Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 24.10.2013 – 12 E 1051/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:1024.12E1051.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 4 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_2

Die Beschwerde hat keinen Erfolg, denn sie ist schon nicht statthaft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_3

Gegen die Festsetzung des vorläufigen Streitwertes nach § 63 Abs. 1 Satz1 GKG ist das Rechtsmittel der Beschwerde nach § 68 GKG nämlich nicht gegeben.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_4

Vgl. etwa: Sächsisches OVG, Beschluss vom 8. Mai

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_5

2009 - 1 E 45/09 - , NVwZ-RR 2009, 744; VGH Baden-

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_6

Württemberg, Beschluss vom 7. Februar 2006 - 11 S

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_7

188/06 - , NVwZ-RR 2006, 854; Hartmann, Kosten-

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_8

gesetze, 42. Auflage 2012, § 63 GKG Rn. 14; Meyer,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_9

GKG/FamGKG, 13. Auflage 2012, § 63 Rn. 9, jeweils

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_10

mit weiteren Nachweisen.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_11

Der eine Beschwerde vorsehende § 68 GKG verweist nur auf die endgültige Streitwertfestsetzung nach § 63 Abs. 2 GKG am Ende des Verfahrens. Hierdurch sollen Streitigkeiten über die vorläufige Festsetzung – auch was das „Ob“ eines Streitwertes betrifft –

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_12

vgl. zur Berücksichtigungsfähigkeit einer etwaigen

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_14

VwGO beispielsweise: BayVGH, Beschluss vom 4. April

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_15

2011 - 12 C 10.3176 - , juris

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_16

ausgeschlossen werden und das eigentliche Rechtsschutzverfahren vor seinem Abschluss nicht mit derartigen Nebenstreitigkeiten belastet werden.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_17

Nach § 63 Abs. 1 Satz 2 GKG können denn auch Einwendungen gegen die Höhe des nach Satz 1 vorläufig festgesetzten Streitwertes – darunter wäre auch das Verlangen nach einer Herabsetzung auf 0,- Euro, also in der Sache die Beseitigung des Streitwertes als Gebührenbemessungsmaßstab, zu verstehen – nur im Verfahren über die Beschwerde nach § 67 Abs. 1 Satz 1 GKG gegen den Beschluss geltend gemacht werden, durch den die Tätigkeit des Gerichtes vor der vorherigen Zahlung von Kosten abhängig gemacht wird. Ein solcher Beschluss ist vorliegend aber nicht im Streit.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_18

Lediglich der Klarstellung halber wird darauf hingewiesen, dass der Senat an seiner Rechtsprechung, Streitigkeiten wegen Elternbeiträgen für den Besuch von Kindertagesstätten als schwerpunktmäßig abgabenrechtliche Streitigkeiten nicht § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO zuzuordnen, bisher festgehalten hat.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-10-24/12-e-1051-13#rd_19

Der Beschluss ist unanfechtbar.