Rechtsprechung / OVG NRW / 2014

OVG NRW Beschluss vom 17.07.2014 – 1 E 708/14

ECLI:DE:OVGNRW:2014:0717.1E708.14.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 4 zitierte Normen

Tenor§

Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.

1

G r ü n d e

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-17/1-e-708-14#rd_1

Gemäß § 75 Satz 3 VwGO setzt das Verwaltungsgericht das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten – verlängerbaren – Frist u. a. dann aus, wenn ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt noch nicht entschieden worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend ungeachtet des Beschwerdevorbringens nicht gegeben.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-17/1-e-708-14#rd_2

Ein zureichender Grund für eine Aussetzung des Verfahrens setzt voraus, dass der Verwaltungsakt, gegen den sich der Widerspruch richtet, Gegenstand des ausgesetzten Verfahrens ist. Daran fehlt es hier; der Bescheid, dessentwegen das Verfahren ausgesetzt worden ist, ist nach wie vor Gegenstand des Verfahrens 3 K 7047/13 VG Köln:

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-17/1-e-708-14#rd_3

Zu dem vorbezeichneten Aktenzeichen hat der Kläger am 15. November 2013 eine Klage erhoben. Gegenstand dieser Klage waren insgesamt sieben unterschiedliche Beihilfebescheide, die die Postbeamtenkrankenkasse im Auftrag der Deutschen Telekom AG erlassen hatte. Die stellvertretende Vorsitzende der für Beihilfestreitigkeiten der Bundesbeamten zuständigen Kammer des Verwaltungsgerichts hat unter dem 18. November 2013 Folgendes verfügt: „Es handelt sich hier um eine Klage, die insgesamt 7 Beihilfebescheide betrifft und damit unterschiedliche Streitgegenstände, die jeweils in gesonderten Verfahren zu bearbeiten sind. Es ist deshalb für jeden der in der Klageschrift aufgelisteten Leistungsanträge ein gesondertes Klageverfahren anzulegen. Die in den Betreff aufzunehmenden Daten der Leistungsanträge sind in der anliegenden Zweitschrift der Klage jeweils farblich markiert.“ Daraufhin sind sechs weitere Verfahren angelegt und zugehörige Aktenzeichen vergeben worden, denen jeweils ein Beihilfebescheid zugeordnet worden ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-17/1-e-708-14#rd_4

Es ist, wie z. B. § 93 Satz 2 VwGO belegt, ohne Weiteres möglich, mehrere Ansprüche in einem verwaltungsgerichtlichen Verfahren zu erheben, d. h. zum Gegenstand einer einzigen Klage zu machen. Das Verwaltungsgericht kann allerdings anordnen, dass diese Ansprüche nicht in einem, sondern in getrennten Verfahren verhandelt und entschieden werden (§ 93 Satz 2 VwGO). Diese Anordnung darf aber nicht – wie hier geschehen – durch bloße richterliche Verfügung erfolgen, sondern verlangt ungeachtet des nicht ganz eindeutigen Wortlauts („anordnen“) ebenso wie die Trennung von Verfahren, für die § 93 Satz 1 VwGO eine Entscheidung im Beschlusswege vorschreibt, aus Gründen der Rechtssicherheit und ‑klarheit einen förmlichen Beschluss des Gerichts.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-17/1-e-708-14#rd_5

Vgl. Rudisile, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO (Stand: April 2013), § 93 Rn. 24; Schmid, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 4. Aufl. 2014, § 93 Rn. 20; Rennert, in: Eyermann, VwGO, 14. Aufl. 2014, § 93 Rn. 8; Stuhlfauth, in: Bader, VwGO, 5. Aufl. 2011, § 93 Rn. 9; Haack, in: Gärditz, VwGO, § 93 Rn. 3; Garloff, in: Posser/Wolff, VwGO, 2. Aufl. 2014, § 93 Rn. 11 f.; Redeker/v.Oertzen, VwGO, 15. Aufl. 2010, § 93 Rn. 4; a. A. Kopp/Schenke, VwGO, 19. Aufl. 2013, § 93 Rn. 6; Bamberger, in: Wysk, VwGO, § 93 Rn. 8, die – allerdings ohne tragfähige Begründung – auch einen konkludenten Trennungsbeschluss für zulässig erachten, was BVerwG, Beschluss vom 12. Dezember 2001 – 9 B 72.01 –, juris, Rn. 3, zu § 93 VwGO i.V.m. § 138 Abs. 1 Nr. 2 FlurbG offen gelassen hat.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-17/1-e-708-14#rd_6

Dieser steht im pflichtgemäßen Ermessen des Gerichts und ist am Maßstab der Ordnung des Prozessstoffes im Interesse einer besseren Übersichtlichkeit auszurichten.

8

Vgl. BVerwG, Beschluss vom 17. September 2012– 7 A 22.11 –, juris, Rn. 1, m. w. N.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-17/1-e-708-14#rd_7

An einem solchen Beschluss fehlt es vorliegend. Auch der hier angegriffene Aussetzungsbeschluss kann – abgesehen von der abzulehnenden Annahme, ein Trennungsbeschluss könne auch konkludent ergehen – nicht der Sache nach als Trennungsbeschluss angesehen werden, weil er sich auf das (faktisch) bereits „abgetrennte“ Verfahren bezieht, wie die in den „Parallelverfahren“ zusätzlich ergangenen Aussetzungsbeschlüsse belegen.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-17/1-e-708-14#rd_8

Der ggf. im Verfahren 3 K 7047/13 VG Köln erforderliche Trennungsbeschluss kann im Zeitpunkt dieser gerichtlichen Entscheidung nicht vom Verwaltungsgericht nachgeholt werden. Denn auch das Verfahren 3 K 7047/13 VG Köln ist ausgesetzt worden. Während der Aussetzung aber darf grundsätzlich keine Prozesshandlung vorgenommen werden bzw. gerichtliche Entscheidung mehr ergehen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-17/1-e-708-14#rd_9

Vgl. BGH, Beschluss vom 5. Februar 1965 – V ZB 12/64 –, BGHZ 43, 135 = juris, Rn. 2; Stadler, in: Musielak, ZPO, 10. Aufl. 2013, § 249, Rn. 5; Greger, in: Zöller, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 249 7, 8 ff.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2014-07-17/1-e-708-14#rd_10

Schließlich kann das Verwaltungsgericht seinen Aussetzungsbeschluss im Verfahren 3 K 7047/13 VG Köln auch nicht mehr selber aufheben, nachdem die Sache in der Beschwerdeinstanz anhängig geworden ist.

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Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).