Rechtsprechung / OVG NRW / 2013

OVG NRW Beschluss vom 08.08.2013 – 6 B 851/13

ECLI:DE:OVGNRW:2013:0808.6B851.13.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

Zitiert von 1 Entscheidungen 6 zitierte Normen Als PDF speichern

Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf bis 13.000,00 Euro festgesetzt.

1Permalink zu Rn. 1recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-08/6-b-851-13#rd_1

G r ü n d e :Die Beschwerde ist unzulässig, da sie verspätet eingelegt worden ist und Gründe für eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht glaubhaft gemacht worden sind.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-08/6-b-851-13#rd_2

Die Antragstellerin hat die Beschwerde nicht innerhalb von zwei Wochen (vgl. § 147 Abs. 1 Satz 1 VwGO) eingelegt. Der mit einer ordnungsgemäßen Rechtsmittelbelehrung versehene Beschluss des Verwaltungsgerichts ist den Prozessbevollmächtigten der Antragstellerin am 4. Juli 2013 zugestellt worden. Die Beschwerdeschrift ist beim Verwaltungsgericht erst am 19. Juli 2013, also nach Ablauf der Zweiwochenfrist eingegangen.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-08/6-b-851-13#rd_3

Die beantragte Wiedereinsetzung in die versäumte Frist kommt nicht in Betracht. Tatsachen, die die Versäumung der Frist als unverschuldet erscheinen lassen, wurden nicht, wie es erforderlich wäre, schlüssig dargestellt, geschweige denn glaubhaft gemacht (vgl. § 60 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 2 VwGO).

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-08/6-b-851-13#rd_4

Die Antragstellerin hat zur Begründung ihres Wiedereinsetzungsantrages vorgetragen, am 18. Juli 2013 sei zunächst die einseitige - mit dem Datum 18. Juli 2013 versehene - Beschwerdeschrift und sodann ein „zweiseitiges Schreiben in einer familienrechtlichen Angelegenheit an andere Rechtsanwälte“ in das „Faxkörbchen“ gelegt worden. Eine Mitarbeiterin ihrer, der Antragstellerin, Prozessbevollmächtigten habe am 18. Juli 2013 letztgenanntes Schreiben und versehentlich auch die Beschwerdeschrift „als dritte Seite“ per Fax an die Rechtsanwälte L1.       u.a. versandt. Dies belege u.a. der Sendebericht.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2013-08-08/6-b-851-13#rd_5

Dass die Antragstellerin unverschuldet gehindert war, die Beschwerdefrist einzuhalten, belegt dieses Vorbringen schon deshalb nicht, weil es unschlüssig ist. Das an die Rechtsanwälte L.       u.a. gerichtete Schreiben ist nicht am 18. Juli 2013, sondern ausweislich des Sendeberichts bereits am 4. Juli 2013 per Fax übersandt worden ist.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.

7

Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, Abs. 5 Satz 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG.

8

Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 Satz 3 GKG).