Rechtsprechung / OVG NRW / 2015

OVG NRW Beschluss vom 16.10.2015 – 12 E 157/15

ECLI:DE:OVGNRW:2015:1016.12E157.15.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Kosten des gebührenfreien Verfahrens werden nicht erstattet.

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G r ü n d e:

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_1

Der Senat entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 GKG durch die Bericht-erstatterin als Einzelrichterin, da die angefochtene Entscheidung durch den Einzelrichter erlassen wurde.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_2

Die gemäß § 66 Abs. 2 Satz 1 GKG zulässige Beschwerde gegen die Entscheidung über die Erinnerung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Erinnerung zu Recht zurückgewiesen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_3

Auf der Grundlage des mit Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 23. Juli 2014 festgesetzten vorläufigen Streitwerts von 4.752 € sind die Gerichtsgebühren nach § 3 Abs. 1 und 2 GKG i.V.m. Anlage 1, KV Nr. 5110 und § 34 Abs. 1 GKG i.V.m. Anlage 2 zutreffend mit 438 € (3x146 €) angesetzt worden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_4

Das Beschwerdevorbringen, mit dem die Kläger geltend machen, das Verfahren sei gemäß § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO gerichtskostenfrei, greift die erfolgte Festsetzung nicht durchgreifend an.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_5

Ungeachtet der Frage, ob die Gerichtkostenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO überhaupt im Rahmen der Erinnerung und Beschwerde gegen den Kostenansatz nach § 66 GKG geltend gemacht werden kann,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_6

verneinend etwa VG Ansbach, Beschluss vom 12. Oktober 2005 - AN 14 K 05.00546 -, juris; SächsOVG, Beschluss vom 14. Mai 2010 - F 7 D 17/07 -, juris; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 11. September 1979 - IX 1328/79 -; bejahend Hmbg.OVG, Beschlüsse vom 4. Oktober 2011 - 4 So 82/11 -, juris, und 23. Oktober 1997 - Bs IV 134/97 -, BayVGH, Beschluss vom 14. Juni 2006 - 12 C 06.881 – juris; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juni 2015 - OVG 3 K 32.14 -, BVerwG, Beschluss vom 5. Mai 2004 - 5 KSt 1/04 -,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_7

sieht der Senat sich durch das Beschwerdevorbringen nicht veranlasst, von seiner ständigen Rechtsprechung abzuweichen, nach der Verfahren, in denen es um die Erhebung von Elternbeiträgen für die Inanspruchnahme von Angeboten der Förderung von Kindern in Tageseinrichtungen und Kindertagespflege geht, als auf § 90 SGB VIII beruhende sozialrechtliche Abgaben eigener Art,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18. Februar 2011

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- 12 A 266/10 -, juris,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_8

nicht der Gerichtskostenfreiheit des § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO unterfallen, weil sie dem Abgabenrecht und nicht dem Sachgebiet der Jugendhilfe, für das § 188 Satz 2 VwGO Gerichtskostenfreiheit gewährt, zuzurechnen sind.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_9

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15.11.2002 - 16 B 2228/02 -, juris, vom 16. Februar 2006 - 12 A 3680/05 -, juris, und vom 24. Oktober 2013 - 12 E 1051/13 -, juris, so auch ausdrücklich BVerwG, Beschluss vom 19. Dezember 2001 - 9 B 90.01 -, JurionRS 2001, 18659.

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_10

Soweit die Beschwerde annimmt, dass angesichts der Ersetzung des Begriffs „Gebühren“ in § 90 SGB VIII durch den Begriff „Kostenbeitrag“ mit dem Gesetz zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Kinder- und Jugendhilfeweiterentwicklungsgesetz - KICK) vom 8. September 2005 (BGBl. I 2729) eine Veränderung dergestalt eingetreten ist, dass Elternbeiträge nunmehr einen jugendhilferechtlichen Schwerpunkt haben, der zur Gebührenfreiheit nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO führen müsse, kann ihr nicht gefolgt werden. Zwar wurde die Terminologie ausweislich der Gesetzesmaterialen geändert, weil das Wort „Gebühr“ nicht der Gesetzessystematik entsprochen habe.

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_11

Vgl. Deutscher Bundestag, Zweite Beschlussempfehlung und zweiter Bericht des Ausschusses für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (12. Ausschuss) zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung - Drucksachen 15/3676, 15/3986, 15/4045 -, Entwurf eines Gesetzes zum qualitätsorientierten und bedarfsgerechten Ausbauder Tagesbetreuung und zur Weiterentwicklung der Kinder- und Jugendhilfe (Tagesbetreuungsausbaugesetz - TAG), BT-Drs. 15/5616 vom 1. Juni 2005, S. 27.

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Selbst wenn man annimmt, dass hiermit klargestellt werden sollte, dass keine Bezugnahme auf das kommunale Gebührenrecht intendiert war,

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vgl. Stähr, in: Hauck/Noftz, SGB VIII, Stand August 2015, K § 90, Rn. 4a,

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_12

ist nicht erkennbar, dass sich durch die Bezeichnung als „Beitrag“ ein jugendhilferechtlicher Schwerpunkt ergeben hat, zumal es sich bei „Beitrag“ ebenso wie bei „Gebühr“ um eine abgabenrechtliche Begrifflichkeit handelt. Allein durch die Bezeichnung als „Kostenbeitrag“ änderte sich zudem weder die Ausgestaltung noch die Natur der Elternbeiträge als - wie die Überschrift des § 90 SGB VIII klarstellt - pauschalierte Kostenbeteiligung; dass die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Gerichts angesichts der erfolgten Umbenennung nunmehr überholt ist, kann daher nicht angenommen werden.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_13

Angesichts der wesentlich anderen Ausgestaltung der pauschalierten Kostenbeteiligung nach § 90 SGB VIII und der individuellen Kostenbeiträge nach § 91 ff. SGB VIII zwingt auch nicht allein der Umstand, dass in beiden Fällen ein „Kostenbeitrag“ erhoben wird, zu einer Übertragung der für Fälle des § 91 ff. SGB VIII bestehenden Gerichtskostenfreiheit auf die Fälle im Anwendungsbereich des § 90 Abs. 1 SGB VIII. Da seit dem Gesetz zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz - KiFöG) vom 10. Dezem-ber 2008 (BGBl. I 2403) einheitlich alle Fallgestaltungen öffentlich-rechtlicher Heranziehung zu den Kosten nach dem SGB VIII unter den Begriff des „Kostenbeitrags“ fallen,

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_14

vgl. Deutscher Bundestag, Entwurf eines Gesetzes zur Förderung von Kindern unter drei Jahren in Tageseinrichtungen und in der Kindertagespflege (Kinderförderungsgesetz – KiföG), BT-Drs. 16/9299 vom 27. Mai 2008, S. 18.

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lassen sich allein hieraus Rückschlüsse auf die Ausgestaltung und Natur des jeweiligen Kostenbeitrags nicht ziehen.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2015-10-16/12-e-157-15#rd_15

Im Übrigen verletzt angesichts der Auslegungsbedürftigkeit gesetzlicher Begriffe die Möglichkeit, dass unterschiedliche Gerichte bei der Anwendung derselben Norm zu unterschiedlichen Ergebnissen kommen, nicht den Gleichheitsgrundsatz des Art 3 Abs. 1 GG.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. Juli 2005 - 1 BvR 85/04 -, juris.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.

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Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).