Rechtsprechung / OVG NRW / 2008

OVG NRW Beschluss vom 18.12.2008 – 12 E 1458/08

ECLI:DE:OVGNRW:2008:1218.12E1458.08.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenFachanwälte für Verwaltungsrecht findenVolltext

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Tenor§

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist gerichtskostenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_2

Die zulässige Beschwerde ist nicht begründet.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_3

Die Annahme des Verwaltungsgerichts, die vom Kläger beabsichtigte Rechtsverfolgung biete nicht die nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 Satz 1 ZPO erforderliche hinreichende Aussicht auf Erfolg, erweist sich auch in Ansehung des Beschwerdevorbringens als zutreffend.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_4

Für eine Verminderung seines - der Kostenbeitragsberechnung zugrunde zu legenden - Nettoeinkommens nach § 93 Abs. 1 SGB VIII um mehr als den Pauschalabzug in Höhe von 25 % gemäß § 93 Abs. 3 Satz 3 SGB VIII ist nämlich zu Recht kein Raum, weil die nach § 93 Abs. 3 Sätze 1 und 2 SGB VIII berücksichtigungsfähigen Kosten in ihrer Summe unter dem vom Beklagten mit 334,22 Euro errechneten Pauschalbetrag bleiben. Für eine Ermessensentscheidung gem. § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII hat danach kein Anlass bestanden.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_5

Die Summe der geltend gemachten Einzelposten, die nicht nur geltend gemacht, sondern auch berücksichtigungsfähig sind, beläuft sich hier auf nicht mehr als 212,90 Euro und setzt sich zusammen aus 36,00 Euro als um den Wohnwert verminderte Finanzierungskosten für das Wohneigentum, aus Fahrtkosten für den Weg zur Arbeitsstelle in Höhe von maximal 163,65 Euro sowie aus den monatlichen Kosten für die Wohn- und Gebäudeversicherung in Höhe von 13,55 Euro. Dazu gilt im Einzelnen Folgendes:

6Permalink zu Rn. 6recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_6

Die Kosten der Finanzierung von Wohneigentum können im Rahmen des § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 SGB VIII grundsätzlich zwar berücksichtigt werden,

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_7

vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2007 - 12 E 812/07 -,

8Permalink zu Rn. 8recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_8

sind jedoch nur insoweit als Belastung nach § 93 Abs. 3 Satz 4 SGB VIII anzusehen, als den Finanzierungskosten der durch die Nutzung des Eigentums erzielte Wohnwert gegenübergestellt und in Abzug gebracht wird.

9Permalink zu Rn. 9recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_9

Vgl. Wiesner, in: Wiesner, SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 24; Münder, SK- SGB VIII, 5. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 30; VG Stuttgart, Urteil vom 5. Juni 2007 - 9 K 2738/06 -, JA 2008 267; VG Oldenburg, Urteil vom 31. März 2008 - 13 A 5469/05 -, juris; VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2007 - AN 14 K 07.00014 -, juris.

10Permalink zu Rn. 10recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_10

Jedenfalls mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 9. Dezember 2008 in den Verfahren 2 BvL 1/07, 2 BvL 2/07, 2 BvL 1/08 und 2 BvL 2/08 zur "Pend-lerpauschale" steht fest, dass auch die Aufwendungen für Fahrten zwischen Woh-nung und Arbeitsstätte als mit der Erzielung des Einkommens verbundene notwen-dige Ausgaben im Sinne von § 93 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 SGB VIII anzusehen sind,

11Permalink zu Rn. 11recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_11

vgl. Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, SGB VIII 3. Auflage 2007, § 93 Rdnr. 21; Kunkel, LPK-SGB VIII, 3. Auflage 2006, § 93 Rdnr. 17,

12Permalink zu Rn. 12recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_12

und insoweit durch § 9 Abs. 2 EStG in der Fassung durch Artikel 1 Nr. 8 Buchstabe b des Änderungsgesetztes vom 19. Juli 2006 (BGBl I, 1652) keine Einschränkung erfahren haben. Bei einer pauschalen Berechnung der Fahrtkosten, wie sie der Kläger geltend macht, wird sowohl in Anwendung von § 9 Abs. 1 Nr. 4 Sätze 1 und 2 EStG in der früheren - nun wieder anzuwendenden - Fassung,

13Permalink zu Rn. 13recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_13

vgl. zum Rückgriff auf das Einkommenssteuerrecht: Münder, a.a.O., § 93 Rdnr. 26,

14Permalink zu Rn. 14recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_14

als auch nach § 3 Abs. 6 Nr. 2 a) VO zu § 82 SGB XII,

15Permalink zu Rn. 15recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_15

vgl. zum Rückgriff auf die Vorschriften der Verordnung zur Durchführung des § 82 SGB XII: Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O. § 93 Rdnr. 21,

16Permalink zu Rn. 16recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_16

von der bloßen Entfernung - d.h. einfachen Strecke - zwischen Wohnung und Arbeitsstätte und nicht von Hin- und Rückweg ausgegangen, so dass sich die vom Kläger in der Klageschrift vom 11. Juli 2008 für eine Wegestrecke von 29,7 km angesetzten 326,70 Euro monatlich halbieren. Bei Anwendung von § 3 Abs. 6 Satz 1 Nr. 2 a) der VO zu § 82 SGB XII ergäbe sich sogar ein monatlicher Betrag von nur 150,80 Euro.

17Permalink zu Rn. 17recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_17

Die Beiträge zur Wohn- und Gebäudeversicherung sind abzugsfähig, weil sie der Abdeckung eines Risikos des täglichen Lebens dienen.

18Permalink zu Rn. 18recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_18

Vgl. etwa Mann, in: Schellhorn/Fischer/Mann, a.a.O., § 93 Rdnr. 20.

19Permalink zu Rn. 19recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_19

Nicht abzugsfähig sind hingegen die Müllabfuhrgebühren,

20Permalink zu Rn. 20recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_20

vgl. etwa Münder, a.a.O., § 93 Rdnr. 27, m. w. N.

21Permalink zu Rn. 21recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_21

und insbesondere auch nicht die Kosten für die Wasserbelieferung und Abwasserbeseitigung sowie die Heizkosten, weil diese Belastungen zu den - in den Beiträgen der Kostenbeitragstabelle bereits eingearbeiteten - Unterkunftskosten zählen, die deshalb im Rahmen der Abzugsposten nach § 93 Abs. 2 und 3 SGB VIII keine Berücksichtigung finden.

22Permalink zu Rn. 22recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_22

Vgl. etwa VG Ansbach, Urteil vom 29. November 2007 - AN 14 K 07.00014 -, juris.

23Permalink zu Rn. 23recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_23

Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 188 Satz 2 Halbsatz 1, 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.

24Permalink zu Rn. 24recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-12-18/12-e-1458-08#rd_24

Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.