Rechtsprechung / OVG NRW / 2016

OVG NRW Beschluss vom 28.06.2016 – 18 B 607/16

ECLI:DE:OVGNRW:2016:0628.18B607.16.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das  Beschwerdeverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt.

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-28/18-b-607-16#rd_1

Die Beschwerde hat keinen  Erfolg. Die dargelegten Beschwerdebegründe, auf deren Prüfung sich der Senat nach § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO zu beschränken hat, rechtfertigen keine Änderung des angegriffenen Beschlusses.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-28/18-b-607-16#rd_2

Die Richtigkeit der Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird nicht in Frage gestellt, wenn die Anhörung entsprechend dem Beschwerdevorbringen bereits im Frühjahr 2015 und nicht – wie vom Verwaltungsgericht angenommen – am 1. Oktober 2015 erfolgt sein sollte. Unabhängig davon setzt sich das Beschwerdevorbringen nicht mit der selbständig tragenden weiteren Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach ein etwaiger Anhörungsmangel im vorliegenden Fall ohnehin unerheblich wäre.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2016-06-28/18-b-607-16#rd_3

Auch der Umstand, dass die Antragstellerin zu 2. am 26. Februar 2016 ein Kind geboren und die Stadt L.    für dieses eine bis zum 12. September 2016 befristete Fiktionsbescheinigung ausgestellt hat, führt nicht zur Rechtswidrigkeit der Verteilungsentscheidung. Es ist den Antragstellern unbenommen, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem neugeborenen Kind am Zuweisungsort zu führen, so dass Art. 6 GG nicht verletzt wird.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO; die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 GKG.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar.