Rechtsprechung / OVG NRW / 2020

OVG NRW Beschluss vom 06.11.2020 – 4 E 817/20.A

ECLI:DE:OVGNRW:2020:1106.4E817.20A.00

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Tenor§

Die Beschwerde des Klägers gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Klageverfahren durch den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 16.7.2020 wird verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-06/4-e-817-20-a#rd_2

Die Beschwerde ist unzulässig.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-06/4-e-817-20-a#rd_3

Nach § 80 AsylG können Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach dem Asylgesetz vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 VwGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Dieser Rechtsmittelausschluss erfasst sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren und erstreckt sich damit auch auf das prozesskostenhilferechtliche Nebenverfahren.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-06/4-e-817-20-a#rd_4

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 8.6.2017 – 4 E 379/17.A –, AuAS 2017, 202 = juris, Rn. 5, und vom 20.12.2018 – 13 E 337/18.A –, juris, Rn. 2; Bay. VGH, Beschluss vom 28.5.2020 – 13a C 20.30391 –, juris, Rn. 9, jeweils m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-06/4-e-817-20-a#rd_5

Die dem angefochtenen Beschluss beigefügte, auf eine Beschwerdemöglichkeit verweisende Rechtsmittelbelehrung ändert hieran nichts. Durch eine unzutreffende Rechtsmittelbelehrung wird das darin bezeichnete, tatsächlich aber nicht gegebene Rechtsmittel nicht eröffnet.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-06/4-e-817-20-a#rd_6

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8.6.2017 – 4 E 379/17.A –, AuAS 2017, 202 = juris, Rn. 7 f., m. w. N.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-06/4-e-817-20-a#rd_7

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 127 Abs. 4 ZPO und § 83 b AsylG.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2020-11-06/4-e-817-20-a#rd_8

Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.