Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 30.04.2012 – 5 B 546/12

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0430.5B546.12.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom heutigen Tag wird zurückgewiesen.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe§

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-30/5-b-546-12#rd_2

Die Beschwerde des Antragsgegners ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat dem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zu Recht stattgegeben. Das Beschwerdevorbringen des Antragsgegners, auf dessen Prüfung der Senat beschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), gibt keine Veranlassung, den angefochtenen Beschluss zu ändern.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-30/5-b-546-12#rd_3

Auch die Beschwerdebegründung macht nicht geltend, dass durch das Zeigen der in Rede stehenden Karikaturen des dänischen Karikaturisten X.           im Rahmen der Versammlung der Antragstellerin die Grenzen der Meinungsfreiheit überschritten werden. Der Antragsgegner benennt weiterhin keine konkreten Anhaltspunkte, die die von ihm zu Grunde gelegte "aktualisierte Gefährdungsbewertung" u. a. durch das Bundesministerium des Innern in tatsächlicher Hinsicht nachvollziehbar ausfüllen.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-30/5-b-546-12#rd_4

Vgl. in diesem Zusammenhang BVerfG, Beschluss vom 1. September 2000 – 1 BvQ 24/00 –, juris, Rn. 18 f.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-30/5-b-546-12#rd_5

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-30/5-b-546-12#rd_6

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-04-30/5-b-546-12#rd_7

Dieser Beschluss ist nach §§ 152 Abs. 1 VwGO, 68 Abs. 1 Satz 5 i.V.m. § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG unanfechtbar.