Rechtsprechung / OVG NRW / 2008

OVG NRW Beschluss vom 11.04.2008 – 11 E 332/08.A

ECLI:DE:OVGNRW:2008:0411.11E332.08A.00

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Tenor§

Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden; außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.

2Permalink zu Rn. 2recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-11/11-e-332-08-a#rd_2

Die Beschwerde ist unstatthaft.

3Permalink zu Rn. 3recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-11/11-e-332-08-a#rd_3

Es kann dahinstehen, ob die (Noch-)Nichtentscheidung des Verwaltungsgerichts über einen Prozesskostenhilfeantrag überhaupt Gegenstand einer Beschwerde sein kann. Der Zulässigkeit einer solchen „Untätigkeitsbeschwerde" steht nämlich im Asylverfahren bereits § 80 AsylVfG entgegen, der sämtliche unselbständigen und selbständigen Nebenverfahren erfasst und insbesondere Beschwerden in Prozesskostenhilfeverfahren ausschließen soll.

4Permalink zu Rn. 4recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-11/11-e-332-08-a#rd_4

Vgl. OVG Brandenburg, Beschluss vom 16. Juni 2000 - 4 E 61/00.A -, InfAuslR 2000, 510, sowie GK-AsylVfG, Loseblattausgabe, Stand Februar 2006, Rdnrn. 10 und 13 zu § 80 AsylVfG m. w. N.

5Permalink zu Rn. 5recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-11/11-e-332-08-a#rd_5

Es liegt im übrigen auf der Hand, dass der Rechtsschutz gegen eine in ihrer Wirkung ggf. einer Ablehnung gleichkommende Unterlassung einer Entscheidung über Prozesskostenhilfebewilligung nicht weiter reichen kann als der Rechtsschutz gegen eine ausdrückliche ablehnende Entscheidung.

7Permalink zu Rn. 7recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2008-04-11/11-e-332-08-a#rd_7

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG, § 152 Abs. 1 VwGO).