Rechtsprechung / OVG NRW / 2012

OVG NRW Beschluss vom 16.01.2012 – 12 B 1531/11

ECLI:DE:OVGNRW:2012:0116.12B1531.11.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.

1

G r ü n d e :

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Die Beschwerde ist unbegründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-16/12-b-1531-11#rd_2

Die dargelegten Gründe (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO) rechtfertigen keine Änderung des angefochtenen Beschlusses. Dem Antrag des Antragstellers auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes fehlt das Rechtsschutzbedürfnis. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird gemäß § 122 Abs. 2 Satz 3 VwGO auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses, der der Rechtsprechung des beschließenden Senats entspricht,

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vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Dezember 2003 – 12 B 957/03 –,

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-16/12-b-1531-11#rd_3

Bezug genommen. Die Beschwerdebegründung, die sich in einer Wiederholung des erstinstanzlichen Vorbringens erschöpft, rechtfertigt keine andere Bewertung.

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2012-01-16/12-b-1531-11#rd_4

Unabhängig davon kann die Annahme einer Dienstunfähigkeit des Antragstellers im Zustimmungs- bzw. Widerspruchsbescheid auf der Grundlage des Gutachtens vom 19. Juni 2009 nicht als offensichtlich rechtswidrig beurteilt werden. Da der Zustimmungsbescheid nicht offensichtlich rechtswidrig ist, hat es bei der Interessenbewertung durch den Gesetzgeber zu verbleiben, wonach Widerspruch und Anfechtungsklage gegen die Zustimmung keine aufschiebende Wirkung haben (§§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO, 88 Abs. 4 SGB IX), so dass der Antragsteller im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf den – regelmäßig ausreichenden – Rechtsschutz des Hauptsacheverfahrens verwiesen ist. Dass hier ein atypischer Sonderfall vorliegt, der zu einer abweichenden Interessenabwägung Anlass gibt, ist nicht ersichtlich.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 3, 162 Abs. 3, 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO.

8

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).