. Mai 2013 - 4 S 70/13 -, juris Rn. 2 f.; Sächsisches OVG, Beschlüsse vom 13. November 2013 - 2 A 253/11 -, juris Rn. 9 ff., vom 13. August 2012 - 2 B 61/11 -, IÖD 2012, 260 = juris Rn. 7 ff., und vom 8. Juni 2012 - 2 B 520/09 -, juris Rn. 2 ff.,

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oder erst mit der Bestandskraft dieser Entscheidung,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-07-26/6-b-899-21#rd_5

so OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. April 2013 - OVG 4 S 25.13 -, juris Rn. 4 ff.; Kohde, in v. Roetteken/Rothländer, BeamtStG, Kommentar, Loseblatt, § 39 Rn. 63.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-07-26/6-b-899-21#rd_6

Auch wenn man Letzteres annimmt, greift das streitbefangene Verbot der Dienstgeschäfte jedenfalls solange nicht, bis die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Entlassungsverfügung wiederhergestellt oder die Entlassungsverfügung bzw. die Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgehoben worden ist. Beides ist hier nicht der Fall.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).