Rechtsprechung / OVG NRW / 2021

OVG NRW Beschluss vom 08.02.2021 – 10 A 3118/20.A

ECLI:DE:OVGNRW:2021:0208.10A3118.20A.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe§

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Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-02-08/10-a-3118-20-a#rd_1

Die von dem Kläger geltend gemachte Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör (Zulassungsgrund nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG in Verbindung mit § 138 Nr. 3 VwGO) führt nicht zur Zulassung der Berufung.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-02-08/10-a-3118-20-a#rd_2

Das in Art. 103 Abs. 1 GG und § 108 Abs. 2 VwGO verankerte Gebot, rechtliches Gehör zu gewähren, verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das jeweilige Gericht diesen Anforderungen genügt. Das Gericht ist allerdings nicht verpflichtet, jedes Vorbringen der Beteiligten in den Gründen seiner Entscheidung ausdrücklich zu behandeln. Deshalb müssen, soll ein Verstoß gegen das Gebot der Gewährung rechtlichen Gehörs festgestellt werden, im Einzelfall besondere Umstände deutlich machen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. August 2017 – 4 A 1904/17.A –, juris, Rn. 2 ff., mit weiteren Nachweisen.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-02-08/10-a-3118-20-a#rd_3

Solche besonderen Umstände sind hier nicht vorgetragen. Der Kläger räumt mit dem Zulassungsantrag selbst ein, das Verwaltungsgericht habe sein Vorbringen zu dem von ihm behaupteten Verfolgungsschicksal zur Kenntnis genommen. Das Verwaltungsgericht hat den diesbezüglichen Vortrag des Klägers auch in Erwägung gezogen. In den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils hat es im Einzelnen begründet, warum sich seiner Auffassung nach – selbst wenn den Schilderungen des Klägers geglaubt werde – hieraus die von ihm geltend gemachten Ansprüche nicht ergeben können.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2021-02-08/10-a-3118-20-a#rd_4

Mit seinem Einwand, das Verwaltungsgericht habe aus seinem Vorbringen unzutreffende für ihn nachteilige Schlüsse gezogen, wendet sich der Kläger gegen die Sachverhalts- und Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts, die jeweils dem sachlichen Recht zuzuordnen ist. Kritik hieran rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung nach § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylG.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. Januar 2016 – 4 A 786/15.A – juris, Rn. 12 f., mit weiteren Nachweisen.

9

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO und § 83b AsylG.

10

Der Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.