Rechtsprechung / OVG NRW / 2017

OVG NRW Beschluss vom 30.01.2017 – 4 B 1479/16

ECLI:DE:OVGNRW:2017:0130.4B1479.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Das Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 1.12.2016 wird eingestellt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 10.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2017-01-30/4-b-1479-16#rd_1

Nachdem der Antragsteller die Beschwerde zurückgenommen hat, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung der §§ 87a Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 3, 92 Abs. 3 Satz 1, 125 Abs. 1 Satz 1, 126 Abs. 3 Satz 2 VwGO einzustellen.

3

Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 2 VwGO.

4

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 47 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 und 52 Abs. 1 GKG.

5

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 68 Abs. 1 Satz 5 i. V. m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.