Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 04.05.2017 – 4 A 2888/15

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0504.4A2888.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

8 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.10.2015 wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/4-a-2888-15#rd_1

Das unterbrochene Zulassungsverfahren war gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 244 Abs. 2 ZPO fortzuführen. Es ist als aufgenommen anzusehen, weil der Kläger der Aufforderung des Vorsitzenden, bis zum 10.4.2017 einen neuen Anwalt zu bestellen, nicht Folge geleistet hat.

2

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/4-a-2888-15#rd_2

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 22.10.2015 stellt sich (mittlerweile) aus anderen als den bezeichneten Urteilsgründen als richtig dar, worauf der Kläger mit Verfügungen vom 17.11.2016 und 9.2.2017 hingewiesen worden ist.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-05-04/4-a-2888-15#rd_3

Mit dem Verlust der Zulassung als Rechtsanwalt fehlt dem Kläger die Grundvoraussetzung für die Eignung als Ausbilder gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 BBiG. Danach darf Auszubildende nur ausbilden, wer persönlich und fachlich geeignet ist. Mangels eigener ausgeübter Tätigkeit des Klägers als Rechtsanwalt ist es ihm unmöglich, Ausbildungsinhalte zu vermitteln und die Anwendung des Erlernten in der Praxis zu überprüfen.

5

Dementsprechend kommt es auf die vom Kläger benannten Zulassungsgründe nicht an.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

7

Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 2 GKG.

8

Dieser Beschluss ist nach § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 in Verbindung mit § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.