Rechtsprechung / OVG NRW / 2018

OVG NRW Beschluss vom 16.05.2018 – 18 E 383/18

ECLI:DE:OVGNRW:2018:0516.18E383.18.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei.

Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_2

Über die Beschwerde entscheidet gemäß § 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 6 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes - GKG - der Berichterstatter als Einzelrichter. Zwar hat im erstinstanzlichen Verfahren nicht ein Einzelrichter gemäß § 6 VwGO entschieden, sondern die Berichterstatterin gemäß § 87a Abs. 1 Nrn. 3 und 4, Abs. 3 VwGO. Es entspricht jedoch dem Sinn des Gesetzes, dass auch in einer solchen Konstellation ein Einzelrichter über die Beschwerde entscheidet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_3

Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. Mai 2009 – 18 E 480/09 –, juris Rn. 1 ff. m.w.N.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_4

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Das Verwaltungsgericht hat den Streitwert für die auf Änderung der Wohnsitzzuweisung der Kläger gerichtete Klage zu Recht auf 25.000,00 € festgesetzt.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_5

Gemäß § 39 Abs. 1 GKG werden die Werte mehrerer Streitgegenstände zusammengerechnet, soweit nichts anderes bestimmt ist. Eine dementsprechende Zusammenrechnung unterbleibt nur dann, wenn die Streitgegenstände wirtschaftlich identisch sind.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_6

Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 28. Januar 1991 – 1 B 95.90 –, juris Rn. 12, und vom 15. Juli 1998 – 1 B 75.98 –, juris Rn. 9.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_7

Wirtschaftliche Identität kann gegeben sein, wenn sich mehrere Kläger in Rechtsgemeinschaft gegen einen Verwaltungsakt wenden oder den Erlass eines Verwaltungsaktes erstreben. Damit ist es vergleichbar, wenn sich beide Ehegatten im Interesse ihrer ehelichen Gemeinschaft (Art. 6 Abs. 1 GG) gegen die Ausweisung des einen wenden, die Befristung der Wirkungen dieser begehren oder die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ihn erstreben.

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Januar 1991 – 1 B 95.90 –, juris Rn. 12.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_9

Keine wirtschaftliche Identität ist dagegen gegeben, wenn mehrere Familienangehörige die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für jedes der Familienmitglieder, also mehrere Aufenthaltserlaubnisse begehren,

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_10

vgl. etwa OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Mai 2009 – 2 O 34/09 –, juris Rn. 3 m.w.N.,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_11

oder sich gegen für jedes der Familienmitglieder verfügte Abschiebungsandrohungen wenden. Ob die vom Beklagten für seine Rechtsauffassung angeführten zweitinstanzlichen Entscheidungen zur Streitwertbemessung im Obdachlosenrecht  mit diesen Grundsätzen vereinbar sind oder für die Zuweisung einer Unterkunft davon abzuweichen ist, kann auf sich beruhen, da es im vorliegenden Fall nicht um die Zuweisung einer solchen Unterkunft geht.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_12

Von den vorstehenden Grundsätzen ausgehend ist eine wirtschaftliche Identität der Streitgegenstände  nicht gegeben, wenn mehrere Familienmitglieder gemäß § 12a Abs. 5 AufenthG die Änderung der ihnen gegenüber gemäß § 12a Abs. 1 bis 4 AufenthG geltenden Wohnsitzzuweisung begehren. Diese Änderung erfolgt nämlich durch je einen Verwaltungsakt gegenüber jedem Betroffenen unabhängig davon, ob diese Regelungen in einem Bescheid zusammengefasst werden.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_13

Die Kostenentscheidung beruht auf § 68 Abs. 3 GKG.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2018-05-16/18-e-383-18#rd_14

Dieser Beschluss ist unanfechtbar.