Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2012

OVG NRW Beschluss vom 30.04.2012 – 19 A 1207/10

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2012:0430.19A1207.10.00

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Tenor§

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

G r ü n d e :

Der Berufungszulassungsantrag bleibt erfolglos. Auf die geltend gemachten Zulassungsgründe nach § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 5 VwGO kommt es nicht an. Denn die Klage ist unzulässig. Sie erfüllt nicht die Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Zur weiteren Begründung nimmt der Senat auf die Gründe seines Beschlusses 19 B 957/11 vom heutigen Tag Bezug.

Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 GKG.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).