Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 12.09.2013 – 6 E 773/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0912.6E773.13.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_1

G r ü n d e :

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_2

Die Beschwerde bleibt ohne Erfolg.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_3

Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Klageverfahren 1 K 2350/13 zu Recht abgelehnt, nachdem dieses zuvor durch die übereinstimmenden Erledigungserklärungen der Beteiligten beendet worden war. Eine rückwirkende Bewilligung von Prozesskostenhilfe kommt auch unter Billigkeitsgesichtspunkten nicht in Betracht.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_4

Nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 VwGO erhält eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Die Beschränkung auf eine „beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung“ setzt bereits begrifflich voraus, dass das entsprechende Rechtsschutzbegehren noch anhängig ist. Daher kommt die Bewilligung von Prozesskostenhilfe grundsätzlich nicht mehr in Betracht, wenn das Verfahren, für das Prozesskostenhilfe begehrt wird, in der Hauptsache - etwa durch übereinstimmende Erledigungserklärungen - beendet worden und somit eine Erfolg versprechende Rechtsverfolgung oder -verteidigung nicht mehr möglich ist.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_5

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 21. Februar 2013 - 6 E 1112/12 -, juris, vom 23. Juni 2008

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_6

- 14 E 318/08 -, juris, und vom 13. März 2008 - 12 E 545/06 -, juris.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_7

Eine besonders gelagerte Fallgestaltung, die es unter Billigkeitsgesichtspunkten ausnahmsweise rechtfertigen könnte, Prozesskostenhilfe rückwirkend zu gewähren,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_8

vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 14. April 2010 - 1 BvR 362/10 -, juris; OVG NRW, Beschluss vom 23. Juni 2008 - 14 E 318/08 -, juris; Sächs.OVG, Beschluss vom 20. März 2012 - 2 D 20/12 -, juris; OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 13. Oktober 2011 - 2 O 108/11 -, NJW 2012, 632; Nds.OVG, Beschluss vom 5. Mai 2009 - 4 PA 70/09 -, juris,

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_9

ist vorliegend schon deshalb nicht gegeben, weil eine positive Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag mangels hinreichender Erfolgsaussichten der Klage vor Beendigung des erstinstanzlichen Verfahrens nicht möglich gewesen wäre.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_10

Das Klagebegehren war ausschließlich darauf gerichtet, das beklagte Land unter Aufhebung seines Bescheides vom 11. April 2013 zu verpflichten, die Klägerin zum 1. September 2013 in den gehobenen Polizeivollzugsdienst einzustellen. Die Entscheidung über die Einstellung eines Bewerbers und die Auswahl unter mehreren Bewerbern liegt indes im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn. Die Klägerin hätte mit ihrem Verpflichtungsbegehren nur dann durchdringen können, wenn ihr aufgrund einer Ermessensreduzierung auf Null ein Einstellungsanspruch zugestanden hätte. Dies war während des erstinstanzlichen Verfahrens schon deshalb nicht der Fall, weil sie das Auswahlverfahren (vgl. § 3 Abs. 3 LVOPol) seinerzeit noch nicht absolviert hatte, das erst der Feststellung dienen sollte, ob sie nach ihren Kenntnissen, Fähigkeiten und persönlichen Eigenschaften für den gehobenen Polizeivollzugsdienst geeignet ist. Der Umstand, dass sie nach der Beendigung des Klageverfahrens das Auswahlverfahren erfolgreich durchlaufen hat und am 2. September 2013 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf zur Kommissaranwär-terin ernannt worden ist, ist für das vorliegende Verfahren ohne Bedeutung.

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_11

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-09-12/6-e-773-13#rd_12

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).